Aktueller Newsletter „Exinfo“

Ausgabe 03/2021

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

vom Referat „Explosionsschutz“ der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) wurden für Sie im Newsletter „Exinfo“ 03/2021 folgende aktuelle Informationen zusammengestellt:

Inhalt


TRBS 1201 Teil 1

Im Mai 2021 wurde eine Änderung der TRBS 1201 Teil 1 bekannt gemacht (GMBl 2021, S. 1007). Neben Änderungen im Hauptteil und im Anhang 3 „Zusätzliche Prüfungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen“ wurde ein neuer Anhang 5 „Beispiele zur Einordnung der Prüfverpflichtung“ ergänzt.  :: weiterlesen

Neu erschienen: Leitfaden Explosionsschutzdokument für handwerkliche und kleine Backbetriebe

Mit diesem Leitfaden wurde von der BGN eine speziell auf kleine Backbetriebe zugeschnittene Hilfestellung entwickelt, um die Erstellung des Explosionsschutzdokuments zu erleichtern. Für handwerklich arbeitende Betriebe gibt der Leitfaden einen Eindruck, wie ein Explosionsschutzdokument aussehen kann. Manche Informationen und Vorlagen können auch für andere Branchen nützlich sein.  :: weiterlesen

Änderung von Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung

Am 27. Juli 2021 ist die Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 3115). Am 28. Mai und am 27. Juli 2021 wurde die Betriebssicherheitsverordnung geändert. Die Änderungen besitzen keine spezielle Relevanz für den Explosionsschutz.  :: weiterlesen

Neues Produktsicherheitsgesetz und Anlagenüberwachungsgesetz

Am 27.07.2021 wurden das neue Produktsicherheitsgesetz und das Anlagenüberwachungsesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Beide sind rückwirkend zum 16.07.2021 in Kraft getreten.  :: weiterlesen

Aktualisierung des Explosionsschutzleitfadens Zucker

Der „Leitfaden zur Vermeidung von Staubexplosionen bei der Gewinnung und Verarbeitung von Zucker“ (Zuckerleitfaden) ist in der Ausgabe 03/2021 erschienen. Bei der Überarbeitung der Ausgabe 10/2014 waren eine Vielzahl inhaltlicher wie redaktioneller Änderungen erforderlich. Auf die wesentlichsten Änderungen wird hier hingewiesen.  :: weiterlesen

Überarbeitung der Technischen Regel Flüssiggas

Mit der TRF 2021 wird die TRF 1996 abgelöst. Die neuen Regelungen fassen alle aktuellen einschlägigen anerkannten Regeln der Technik und flüssiggasspezifische Anforderungen an das Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Flüssiggasanlagen aus den geltenden Vorschriften und Normen zusammen.  :: weiterlesen

28. Lieferung der „EX-RL“

Die 28. Lieferung der „EX-RL“ wurde im August ausgeliefert.  :: weiterlesen

Neu überarbeitet und erweitert: „Sicherheitstechnische Kenngrößen brennbarer Gase und Dämpfe 2021“

Das Standardwerk „Sicherheitstechnische Kenngrößen brennbarer Gase und Dämpfe“ wurde erweitert und aktualisiert. Neue Datenfelder, wie verlässlich geschätzte Kenngrößen, Dampfdruckkurven und Gefahrstoffkennzeichnungen sind hinzugekommen. Das Werk enthält ausführliche Erläuterungen zum Explosionsschutz und zur Anwendung der aufgeführten sicherheitstechnischen Kenngrößen.  :: weiterlesen

56. Lieferung „Kompendium Explosionsschutz“

Die 56. Lieferung des „Kompendium Explosionsschutz“ wurde im September ausgeliefert. :: weiterlesen

Fachkonferenz für Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte

Die Fachkonferenz für Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte findet am 01.12.2021 im Hotel Villa Medici in Bad Schönborn statt. :: weiterlesen

