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Berufskrankheiten

Berufskrankheiten entwickeln sich vielfach über einen längeren Zeitraum. Bei einigen Krankheiten liegen zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Krankheitsausbruch Latenzzeiten von bis zu mehreren Jahrzehnten. Ihre Ursache liegt also oft viele Jahre zurück, die tatsächlichen Gegebenheiten bei Bekanntwerden der Krankheit sind oft nur noch schwer zu ermitteln.

Beispiele

  • Eine Asbestexposition hat in den 1970er Jahren bestanden. Erst jetzt tritt eine Asbeststaublungenerkrankung auf.
  • Bei einer Tätigkeit unter Tage bestand eine erhebliche Exposition gegenüber Quarzstäuben. Jahre später wird eine Silikose festgestellt.

Berufskrankheiten-Liste
Viele Beschwerden treten erstmals am Arbeitsplatz auf. Handelt es sich deshalb gleich um eine Berufskrankheit? Bei der Klärung dieser Frage hilft die Berufskrankheiten-Verordnung, insbesondere die Berufskrankheiten-Liste... :: mehr
Versicherungsschutz
Über den Umfang des Versicherungsschutzes bei Berufskrankheiten herrscht oft Unklarheit. Deshalb werden häufig Krankheiten gemeldet, die nicht unter die Berufskrankheiten fallen... :: mehr
Leistungen vor Eintritt
Besteht für Versicherte die konkrete Gefahr, dass sich eine Berufskrankheit entwickelt, hat die Berufsgenossenschaft Leistungen zu erbringen, um den Eintritt der Erkrankung zu verhindern und den Arbeitsplatz zu erhalten... :: mehr

Besondere Voraussetzungen

An einige Erkrankungen sind weitere rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie gelten rechtlich erst dann als Berufskrankheit, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind; bei anderen Krankheiten muss der Erkrankte selber etwas tun, nämlich alle Tätigkeiten unterlassen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. So gelten durch besondere Einwirkungen verursachte Wirbelsäulenschäden, obstruktive Atemwegserkrankungen oder bestimmte Hauterkrankungen erst dann als Berufskrankheit, wenn die gefährdende Tätigkeit aufgegeben wird. Wird die Tätigkeit trotz der Krankheit weiter ausgeübt, liegt rechtlich keine Berufskrankheit vor und eine Anerkennung kann nicht erfolgen.