1. Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft

Die Bestimmungen für die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kleiner Betriebe werden innerhalb der BG RCI harmonisiert

Die DGUV Vorschrift 2 der BG RCI regelte in ihrer Fassung vom 1. Januar 2011 auch die „Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ in Kleinbetrieben (kurz: „Alternative Betreuung“). Die Bestimmungen des  § 2 (4) sind dabei in Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 präzisiert.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kleinerer Betriebe war bereits vor der Fusion zur BG RCI neu geregelt worden. Seither ist in der jeweiligen Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 der Fusionspartner festgelegt, welche Anforderungen für die Alternative Betreuung in den drei Betreuungsgruppen für hohe (Gruppe 1), mittlere (Gruppe 2) und  niedrige (Gruppe 3) Gefährdung bestehen.

Bei der Zusammenführung der Vorschriften der Partner nach der Fusion zur BG RCI zu einem gemeinsamen Vorschriftenwerk wurden die einzelnen Regelungen der Alternativen Betreuung der Fusionspartner unverändert in die Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 der BG RCI übernommen, und zwar nacheinander als Anlage 3a (für die Branchen Baustoffe-Steine-Erden, Bergbau), Anlage 3b (für die Branche Chemische Industrie) und Anlage 3c (für die Branchen Lederindustrie, Papierherstellung und Ausrüstung sowie Zucker).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte diese Vorgehensweise mitgetragen, die DGUV Vorschrift 2 allerdings unter der Auflage genehmigt, dass „zeitnah“ die Anlagen 3a, b und c zu einer Anlage 3 der BG RCI zusammengeführt werden. Dieser Forderung ist die BG RCI nun nachgekommen. Die Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 wurde neu gefasst und im Normtext zu § 2 (4) verankert.

Für Unternehmer, die an der Alternativen Betreuung der BG RCI teilnehmen wollen, ergeben sich hieraus folgende Neuerungen:

Betriebsgröße

Einheitlich können sich nun alle Mitgliedsunternehmen der BG RCI mit bis zu 50 Beschäftigten für die Alternative Betreuung entscheiden (§ 2 (4) der DGUV Vorschrift 2).

Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Nach dem mit Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern abgestimmten Fachkonzept der DGUV unterscheiden sich die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, die den an der Alternativen Betreuung teilnehmenden Unternehmern vermittelt werden, je nachdem zu welcher Betreuungsgruppen (1, 2 oder 3) ihr Unternehmen gehört. Hieran orientierten sich bereits die bisherigen Betreuungsmodelle der Fusionspartner der BG RCI. Allerdings wurden in den Anlagen 3 a, b und c bei den Branchen die thematischen Schwer-punkte unterschiedlich gesetzt und zeitlich gewichtet. In der zentralen Tabelle der Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 (siehe Grafk) sind die diesbezüglichen Anforderungen nun harmonisiert worden, so dass zukünftig für den Unternehmer bei den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen der jeweiligen Betreuungsgruppen die gleichen Voraussetzungen gelten, unabhängig davon zu welcher Branche das Unternehmen zählt.
Wer bereits an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der alternativen Betreuung teilgenommen hatte, hat auch weiterhin die Bedingungen erfüllt. Für diese Teilnehmer gilt es natürlich, künftig die neuen Anforderungen bzgl. der Fortbildung zu erfüllen.

Bedarfsorientierte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Im Rahmen der Alternativen Betreuung sind die Betriebe verpflichtet, sich bei Bedarf durch Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Hierzu besteht die Notwendigkeit, sich selbst um die bedarfsorientierte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zu kümmern, es besteht aber auch die Möglichkeit das Angebot der bedarfsgerechten Betreuung durch die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit der BG RCI anzunehmen. Der Zugang zur bedarfsgerechten Betreuung der BG RCI stand bisher nur den Betrieben der Branche Baustoffe-Steine-Erden offen. Zukünftig wird dieses Angebot für alle Betriebe der BG RCI, die sich für die Alternative Betreuung entscheiden, zur Verfügung stehen, allerdings nur soweit die Betreuungskapazitäten der BG RCI reichen.

Mit Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2014 ist die BG RCI wieder ein Stück mehr zusammen gewachsen.

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Die Vorschrift kann als Broschüre über den Medienshop der BG RCI bestellt werden. Für Personen aus Mitgliedbetrieben der BG RCI ist die Bestellung der Publikation kostenlos.

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