Veranstaltungen

Auf dem Explosionsschutz-Portal der BG RCI finden Sie eine Vielzahl von Veranstaltern, die Seminare und Tagungen zum Thema "Explosionsschutz" anbieten. :: weiterlesen


Portrait von Dr. Oswald LosertKontakt

Dr. Oswald Losert
Referatsleiter „Explosionsschutz“
Leiter Sachgebiet „Explosionsschutz“
Fachbereich „Rohstoffe und chemische Industrie“ der DGUV
BG RCI, Heidelberg
Telefon: 06221 5108-28350
E-Mail: oswald.losert(at)bgrci.de


TRBS 1201 Teil 1

Die Änderungen im Hauptteil betreffen außer Klarstellungen, Verbesserungen der Zitierfähigkeit und einer Reihe redaktioneller Korrekturen die Aussagen zur Prüfung „einfacher Anlagen“.

  • In Abschnitt 4.2 „Durchführung von Prüfungen“ lautet der neue Absatz 2:
    „Bei einfachen Ex-Anlagen, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik allgemein beschrieben sind (z. B. in Punkt 5 der Anlage 4 (Beispielsammlung) der DGUV Regel 113-001 – Explosionsschutz-Regeln), kann bei der Prüfung davon ausgegangen werden, dass dort beschriebene Maßnahmen auch für die zu prüfende Ex-Anlage zutreffend sind. Die Prüfung der Eignung der Schutzmaßnahmen kann sich in diesem Fall auf die Feststellung beschränken, dass die Ex-Anlage dem allgemeingültig beschriebenen Sachverhalt entspricht.“
    • Dies wird in Abschnitt 4.3.2 Absatz 1 Ziffer 2 für die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV wiederholt und
    • im Abschnitt 5.1.2 Absatz 1 im neu gefassten Satz 1 für die wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV wie folgt berücksichtigt:
      „Die Prüfung der Explosionssicherheit erfolgt auf Grundlage des Explosionsschutzdokumentes oder, bei einfachen Anlagen, auf Grundlage der im Explosionsschutzdokument in Bezug genommenen und vom Arbeitgeber ggf. konkretisierten allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Punkt 5 der Anlage 4 (Beispielsammlung) der DGUV Regel 113-001 – Explosionsschutz-Regeln).“
  • In 4.3.2 Absatz lautet die Neufassung: „Wird die Explosionssicherheit der Anlage lediglich von der Umsetzung einzelner Maßnahmen bestimmt, gilt mit der Prüfung dieser Maßnahmen (z. B. Lüftungsprüfung, Prüfung von Gaswarngeräten und abhängigen Schaltungen), auch die Prüfung der Explosionssicherheit der gesamten Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV als erfüllt. Der Prüfer kann sich dabei die Ergebnisse von Teilprüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 zu Eigen machen.“
    Entsprechendes ist in 5.1.2 Absatz 10 für die wiederkehrende Prüfung ausgesagt.
  • Zur Qualifikation der Prüfer findet sich neu in 4.3.4 Absatz (1) der Hinweis auf die neue Anlage 5: „Beispiele zu erforderlichen Qualifikationen von zur Prüfung befähigten Personen in Abhängigkeit von den Prüfaufgaben finden sich in Anhang 4. Weitere Beispiele zur Einordnung von Ex-Anlagen finden sich in Anhang 5.“

Die Anlage 3, die die frühere TRBS 1201 Teil 5 ersetzt, wurde komplett neu gefasst und beinhaltet jetzt nicht nur die zusätzlichen Anforderungen, die sich aus dem Brandschutz herleiten, sondern insgesamt, das, was bei erlaubnispflichtigen Anlagen zusätzlich zu prüfen ist.

