2.13 Wie kann die Einsatzbereitschaft tragbarer Gaswarngeräte für Notfalleinsätze sichergestellt und welche Kontrollen sollten zu diesem Zweck durchgeführt werden?

Die Vorgaben der Merkblätter T 023 (und T 021) stellen den Stand der Technik dar. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (z. B. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Zoll, Hilfsorganisationen, Technisches Hilfswerk, Einheiten des Katastrophenschutzes) müssen sich ebenso wie Industrieunternehmen am Stand der Technik orientieren.

Im Gegensatz zum Einsatz von Gasmessgeräten in der Industrie, der üblicherweise planbar ist, ist der Notfalleinsatz unvorhersehbar und zeitkritisch. Dabei bleibt in der Praxis keine Zeit für den geforderten Anzeigetest mit der Aufgabe von Prüfgas.

Daher kann bei Geräten für Notfalleinsätze von den Vorgaben zu Sichtkontrolle und Anzeigetest wie folgt abgewichen werden:

  • Es ist vor der direkten Verwendung nur eine Sichtkontrolle und kein Anzeigetest durchzuführen.
  • Dafür muss nach der Verwendung (hierzu zählen Einsätze und Übungen) eine Funktionskontrolle gemäß T 023 (bzw. T 021) durchgeführt werden. 
  • Alle 4 Wochen sind Sichtkontrolle und Anzeigetest durchzuführen.

Bei Anwendung dieses Verfahrens sind auf eine geeignete Lagerung der Geräte zu achten und entsprechende Vorgaben der Hersteller einzuhalten (z. B. Vermeidung einer Vergiftung von Sensoren durch bestimmte Substanzen, geeignete Temperatur und Luftfeuchtigkeit, stoß- und vibrationsarme Lagerung).

Für geplante Tätigkeiten mit Gaswarngeräten – außerhalb von Notfalleinsätzen – gelten die Regelungen der Merkblätter T 023 (und T 021) unverändert. Dies gilt beispielsweise für Feuerwehren, die Gaswarngeräte im Rahmen eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems einsetzen, betreuen oder warten.