1.6 Braucht man für Tätigkeiten mit und für das Inverkehrbringen von Organischen Peroxiden, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes?

Für Tätigkeiten mit und das Inverkehrbringen von organischen Peroxiden der Stoffgruppen A und B gemäß Sprengstoffrecht ist ein Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erforderlich.

Dies gilt nicht für organische Peroxide der Stoffgruppe C.

Die Erteilung eines Befähigungsscheines erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.