Die neue Anlage 5 verdeutlicht an Beispielen, was mit den einfachen Ex-Anlagen gemeint ist. Die Beispiele sind folgendermaßen aufgebaut:

  • Es werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik angegeben, auf die als Grundlage der Bewertung Bezug genommen wird,
  • die Bewertung selber wird dargestellt,
  • die Konsequenz daraus angegeben für
    • den Prüfumfang und
    • die Prüferqualifikation.
  • Abschließend wird die Bewertung in einer einheitlichen grafischen Darstellung, die sich am Duktus der TRGS 720 orientiert, visualisiert.

Die Beispiele sind: einfache Lackieranlage, Batterieladestation (2 Varianten), Bäcker (2 Varianten), Laborabzug, Reinigungsspray (3 Varianten), Lagerung von Lösemitteln im Sicherheitsschrank, Lagerung im Gefahrstofflager nach TRGS 510, Flüssiggas (Ein- und Mehrflaschenanlage).

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Neu erschienen: Leitfaden Explosionsschutzdokument für handwerkliche und kleine Backbetriebe

Der Leitfaden ist für Großbetriebe oder industrielle Fertigungen nicht ausreichend, ermöglicht aber kleinen und handwerklichen Betrieben, die mit brennbaren Stäuben umgehen bzw. Flüssiggas einsetzen, die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz durchzuführen und für ihre Arbeitsbereiche ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

Mit fünf Checklisten werden systematisch Gefährdungen und erforderliche Maßnahmen durchgegangen:

  • Natürlich sind im allgemeinen Teil der Checkliste 1 die Arbeitsbereiche von Backbetrieben aufgeführt, manche sind aber auch genauso oder ähnlich in anderen Betrieben zu finden, die mit brennbaren Stäuben umgehen (Silo, Sacklager, Mahlanlage, pneumatische Förderung, Waage, Aspiration/Filteranlage, mit Flüssiggas betriebene Geräte).
  • In Backbetrieben sind als Rohstoffe Mehle und Zucker mit Brenn- und Explosionskenngrößen aufgeführt, hier müssen andere Betriebe die Kenngrößen ihrer brennbaren Stäube berücksichtigen und ggf. entsprechend angepasste Maßnahmen festlegen.
  • Die Zoneneinteilung in Checkliste 2 erklärt an Hand von Alternativen, mit welchen Maßnahmen bei brennbaren Stäuben und Flüssiggas in den jeweiligen Betriebsräumen welche Zonen erhalten werden.
    Die Zonen innerhalb der Anlagen werden offenbar nach den Erfahrungen der BGN abgeleitet und nicht näher begründet, so dass hier Betriebe anderer Branchen für sich nicht so viel ableiten können – außer sie betreiben die entsprechenden Aggregate mit ähnlichen Stäuben.
  • In der Checkliste 3 werden für staubführende/-beaufschlagte Aggregate, elektrische Betriebsmittel, Blitzschutz und Staubsauger die erforderlichen technischen Maßnahmen aufgeführt und ihre Umsetzung abgefragt.
  • Die organisatorischen Maßnahmen der Checkliste 4 haben eine sehr weitreichende Gültigkeit, so dass die meisten Punkte auch für Betriebe außerhalb der Bäckerei-Branche relevant sind. Auch die Checkliste 5, in der Anlagen zum Explosionsschutzdokument, ihr Ablageort und die Aktualität aufgeführt sind, kann hilfreiche Impulse geben.
  • Die Beispiele für Inhalte einer Unterweisung zum Explosionsschutz in Abschnitt 4 wie auch die grundlegenden Informationen in den 6 Anhängen (Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Explosion, Definitionen der Zoneneinteilung, Erforderliche Prüfungen, Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme, Praxishilfe für die Beschaffung von geeigneten Staubsaugern sowie Umgang mit Altgeräten) sind allgemeingültig und für alle Branchen interessant.

