2.2 Woran erkennt man, dass Geräte in staubexplosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden dürfen?

Ob ein Gerät in einem staubexplosionsgefährdeten Bereich eingesetzt werden darf oder nicht, kann anhand des Kennzeichnungsschildes überprüft werden. Die Richtlinie 94/9/EG bzw. für Geräte, die ab dem 20.4.2016 in Verkehr gebracht werden, die Richtlinie 2014/34/EU in Anhang II Nr. 1.0.5 legt fest, wie die Kennzeichnung aussehen muss.

Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Zeichen und in Fällen, in denen zusätzlich eine EG-Baumusterprüfung vorgeschrieben ist, aus der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, durch die das QM-System geprüft wurde.

Neben der Bezeichnung für Serie und Typ, gegebenenfalls Chargen- oder Seriennummer sowie Baujahr enthält die Kennzeichnung das charakteristische sechseckige Explosionsschutzkennzeichen (Ex-Zeichen) zusammen mit Angaben zur Gerätegruppe und Gerätekategorie. Für staubexplosionsgefährdete Bereiche muss die Kategorie ein „D“ („dust“) ausweisen. Danach folgen bei elektrischen
Geräten die Schutzart2 (in Abb.1 nach II 2 D Ex: „tb“ für Dichtheit des Gehäuses), die Explosionsgruppe (in Abb. 1: „IIIC“ für leitfähige Stäube) und bei Geräten für staubexplosionsgefährdete Bereiche die maximale Oberflächentemperatur (in Abb. 1: „T80°C“).

Die Kennzeichnung könnte z. B. folgendermaßen aussehen: