1.5 Unterliegen Organische Peroxide dem Sprengstoffgesetz und ergeben sich daraus zusätzliche Anforderungen?

Einige Organische Peroxide unterliegen oberhalb bestimmter Konzentrationen dem Sprengstoffgesetz. Diese sind auch in den Listeneinträgen im Anhang 2 der DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“ an der Kennzeichnung „S+“ zu erkennen (Kennzeichnung siehe Frage 3.1).

Die Feststellung, ob ein Organisches Peroxid dem Sprengstoffgesetz zu unterstellen ist, erfolgt mittels der Methode A.14 „Explosionsgefahr“ der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Feststellungsbescheide werden auf der Homepage der BAM veröffentlicht.

Für die per Feststellungsbescheid dem Sprengstoffgesetz unterstellten Organischen Peroxide ergeben sich zusätzliche Anforderungen aus dem Sprengstoffgesetz und nachgeordneten Rechtsvorschriften (z. B. Sprengstoffverordnungen, Sprengstofflagerrichtlinien). Wichtige Anforderungen für diese Organischen Peroxide sind z. B. im Falle der Aufbewahrung die Zuordnung zu einer Lagergruppe durch die BAM sowie die zusätzliche Einhaltung von Schutzabständen (siehe auch hierzu Homepage der BAM).