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Änderung von Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung

  1. Artikel 2 der „Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ ändert die Gefahrstoffverordnung. Diese Verordnung tritt am 01.10.2021 in Kraft.
    Die Änderung der Gefahrstoffverordnung (Artikel 2) dient der Anpassung an die unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1). Dabei werden die bisherigen Regelungen zur Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen kompatibel zum Unionsrecht gestaltet. Schwerpunkt ist die Aktualisierung der Anforderungen an die Qualifikation der Verwender, die von der Produktart und dem Gefährdungspotenzial des Biozid-Produkts abhängt. Zusätzlich werden die Regelungen anwenderfreundlich in einem Abschnitt zusammengefasst.
    Technisch ist das dadurch gelöst, dass zwischen Abschnitt 4 (endet mit § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen) und Abschnitt 5 (beginnt mit § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen) ein neuer Abschnitt 4a ”Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln” eingefügt wurde. Neu ist zudem § 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen und dass im Anhang I die Nummer 3 ”Schädlingsbekämpfung” weggefallen ist sowie die Nummer 4 ergänzt wurde und jetzt den Titel ”Biozid-Produkte und Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln” trägt. Dazu wurden die Begriffe ”Begasung” und ”Verwenderkategorie” in § 2 neu aufgenommen. In § 16 wurden die Aussagen zu Begasungen gestrichen und der Abschnitt 7 ”Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften” wurde angepasst.
    Spezielle Relevanz für den Explosionsschutz hat diese Änderung nicht.
     
  2. Für die Betriebssicherheitsverordnung
    1. wurde am 28. Mai 2021 (BGBl. I Nr. 27, S. 1224) eine Änderungsverordnung bekannt gemacht. Die Änderungen betreffen die Tabelle zu ”Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile”, konkret Feuerlöscher und Löschmittelbehälter sowie Fahrzeugbehälter für Schüttgüter und für flüssige Güter (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12) und die wiederkehrende Prüfung bei Kranen und Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik. Die Änderungen betreffen den Explosionsschutz nicht, sie sind am 5. Juni 2021 in Kraft getreten.
    2. Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen" vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) wurde durch Artikel 7 die Betriebssicherheitverordnung ebenfalls geändert. Die überwachungsbedürftigen Anlagen werden nicht mehr durch Rückbezug auf das ProdSG definiert, sondern durch die Nennung in Anhang 2 und § 18 BetrSichV, weiter werden noch Bezüge vom (alten) ProdSG auf das neue ÜAnlG geändert.
      Es handelt sich um formale Änderungen wegen der Neuordnung des Rechts der überwachungbedürftigen Anlagen, eine spezielle Relevanz für den Explosionsschutz haben diese Änderungen im Moment nicht.

Zu den mit den Artikeln 1 und 3 dieses Gesetzes verbundenen Neuregelungen siehe:

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Neues Produktsicherheitsgesetz und Anlagenüberwachungsgesetz

Mit dem " Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen" vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) wird

•          das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) an die EU-Marktüberwachungsverordnung angepasst

•          ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) im Hinblick auf den sicheren Betrieb solcher Anlagen erlassen

•          die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) redaktionell an das neue ÜAnlG angepasst (siehe vorhergehender Beitrag)

Mit der Ausgliederung der überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG wird das ProdSG zu einem reinen Gesetz über die Produktsicherheit. Die hier eigentlich artfremden Regelungen über den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in ein eigenständiges Gesetz überführt, was als lange überfällige Rechtsbereinigung verstanden wird.

Mit dieser Trennung wird auch deutlich, dass die Bestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen im konkreten Fall nicht anstelle des Produktsicherheitsrechts treten. Auch für überwachungsbedürftige Anlagen gelten beim Bereitstellen auf dem Markt die produktrechtlichen Anforderungen, wie z. B. das einschlägige EU-Binnenmarktrecht mit der Maschinenrichtlinie, der Druckgeräterichtlinie und der ATEX-Richtlinie, um nur einige zu nennen.

