1.3 Was bedeuten die Begriffe „erlaubnisbedürftig“ und „überwachungsbedürftig“?

Nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt es einen Erlaubnisvorbehalt für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Behörde. Beispiele:

  • Lageranlagen für entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 l,
  • Füllstellen für entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Flüssigkeiten mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 l je Stunde.

Beim Lagern oder Umfüllen entzündbarer, leicht entzündbarer und extrem entzündbarer Flüssigkeiten ist ein vom Gefahrenpotenzial abhängiges Maß an Anforderungen und Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Dieses wird bestimmt von

  • der Menge und der Gefahrenkategorie der entzündbaren Flüssigkeiten,
  • den gewählten Lagerbehältern und
  • dem Ort und der Art der Tätigkeit, z. B. Transport, Lagerung in Räumen, Füllstelle.

Die Maßnahmen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 509 und 510 festgelegt. Hier werden z. B. Anforderungen an den Bau der Läger, an Ausrüstungsteile für Tanks sowie Füll- und Entleerstellen sowie an den Brand- und Explosionsschutz genannt.

„Überwachungsbedürftig“ sind nach BetrSichV § 2 Abs. 13 folgende Anlagen:

  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten,
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen.