Unterweisung und Übung
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“, § 31
Besondere Unterweisungen
Für persönliche Absturzschutzsysteme, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, „hat der Unternehmer, die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation, den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.“ Diese Bestimmung schließt Rettungssysteme ein.
Die Mitarbeiter sind an Hand der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Maßnahmen und Vorgehensweisen sind festzulegen und regelmäßig zu üben.
Und zwar
- vor der ersten Benutzung der persönlichen Absturzschutzsysteme sowie nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
Unterweisung und Übung müssen mindestens umfassen:
- die besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung
- die bestimmungsgemäße Benutzung
- das richtige Anschlagen
- die ordnungsgemäße Aufbewahrung
- das Erkennen von Schäden
- Hängeprobe
- Entlastung nach Sturz/Trittschlinge