Die amtliche Begründung führt zum ÜAnlG sinngemäß folgendes aus:

  • Aus dem alten Abschnitt 9 des ProdSG wurden die Vorschriften für den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen, Tankstellen, Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten) in ein eigenes Gesetz ausgegliedert.
    Diese Vorschriften zielen auf den Schutz Beschäftigter und Dritter vor Gefahren von überwachungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können (siehe § 1 und § 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung „überwachungsbedürftige Anlagen“).
    Sie sind jetzt von den Vorschriften für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt klar getrennt.
  • Inhaltlich geht es um Betreiberpflichten (siehe unten), Anforderungen an Prüfstellen (zugelassene Überwachungsstellen), deren Zulassung sowie die Aufsichtsbehörden und um Verordnungsermächtigungen. Eine Ermächtigung, die die vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage zu beachtenden Vorschriften enthält, ist bereits mit der (bestehenden) BetrSichV in Anspruch genommen. Die Ermächtigung der Länder, eigene Verordnungen zu erlassen, ist im neuen Gesetz entfallen, damit Sachverhalte nunmehr einheitlich in einer Bundesverordnung geregelt werden können.
  • Zentrale Betreiberpflichten der BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung, Schutzziele, Instandhaltung, Prüfungen) werden in das Gesetz übernommen. Die von den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen zu beachtenden konkreten Vorgaben sollen aber weiterhin, gestützt auf das ÜAnlG, in einer Verordnung geregelt werden. Dies ist aktuell die BetrSichV, die inhaltlich unverändert bleibt, so dass den Betreibern mit dem ÜAnlG keine neuen Pflichten auferlegt werden.
  • Der Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen wird nicht aus dem ProdSG in das ÜAnlG übernommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, einen solchen Katalog in einer auf das ÜAnlG gestützten Rechtsverordnung zu bestimmen, wodurch es einfacher ist, bei Bedarf eine Aktualisierung vorzunehmen.

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Aktualisierung des Explosionsschutzleitfadens Zucker

Gegenüber der Ausgabe 10/2014 wurden neben redaktionellen Änderungen u. a. folgende wesentlichen Änderungen vorgenommen:

  • Inhaltliche Anpassungen wie auch eine Anpassung der Bezüge bedingt durch zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslandschaft, z. B.
    • die Novellierung von GefStoffV und BetrSichV im Jahr 2015
    • mit den entsprechenden Änderungen der Reihe TRBS 2152ff. und TRGS 720ff.
    • sowie der neuen ATEX-Geräte-Richtlinie RL 2014/34/EU für die RL 94/9/EG.
  • Im Leitfaden soll nur die grundsätzliche Vorgehensweise der Gefährdungsbeurteilung dargestellt werden, daher wird der Duktus aus der TRGS 720 in der Fassung 03/2021 nicht mehr abgebildet, sondern der Ablauf nur in Worten beschrieben.
  • Im Abschnitt „Vermeiden von Zündquellen“ wurden verschiedentlich inhaltliche Korrekturen vorgenommen:
    • Bei der Zündquelle „Heiße Oberflächen“ ergab die Auswertung vorhandener Daten bei Zuckerstaub eine Korrektur der Angaben zu den Zündtemperaturen, die Auswirkungen auf die zulässige maximale Oberflächentemperatur hat.
    • Bei der Zündquelle „Mechanische Funken“ ist die Abbildung „Werkzeugauswahl“ entfallen, weil in der Neufassung der TRGS 723 hierzu differenzierte Aussagen gemacht werden: siehe dazu TRGS 723 Abschnitt 5.15.
    • Bei der Zündquelle „Statische Elektrizität“ erfolgten folgende wichtige Aktualisierungen und Klarstellungen:
      •  Anforderungen an Förderschläuche bei pneumatischer Förderung aus TRGS 727
      •  im Regelfall ist für Kristallzucker eine kritische Aufladung von Schüttkegeln unwahrscheinlich
  • Im Abschnitt „Beispiele für Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen“ wurden einige Ergänzungen bei Maßnahmen an Fördersystemen (pneumatisch, Bandförderer, Elevatoren) vorgenommen.
  • Im Abschnitt „Konstruktiver Explosionsschutz“ wurden Klarstellungen u. a. zu Löschmittelsperren, Filtergewebe und stationären Staubsaugeranlagen eingefügt.
  • Der Unterabschnitt „Prüfung und Instandsetzung“ wurde umgestellt und vor allem bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen aktualisiert.
  • In den Anhängen zu Zuckerstaub bzw. Schnitzel- und Pelletstaub erfolgte eine aktuelle Bewertung der Kenntnisse über Brenn- und Explosionskenngrößen von Zuckerstaub bzw. werden für Schnitzel- und Pelletstaub Beispielwerte aus der IFA GESTIS-STAUB-EX-Datenbank für die Brenn- und Explosionskenngrößen angegeben. Diese Werte müssen im konkreten Einzelfall durch Messungen bestätigt werden.
    Die „übliche Zoneneinteilung“ für Anlagen und Betriebsbereiche ist in beiden Anhängen gegenüber der Ausgabe 10/2014 unverändert.

