3.25 Welche Erste-Hilfe-Maßnahmen sind im Schadensfall bei Tätigkeiten mit Organischen Peroxiden zu treffen?

Allgemeines

Alle Personen, die Tätigkeiten mit Organischen Peroxiden ausüben, müssen über spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden.

Der von der DGUV und den Unfallversicherungsträgern herausgegebene Aushang „Erste Hilfe“ ist entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad an geeigneten Stellen auszuhängen.

Über jede Erste-Hilfe-Leistung sind Aufzeichnungen zu führen, z. B. in einem Verbandbuch, und 5 Jahre lang aufzubewahren.

Bei Verdacht auf eine Gesundheitsschädigung durch Organische Peroxide haben die Betroffenen den Gefahrenbereich zu verlassen oder sind aus dem Gefahrenbereich zu retten. Die Helfer und Helferinnen haben sich dabei vor Kontakt mit Organischen Peroxiden zu schützen (siehe Frage 3.24).

Ärztliche Hilfe ist unverzüglich zu veranlassen. Dem Arzt sind die Schädigung durch den chemischen Stoff und die bereits durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen anzugeben. Während des Transports sind die jeweils angegebenen Maßnahmen fortzuführen.

Um wirksame Hilfe leisten zu können, kann eine Absprache zwischen Betrieb, Betriebsarzt, Krankenhaus oder Rettungsdienst erforderlich sein. Wegen des in Krankenhäusern üblichen Personalwechsels ist diese Absprache von Zeit zu Zeit zu wiederholen. Es sollte ein Informationsschreiben vorbereitet werden, das der oder dem Verletzten oder deren/dessen Begleitung mitgegeben wird. Neben dem Unfallhergang (Konzentration und Temperatur der Stoffe, Dauer der Einwirkung usw.) und Art der bereits getroffenen Maßnahmen der Ersten Hilfe sollten in diesem Schreiben betriebliche Ansprechpartner genannt werden.

Diese besonderen betrieblichen Gefährdungen, z. B. infolge Einwirkens von Organischen Peroxiden, können zusätzliche Maßnahmen und Mittel der Ersten Hilfe notwendig sein.

Diese Maßnahmen verlangen von der Ersthelferin und dem Ersthelfer bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Grundausbildung nicht vermittelt werden.

Die Weiterbildung geeigneter Ersthelfer und Ersthelferinnen erfolgt insbesondere durch den Betriebsarzt entsprechend den im Einzelnen vorhandenen Stoffen.

Generell

  • Für Körperruhe sorgen.
  • Vor Wärmeverlust schützen.
  • Beruhigend auf verletzte Person einwirken.
  • Ärztliche Behandlung.

Augen

  • Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (mindestens 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen
  • Steriler Schutzverband

Atmungsorgane

  • Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich retten. Achtung: auch bei subjektiver Beschwerdefreiheit sollte der Verletzte nicht selbst gehen, sondern – wenn möglich – getragen oder gefahren werden; Lagerung mit erhöhtem Oberkörper
  • Bei Atemstillstand künstliche Beatmung nach Möglichkeit mit Gerät (z. B. Schlauch-Mund-Beatmer), auf jeden Fall Einatmen von organischen Peroxiden vermeiden (Selbstschutz)
  • Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei fehlenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen: Dosierung, Art der Anwendung und weitere Behandlung nach betriebsärztlicher Anordnung
  • Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen

Haut

  • Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen, auf Selbstschutz achten
  • Haut oder Schleimhäute (Nase, Mundhöhle) mit viel Wasser spülen
  • Wunden keimfrei bedecken


Verschlucken

  • Kein Erbrechen herbeiführen (außer bei akut toxischen Stoffen).
  • Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes
  • Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt)


Hinweise für die Ärztin oder den Arzt

Bei Hinweisen auf die Entstehung eines Lungenödems können klinische Überwachung, Röntgenthoraxkontrollen, Vitalographie, Beatmung und die Gabe von Sauerstoff, Glukokortikoiden, Bronchodilatatoren, Antitussiva, Sedativa, Herzglykosiden und Antibiotika (Pneumonieprophylaxe) sinnvoll sein.