Aktuelles

Zoneneinteilung an Zapfsäulen für die Abgabe von flüssigen Kraftstoffen

Zwischen der DIN EN 13617-1„Tankstellen - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Zapfsäulen, druckversorgten Zapfsäulen und Fernpumpen“, die im November 2021 als Neuausgabe erschien, und der TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ gibt es Abweichungen in der Zonenfestlegung an Zapfsäulen für Ottokraftstoffe. Hinsichtlich der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber die unterschiedlichen Vorgaben einordnen. Daher hat der gemeinsame Arbeitskreis „Tankstellen“ des Ausschusses für Gefahrstoffverordnung und des Ausschusses für Betriebssicherheit, der die TRBS/TRGS aktuell überarbeitet, eine Stellungnahme abgegeben, die den Arbeitgeber dabei unterstützt. 

Der Arbeitskreis kommt zum Ergebnis, dass der Arbeitgeber sinnvollerweise die Vorgaben der TRBS 3151/TRGS 751 übernehmen sollte, da dann die Vermutungswirkung dieser Technischen Regel gilt und der Arbeitgeber/Betreiber hinsichtlich des Explosionsschutzes die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung erfüllt hat.

Die DIN EN 13617-1 richtet sich an den Hersteller einer Zapfsäule. Sie führt je nach Ausführung des Gehäuses unterschiedliche Zonenfestlegungen auf. Die „Zonen“ sind ein Hilfsmittel, damit der Hersteller jeweils Komponenten einer geeigneten Gerätekategorie einsetzt und für die Zapfsäule die entsprechenden Explosionsschutzmaßnahmen trifft. Die eigentliche Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche wird ggf. durch den Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Dabei sind natürlich Informationen des Herstellers (z. B. Betriebsanleitung) zu berücksichtigen, aber auch ggf. relevante Technische Regeln.

Der Arbeitskreis hat – nach Diskussion der Sachlage – entschieden, dass eine Anpassung der TRBS 3151/TRGS 751 nicht als erforderlich angesehen wird. Weil der Arbeitgeber, z. B. im Zusammenhang mit Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung, mit der Frage rechnen muss, warum er nicht der Zoneneinteilung in der Norm gefolgt ist, erschien es dem Arbeitskreis sinnvoll, die Begründung für seine Entscheidung in zitierfähiger Form zu veröffentlichen.

Kernpunkte der Begründung sind, dass die möglicherweise freigesetzten Mengen als gering anzusehen sind und schnell durch die übliche Luftbewegung verdünnt werden, so dass nicht oder nur sehr selten mit einer gefahrdrohenden Menge an explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist. Entsprechend ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre als selten und die Dauer des Vorhandenseins einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre als kurzzeitig zu bewerten. Daher wird die Festlegung einer Zone 2 als zutreffend angesehen.

Das komplette Dokument können Sie unter diesem Link lesen.


Irreführende Zertifikate und gefälschte EU-Baumusterprüfbescheinigungen

Marktaufsicht informiert: Freiwillige Zertifikate können eine fundierte Konformitätsbewertung nicht ersetzen, schon gar nicht eine erforderliche EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle.

Das Regierungspräsidium Tübingen berichtet, dass es im Rahmen seiner Tätigkeit als Marktüberwachungsbehörde immer wieder auf sogenannte „Certificates of Conformity“ bzw. „Certificates of Compliance“ stößt, die die vermeintliche Konformität und Sicherheit der Produkte belegen und damit mangelhaften und teils gefährlichen Produkten den Marktzugang zum europäischen Binnenmarkt ermöglichen sollen.

Das Regierungspräsidium weist darauf hin, dass es sich dabei um eine freiwillige Zertifizierung der Produkte handelt, deren Umfang nicht gesetzlich geregelt oder kontrolliert wird. Daher können auch mangelhafte Produkte ein Zertifikat erhalten. Freiwillige Zertifikate können eine fundierte Konformitätsbewertung durch den Hersteller oder durch den Einführer nicht ersetzen, noch weniger eine qualifizierte EU-Baumusterprüfung, wenn eine solche Prüfung in der jeweiligen Rechtsvorschrift verlangt ist.

