2.4 Mit welchen Stoffen dürfen entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten nicht zusammengelagert werden?

Entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten müssen in Bezug auf die folgenden Stoffe in unterschiedlichen Lagerabschnitten gelagert werden:

  • explosive Stoffe
  • Gase
  • radioaktive Stoffe
  • ansteckungsgefährliche Stoffe
  • nicht brennbare akut toxische Stoffe
  • organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe
  • Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Stoffe
  • stark oxidierende Stoffe
  • Stoffe, die in Verbindung mit Wasser entzündbare Gase bilden
  • Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Stoffe
  • entzündbare, feste oder desensibilisierte explosive Stoffe
  • sonstige explosionsgefährliche Stoffe

Die Abtrennung zwischen den Lagerabschnitten muss eine Feuerwiderstandsklasse von 90 Minuten aufweisen.

Siehe auch TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ Nr. 12 und TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ Nr. 7.

Nach Nr. 7.1 Abs. 6 der TRGS 510 ist unterhalb bestimmter Mengengrenzen eine Zusammenlagerung mit den oben genannten Stoffgruppen erlaubt.