2.14 Ist für Gebäude, in denen Tätigkeiten mit Organischen Peroxiden ausgeübt werden, Blitzschutz erforderlich?

Für Gebäude, in denen Tätigkeiten mit Organischen Peroxiden der Gefahrgruppen OP I bis OP III in Mengen von 500 kg oder mehr ausgeübt werden, ist gemäß § 5 Absatz 12 der DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“ Blitzschutz erforderlich.