4.10 Dürfen Ventilatoren aus isolierendem Kunststoff für Abluft in Zone 2 verwendet werden?

Beim Strömen von Gasen oder Dämpfen in isolierenden Rohrleitungen oder Ventilatoren treten in Abwesenheit von Tröpfchen oder Partikeln keine elektrostatischen Aufladungen auf. Isolierende Rohrleitungen sind deshalb gemäß TRGS 727 für Abluftströme der Zone 1 und 2 zugelassen, sofern sie von Partikeln und Tropfen, z. B. mittels Filter oder Abscheider im Luft- oder Gasstrom vor Eintritt in das Leitungssystem, freigehalten werden (siehe TRGS 727 Nummer 5.6 und DIN EN 14986). Grenzwerte für die Strömungsgeschwindigkeit in den Rohrleitungen sind nicht vorgegeben, typischerweise liegen die Geschwindigkeiten im Bereich zwischen 10 m/s und 20 m/s.

In Ventilatoren können jedoch zwischen Schaufelrad und Wand Strömungsgeschwindigkeiten bis zu 100 m/s auftreten. Bei derart hohen Strömungsgeschwindigkeiten können schon in Gegenwart kleinster Mengen von Staubpartikeln oder Flüssigkeitströpfchen stark ladungserzeugende Prozesse an der isolierenden Wand des Ventilators auftreten. Somit kann ein Auftreten von zündwirksamen Büschel- und/oder Gleitstielbüschelentladungen nicht ausgeschlossen werden.

Erfahrungsgemäß können in der industriellen Praxis geringe Mengen von Staubpartikeln und/oder Flüssigkeitströpfchen in der Abluft nicht sicher ausgeschlossen werden. Folglich müssen für Abluft der Zone 2 und Zone 1 das Ventilatorgehäuse und auch das Schaufelrad aus leitfähigem oder ableitfähigem Material bestehen und geerdet sein.