2.10 Muss ein Lager mit entzündbaren Flüssigkeiten immer mindestens in Zone 2 eingestuft werden?

Handelt es sich ausschließlich um passive Lagerung (Begriffsdefinition siehe Frage 2.6) von entzündbaren Flüssigkeiten in Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1 000 l, in denen

  • reine Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder
  • Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,

gelagert werden, muss kein explosionsgefährdeter Bereich ausgewiesen werden, sofern die Flüssigkeiten bei der Lagerung nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden können.

Hinsichtlich des Explosionsschutzes ist auch keine Lüftung des Lagerraumes erforderlich.

Explosionsgefährdete Bereiche müssen ebenfalls nicht ausgewiesen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Behälter sind dicht verschlossen und das Öffnen im Lager ist ausgeschlossen.
  • Das Lager wird regelmäßig begangen und die Behälter werden regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert.
  • Die Lagerhöhe ist kleiner als die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorgegebene Fallhöhe.
  • Die Beschädigung der Behälter durch Transporteinrichtungen ist weitgehend ausgeschlossen durch Einsatz besonderer Transporteinrichtungen, z. B. Verwendung von Fassgreifern statt Gabelstaplerzinken.

Ist eine Bedingung nicht erfüllt, muss das Lager in eine Zone eingestuft werden. Siehe Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001, bisher BGR 104), Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen Nr. 2.11 und Frage 2.14.