7.1 Welche Anforderungen werden an die Leitfähigkeit des Fußbodens bei der Verarbeitung von brennbaren Lösemitteln, z. B. Ethanol, Ethylacetat oder Xylol, gestellt?

Der offene Umgang mit brennbaren Lösemitteln führt in der Regel zur Einstufung des Arbeitsbereiches in einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1.

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 und 20 sowie in Zone 21 bei Stoffen mit MZE 10 mJ sind Fußböden mit einem Ableitwiderstand von weniger als 108 Ω erforderlich.
Die Erdung über den Fußboden darf nicht durch Verschmutzungen, ausgelegte Papierbahnen, isolierende Folien, isolierende Füße von Leitern oder Podesten, etc. unterbrochen werden.

Siehe auch TRGS 727, Nummern 7 Absatz 3, 7.2 und 8.2