Die Zertifikate erwecken z. B. durch teils missverständliche Namensgebung oder die Anbringung eines CE-Zeichens einen „offiziellen“ Charakter, sind in den meisten Fällen jedoch irreführend und letztlich wertlos. Manche Zertifikate enthalten bewusst Formulierungen, die den Eindruck einer EU-Baumusterprüfbescheinigung erwecken (z. B. „EC-type examination of compliance“, „type approved“) sollen. Aus diesem Grund sollten Zertifikate bzw. Bescheinigungen, die Produkten beiliegen oder vor Vertragsabschluss vorgelegt werden, genauer angesehen werden. Manche Zertifikate geben erst im „Kleingedruckten“ einen Hinweis darauf, dass es sich um ein freiwilliges Zertifikat handelt.

Dem Regierungspräsidium wurden auch EU-Baumusterprüfbescheinigungen von Mobilgeräten für explosionsgefährdete Bereiche vorgelegt. Diese sehen formal korrekt aus und wurden jedoch durch Anfrage der Behörde bei der Prüfstelle als Fälschung bezeichnet. In einem solchen Fall wurde aufgrund der darüber hinaus festgestellten Mängel mit sogenanntem „ernsten Risiko“ sogar eine RAPEX-Meldung im Portal der Europäischen Union veröffentlicht.

Die vollständige Pressemitteilung des Regierungspräsidium Tübingen, die auch Abbildungen enthält, finden Sie hier.


Das R und das UND machen die Explosionsgefährdungsbeurteilung rund

Mit diesem Merksatz resümierten Oswald Losert, Stefan Grund und Uli Barth ihren Fachvortrag zur neuen TRGS 720:2020 auf der VDI-Fachtagung „Sichere Handhabung brennbarer Stäube 2020“ am 4./5. November.

Im Rahmen der traditionsgemäß aller drei Jahre an sich in Nürnberg diesmal allerdings als online-Videokonferenz stattfindenden VDI-Fachtagung "Sichere Handhabung brennbarer Stäube 2020" befassten sich die Autoren Dr. Oswald Losert, Dipl.-Ing. Stefan Grund und Prof. Dr. Uli Barth unter dem Titel

Aus einem Duktus werden zwei – Bewährtes und Neues bei der Sicherheitsbetrachtung zur betrieblichen Explosionsgefahr

mit der neue TRGS 720:2020. Im Rahmen des Fachbeitrags wurden die Technischen Regeln 720 normativ verortet, danach betriebsbewährte Aspekte der Regeln erläutert, bevor neue Elemente vorgestellt und auf den anwendungstechnischen Nutzen eingegangen wurde. Der Fachbeitrag ist in den VDI-Berichten Nr. 2376, 2020 (ISSN 0083-5560, ISBN 978-3-18-092376-5) auf den Seiten 123 bis 143 veröffentlicht und kann dank der Zustimmung der die Fachtagung veranstaltenden VDI Wissensforum GmbH als Auszug den Lesern der EXINFO zugänglich gemacht werden.

Den Vortrag können Sie hier einsehen.


Umgang mit Prüfpflichten von Arbeitsmitteln während der COVID-19 Pandemie

Durch die während der Pandemie bestehenden Einschränkungen, können in Einzelfällen Prüfungen von Arbeitsmitteln nicht durchgeführt und Prüfpflichten von Arbeitsmitteln nicht eingehalten werden.

Die Fachbereiche der DGUV geben Empfehlungen, um die Verwendung von Arbeitsmitteln in sicherer Weise zu ermöglichen, wenn festgelegte Prüffristen aufgrund der derzeit bestehenden Einschränkungen, die auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführen sind, nicht eingehalten werden können.

Die Stellungnahme der Fachbereiche zum Umgang mit Prüfpflichten von Arbeitsmitteln während der COVID-19 Pandemie finden Sie hier

In der Stellungnahme wird bezüglich der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassenen Überwachungsstellen auf die Übersicht der ZLS verwiesen, hinsichtlich der Regelungen/Erlasse in einigen Bundesländern, siehe


Ist der Einsatz von Armbanduhren, Taschenrechnern, Hörgeräten, Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. im explosionsgefährdeten Bereich möglich?

