3.22 Durch wen dürfen unterwiesene Personen gemäß T 023 unterwiesen werden?

Der Unternehmer/die Unternehmerin ist für die Unterweisung der eigenen Beschäftigten verantwortlich. Der Unterweisende/die Unterweisende muss mindestens über die Kenntnisse des Qualifizierten Fachpersonals gemäß T 023 verfügen. Sofern der Unternehmer/die Unternehmerin nicht über die entsprechende Fachkenntnis verfügt, können Beschäftigte oder Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse zu den eingesetzten Gaswarngeräten und Gaswarneinrichtungen verfügen, mit der Durchführung der Unterweisung betraut werden.

 Eine Unterweisung für ortsfeste Gaswarneinrichtungen sollte immer auch eine Einweisung am Einbauort der zu kontrollierenden Gaswarneinrichtung umfassen.