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Überarbeitung der Technischen Regel Flüssiggas

Die TRF 2021 ist im Mai 2021 erschienen. Die TRF 1996 wurde durch DVFG und DVGW komplett überarbeitet, so dass die Inhalte der Neufassung dem aktuellen Stand der Technik für Flüssiggasanlagen im nicht gewerblichen Bereich entsprechen. Auch die künftige DGUV Regel 110-010 „Flüssiggas“ (derzeit in Erarbeitung, wird die DGUV Vorschrift ablösen) verweist an einigen Stellen auf die TRF 2021, allerdings können im gewerblichen Bereich weitergehende Anforderungen bestehen, die sich aus der DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 „Verwendung von Flüssiggas“ bzw. künftig der DGUV Regel 110-010 ableiten.

Die TRF 2021 ist hinsichtlich des Explosionsschutzes mit dem DGUV Sachgebiet „Explosionsschutz“ abgestimmt, ein entsprechender Eintrag ist unter Punkt 5 der Beispielsammlung zur Zoneneinteilung in Anlage 4 der DGUV Regel 113-001 erfolgt.

Eine Übersicht über die Neuerungen gegenüber der Vorfassung TRF 1996 finden Sie unter https://trf-online.de/#Neuerungen .

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28. Lieferung der „EX-RL“

Neu aufgenommen wurden:

  • TRBS 1115 „Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“
  • TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“
  • Änderungen von 2019 der EmpfBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“
  • Berichtigung von 2021 der TRBS 1123 „Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV“
  • Änderungen von 2021 der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“
  • Änderungen von Mai 2021 der BetrSichV
  • Beispielsammlung zur Zoneneinteilung:
    • Vorbemerkungen zur EX-RL – Beispielsammlung
    • Gliederung der neuen Beispielsammlung
    • Vergleichstabelle zur TRGS 722
    • Punkt 2 „Brennbare Flüssigkeiten“, Änderungen
    • Punkt 4: Aufnahme von Punkt 4.2.5 „Anlagen für die Einspeisung von Wasserstoff in Gasversorgungsnetze“ und Punkt 4.10 „Deponiegasanlagen“ sowie Anpassung der Spalte vier an die TRGS 722
    • Punkt 5 „Hinweise auf weitere Beispiele …“, Aktualisierung

Die TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“   wurde herausgenommen.

Hinweis für die „EX-RL" auf dem Explosionsschutz-Portal: Bitte beachten Sie, dass die verlinkten Dokumente bei der Aktualisierung nur dann korrekt angezeigt werden, wenn Sie den Cache Ihres Browsers gelöscht haben, so dass die Seite (mit den richtigen Links) neu geladen wird.

