1.3 Was beinhaltet die Gefahrstoffverordnung?

Mit der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 26. November 2010 wurden bereits verschiedene europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt.

Ziel der Gefahrstoffverordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren, die von den bei der Arbeit eingesetzten oder entstehenden Stoffen ausgehen.

Nun wurden wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung dadurch erforderlich, dass der gesamte Explosionsschutz – nicht nur explosionsfähige Atmosphäre, sondern auch explosionsfähige Gemische – nunmehr in der Gefahrstoffverordnung vom 3. Februar 2015, die seit 1. Juni 2015 gilt, geregelt werden. Die Prüfungen verbleiben in der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Die Gefährdungsbeurteilung als Basis des Explosionsschutzdokumentes ist im § 6 der Gefahrstoffverordnung zu finden. Der § 11 „Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen“ wurde angepasst und der Anhang I Nr. 1 erweitert. Die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche ist im Anhang 1 der Gefahrstoffverordnung geregelt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gefahren ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer/die Unternehmerin zur Gefahrstoffinformation alle frei zugänglichen Quellen heranziehen, soweit dies zumutbar ist. Es genügt also nicht, sich alleine auf die Angaben der Sicherheitsdatenblätter zu verlassen.