Öffentliche Zustellungen

Ein Verwaltungsakt muss dem Empfänger bekanntgegeben werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes – d.h. die Mitteilung über die Tatsache als solche und den Inhalt – mit Wissen und Wollen der Behörde. Der Regelfall ist dabei, dass der Verwaltungsakt individuell bekannt gegeben wird. Das Verwaltungszustellungsrecht (§ 10 VwZG) bietet unter dort bestimmten Voraussetzungen die Bekanntgabeform der öffentlichen Zustellung an. Eine öffentliche Zustellung kann erfolgen, wenn es nicht möglich ist, den Verwaltungsakt auf andere Weise zuzustellen.

Die nachfolgenden Bescheide werden hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Derzeit liegen keine öffentlichen Zustellungen vor.