2.5 Dürfen in Arbeitsräumen entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten gelagert werden?

Die Lagerung entzündbarer, leicht entzündbarer und extrem entzündbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen ist nur zulässig, wenn das mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist (TRGS 510, Nr. 4.2 Abs. 4). Die Maximalmengen betragen gemäß TRGS 510, Tabelle 1:

  • 20 kg insgesamt für extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon maximal 10 kg für extrem entzündbare Flüssigkeiten,
  • 100 kg für entzündbare Flüssigkeiten.

Hierbei ist zu beachten, dass die bereitgestellte Menge auf den Tages- oder Schichtbedarf begrenzt ist. Bei zerbrechlichen Behältern darf ein Fassungsvermögen von 2,5 l pro Behälter und bei nicht zerbrechlichen Behältern ein Fassungsvermögen von 10 l pro Behälter nicht überschritten werden. Die Behälter dürfen nicht in unmittelbarer Nähe einer Zündquelle abgestellt werden. Sie müssen außerdem in einer Auffangeinrichtung stehen, die das Volumen des größten Behälters fasst. Die Lagerung muss in besonderen Einrichtungen, z. B. Sicherheitsschränken (TRGS 510 Anlage 3 Nr. 1) erfolgen, falls die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt.