2.7 Wie sind Peroxide zu lagern? Wie muss ein Peroxid-Lager gebaut sein?

Organische Peroxide sind – soweit sie nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen – gemäß den Anforderungen des § 7 der UVV „Organische Peroxide“ zu lagern. Die Lagerung von organischen Peroxiden, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, wird in der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt.
Bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppen OP I bis OP III sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur ist einzuhalten.
  • Läger sind in der Regel grundsätzlich in eingeschossiger Bauweise zu
    errichten.
  • Sicherheitsabstände (ggf. auch Schutzabstände) sind einzuhalten.
  • Druck­entlastungs­flächen sind ausreichend zu dimensionieren.
  • Kühltruhen dürfen keine arretierenden Verschlüsse aufweisen (Verdämmungsgefahr!).
  • Für flüssige organische Peroxide müssen ausreichend dimensionierte
    Auffangvolumina vorhanden sein.

Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV ergeben sich aus der UVV „Organische Peroxide“ keine besonderen Anforderungen an Läger. Es sind keine Sicherheitsabstände und keine Druck­entlastungs­flächen erforderlich. Die maximale Lagertemperatur ist einzuhalten.

In den Abbildungen 1 und 2 ist beispielhaft ein vorbildliches Lager dargestellt.