Das Komitee 235 „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten” der Deutschen elektrotechnischen Kommission hat sich vor längerer Zeit mit der Frage beschäftigt, inwieweit elektrisch angetriebene Armbanduhren in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden können. Das Komitee hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Versuche in der chemischen Industrie, die bereits vor ca. 30 Jahren mit Motoren der Zündschutzart „erhöhte Sicherheit” <nobr>(Ex e</nobr> in Schutzart IP 44) durchgeführt worden sind, ergeben haben, dass bei laufendem Motor eine explosionsfähige Atmosphäre etwa 40 bis 60 Minuten vorhanden sein muss, ehe im Motorinnern ebenfalls Explosionsgefahr herrscht.

Gestützt auf diese Erfahrungen kann bei Berücksichtigung von Gehäusegröße, und Gehäusekonstruktion davon ausgegangen werden, dass das Eindringen von explosionsfähiger Atmosphäre in eine Armbanduhr wenigstens eine Größenordnung länger dauert, auch wenn das Gehäuse nicht wasserdicht sein sollte. Weil sich eine solche Uhr aber am Arm oder mindestens in der Bekleidung eines Menschen befindet, der sich ohnehin nicht lange in explosionsfähiger Atmosphäre aufhalten kann, da dann meist Arbeitsplatzgrenzwert-Überschreitungen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass in der Praxis in Gehäuse von Armbanduhren, auch bei Berücksichtigung besonders ungünstiger Umstände, explosionsfähige Atmosphäre nicht eindringen wird. Deshalb ist das Komitee K 235 der Ansicht, dass elektrisch digitale und analog anzeigende Armbanduhren ohne zusätzliche Sonderfunktion wie z. B. Rechner in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 gefahrlos verwendet werden dürfen. Arbeiten in Zone 0 sind ohnehin zu vermeiden.

Häufig wird mittlerweile die Frage nach dem Tragen von Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. gestellt. Diese verfügen allerdings über vielseitige Sonderfunktionen wie Rechner, Funkverbindung über Bluetooth und ähnliches. Eine Verwendung von handelsüblichen Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. in explosionsgefährdeten Bereichen ist daher auszuschließen.

Zum Einsatz von Hörgeräten in explosionsgefährdeten Bereichen kann die Beurteilung nicht nur auf der Basis der Batteriespannung allein erfolgen, sondern hier sind zündfähige induktive Stromkreise gegebenenfalls enthalten und mit zu berücksichtigen. Die Zündgefahr von Kompaktgeräten, die im Ohr getragen werden, ist als sehr gering anzusehen, so dass diese in Zone 1 und 2 getragen werden können, sofern diese nicht mit wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen bestückt sind. Eventuelle Fernbedienungen dürfen im Ex-Bereich nicht mitgeführt werden. Bei einem eventuellen Herausfallen aus dem Ohr und einer dabei möglichen Zerstörung des Gehäuses sowie dem gleichzeitigen Vorhandensein einer explosionsfähigen Atmosphäre wird die Zündgefahr als ausreichend gering angesehen.
Andere Hörgeräte als Kompaktgeräte sind im Einzelfall zu prüfen und zertifizieren zu lassen. Von der ehemaligen DMT-Gesellschaft, Fachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel, Bergbau Versuchsstrecke Dortmund-Derne (jetzt DEKRA EXAM), wurden 2 Hörgerätetypen verschiedener Hersteller für die Benutzung unter Tage untersucht und für die Gruppe I elektrischer Betriebsmittel zertifiziert.
Zum Einsatz von Taschenrechnern muss darauf hingewiesen werden, dass auch bei solarbetriebenen Taschenrechnern ab einer bestimmten Anzahl von Solarzellen gegebenenfalls Spannungen auftreten können, die eine Zündgefahr ermöglichen, so dass nach Auffassung des Komitees im Einzelfall geprüft und bescheinigt werden muss.


Einsatz von flexiblen Schüttgutbehältern (FIBC) in explosionsgefährdeten Bereichen

Für flexible Schüttgutbehälter (FIBC) werden nach der Norm DIN EN 61340-4-4 (VDE 0300-4-4) Normprüfverfahren hinsichtlich ihrer Eignung in elektrostatischer Hinsicht angegeben. Dazu besteht eine Klassifizierung in vier Typen A, B, C und D. Die Kennzeichnung der FIBC nach diesen Typen ist in der Norm festgelegt und es werden entsprechende Hinweise für die sichere Verwendung gegeben.

Mehr Informationen erhalten Sie auf dem Explosionsschutzportal der BG RCI unter "Antworten auf häufig gestellte Fragen/Elektrostatik"