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Neu überarbeitet und erweitert: „Sicherheitstechnische Kenngrößen brennbarer Gase und Dämpfe 2021“

In diesem seit Jahrzehnten in der Sicherheitstechnik des Explosionsschutzes wichtigen zweibändigen Tabellenwerk sind in der neuen 4. Auflage 2021 verlässlich bewertete sicherheitstechnische Kenngrößen von inzwischen fast 3000 Stoffe enthalten.

Die sicherheitstechnischen Kenngrößen aus der 3. Auflage konnten in den letzten 16 Jahren durch gemessene und wissenschaftlich rechnerisch abgeschätzte Kenngrößen in einem großen Umfang erweitert werden.

Das Werk enthält für viele Stoffe Datenfelder und Angaben wie Struktur- und Summenformel, CAS, UN-, EINECS- und EG-Nummer, Molare Masse, Dichte, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruckkurve, Flammpunkt, GHS-Einstufung, Explosionsgrenzen, Normspaltweite, Explosionsgruppe, Zündtemperatur, Temperaturklasse, maximaler Explosionsüberdruck, Diffusionskoeffizient, Verdunstungszahl, Wassergefährdungsklasse, Schweizer Giftklasse, Klassifizierung nach Transportrecht. Dazu werden ausführliche Erläuterungen zum Explosionsschutz und zur Anwendung der aufgeführten sicherheitstechnischen Kenngrößen gegeben.

Der textliche Inhalt der 4. erweiterten Auflage ist bezüglich des Standes der Technik überarbeitet. So sind gesetzliche Grundlagen und Standards – soweit erforderlich – insbesondere für den deutschsprachigen Raum bis zum Jahr 2019 angepasst worden. Neu ist die Herausgabe des Werkes auch in englischer Sprache. Im Stoffregister sind die Stoffe in den gebräuchlichsten Namensnennungen in Deutsch, Englisch und Französisch aufgeführt. Für das gesamte Werk ist eine „elektronische Suche“ möglich (CD und USB-Speicher mit Suchfunktion im „e-Book“ über Benutzeroberfläche sind enthalten).

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56. Lieferung „Kompendium Explosionsschutz“

Für den Explosionsschutz nicht relevante Änderungen gab es in der Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (vom 25. Mai 2021) und der Betriebssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021). Dennoch wurden die Änderungen für dieses Kompendium eingepflegt. Ebenfalls eingepflegt wurden die beiden kleinen Änderungen der TRGS 721 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung“ aus der Bekanntmachung des BMAS vom 01.12.2020 im GMBI 2020, S. 1116 [Nr. 51] vom 21.12.2020.

Mehr als 65 Fragen wurden aktualisiert oder neu hinzugefügt. Schwerpunkte bildeten die Fragen zur Elektrostatik (Kapitel 6.5 und 6.6) und die Änderungen, die aus der Neufassung der TRGS 722 resultieren. Die Inhalte der Spalte 4 der EX-RL Beispielsammlung können aber erst in der nachfolgenden Lieferung 57 systematisch auf die neue Gliederung der TRGS 722 angepasst werden.

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Fachkonferenz für Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte

Am 01.12.2021 veranstaltet die Firma Dyrba Explosionsschutz Bildung und Beratung in Bad Schönborn eine Fachkonferenz für Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte. Das besondere an dieser Veranstaltung ist, dass Themen diskutiert werden, die sich aus fachlich kompetenten Abschlussarbeiten der Ausbildung zum Fachmanager Explosionsschutz ergeben. Damit stellen die Absolventen/-innen ihre Ergebnisse vor, die aktuelle Aufgabenstellungen in der deutschen Wirtschaft widerspiegeln. Am Vorabend ist bereits ein erster Gedankenaustausch bei einem gemeinsamen Abendessen vorgesehen. Anmeldeschluss ist der 01.11.2021.

Nähere Informationen siehe https://www.exinfos.de/Leistungen/Fachkonferenz.

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Veranstaltungen

Wegen der aktuellen Situation finden anstelle der Präsenzkurse viele Online-Seminare statt. Hier können Sie sich informieren:

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