Einsatz von Fremdfirmen-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Viele Unternehmer und Unternehmerinnen konzentrieren sich zunehmend auf das Kerngeschäft. Dort, wo im Betrieb bisher Aufgaben von der Stammbelegschaft durchgeführt wurden, finden heute Fremdfirmen und Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) ihr Betätigungsfeld.

Welche Dimensionen dieser Bereich angenommen hat, machen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für die Arbeitnehmerüberlassung deutlich. So hat sich in den letzten zehn Jahren die Anzahl der Verleihbetriebe auf über 16.000 mehr als verdoppelt, die Anzahl der dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit rund 380.000 mehr als verdreifacht (entsprechende Zahlen für den Einsatz von Fremdfirmen auf der Basis von Werk- und Dienstverträgen liegen naturgemäß nicht vor).

Bei der Auftragserledigung durch Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers ergeben sich häufig neue oder veränderte Sicherheitsrisiken. Denn: Fremdfirmen-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich sehr schnell auf eine neue Arbeitsumgebung, ungewohnte Arbeitsbedingungen und neue Arbeitsabläufe einstellen. Vielfach sind auch Anforderungen, die sich aus der vorgefundenen Produktion ergeben, nicht bekannt.

Dies macht sich im Unfallgeschehen bemerkbar. Nach Einschätzung der VBG liegt die Unfallhäufigkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeitnehmerüberlassung um den Faktor 2,5 höher als der Durchschnitt bei allen gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Wir möchten Sie deshalb über die wesentlichen Unterschiede in den Vertragsformen (Werk- / Dienstvertrag sowie Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und den sich daraus ergebenen Forderungen bezüglich der Verantwortung für Arbeitssicherheit beim Einsatz von Fremdfirmen-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie hinsichtlich der Meldung von Unfällen informieren.


Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung


Werkvertrag *) Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)
Vertragsinhalt Herbeiführen eines bestimmten Arbeitsergebnisses Überlassen von Arbeitnehmern auf Zeit
Vertragserfüllung Durch Fremdfirmen in eigener Verantwortung für Arbeitsergebnis mit eigenen Mitarbeitern und Übernahme der Gewährleistung Keine Verantwortung des Verleihers für das Arbeitsergebnis des Leiharbeitnehmers.
Keine Gewährleistung für das Arbeitsergebnis
Status Keine Eingliederung des Fremdfirmen-Mitarbeiters in den Arbeitsprozess des Auftraggebers.
Kein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber Fremdfirmen-Mitarbeiter und hinsichtlich der Auftragserledigung
Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Arbeitsprozess des Entleihers. Weisungsrecht des Entleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer und entsprechende weisungsgebundene Arbeitsausführung
Vergütung Herstellungs- oder ergebnisbezogene Vergütung Vergütung i.d.R. nach geleisteter Arbeitszeit

*) Gleiches gilt für die Erbringung einer Dienstleistung (Dienstvertrag).


Häufige Fragen zum Einsatz von Fremdfirmen

Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Unternehmen ist der Arbeitgeber. Da beim Einsatz von Fremdfirmen-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehrere Arbeitgeber beteiligt sind, schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, dass die Arbeitgeber zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenarbeiten müssen. Der Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten ist insbesondere davon abhängig, in welcher Form (Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag) fremdes Personal im Unternehmen eingesetzt wird.

Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich sowohl der Zeitarbeitsunternehmer (Verleiher) als auch der Unternehmer, bei dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eingesetzt wird (Entleiher), für die Einhaltung der Arbeitsvorschriften verantwortlich.

Weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Arbeitsprozess des Entleihunternehmers eingegliedert ist, trifft diese Verantwortung aber insbesondere den Entleiher. Dieser muss daher den Leiharbeitnehmer wie seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz unterweisen.

Außerdem hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung zu unterrichten. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, den Verleiher im Vorfeld das genaue Anforderungsprofil hinsichtlich des Leiharbeitnehmers mitzuteilen.

Bei einem Werkvertrag ist dagegen der Auftragnehmer als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen des Auftraggebers die Arbeitsschutzvorschriften beachten. Ihm obliegt es auch, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen.

Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer Kenntnis von den spezifischen Gefahren in dem fremden Betrieb hat. Daher kommt dem Auftraggeber die Pflicht zu, den Auftragnehmer hinsichtlich der dortigen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu informieren und in die betriebsspezifischen Verhältnisse einzuweisen. Außerdem muss er sich darüber vergewissern, dass die Fremdfirmen-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber diesbezüglich unterwiesen worden sind und entsprechende Anweisungen erhalten haben.

Darüber hinaus kommen auf den Auftraggeber noch weitere Verpflichtungen zu:

  • Auswahl eines geeigneten Unternehmers (Auftragnehmers),
  • schriftliche Verpflichtung des Auftragnehmers, bei der Auftragserfüllung die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten,
  • Unterstützung des Auftragnehmers bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der spezifischen Gefahren,
  • Sicherstellung der Überwachung von Tätigkeiten mit besonderen Gefahren;

Schließlich stehen beide Unternehmer – sowohl der Auftraggeber als auch der Fremdunternehmer – in der Pflicht, bei möglicher gegenseitiger Gefährdung einen Koordinator zu bestellen, welcher die Arbeiten aufeinander abstimmt und mit entsprechenden Weisungsbefugnissen auszustatten ist.

Die Unternehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, Unfälle in ihren Unternehmen der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Diese Verpflichtung betrifft nicht nur die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch Beschäftigte aus anderen Unternehmen, die für das Unternehmen tätig sind, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Dies bedeutet im Falle der Arbeitnehmerüberlassung, dass der Entleiher auch den Unfall eines Leiharbeitnehmers anzuzeigen hat, da es sich zwar nicht um eine eigene Mitarbeiterin oder einen eigenen Mitarbeiter handelt, aber um eine beschäftigte Person, die für ihn tätig wird. Darüber hinaus muss bei der Arbeitnehmerüberlassung auch der Verleiher als Arbeitgeber des verunglückten Leiharbeitnehmers eine Unfallmeldung abgeben.

Der Verleiher muss seine Unfallanzeige an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft (in der Regel die Verwaltungs-BG) richten. Der Entleiher soll dagegen die von ihm zu erstattende Anzeige an die für sein Unternehmen fachlich zuständige Berufsgenossenschaft adressieren und dabei in der Unfallanzeige unter Ziffer 9. den Status "Leiharbeitnehmer" ankreuzen.

Im Falle einer beschäftigten Person, die im Rahmen eines Werkvertrages tätig ist und dabei einen Unfall erleidet, ist der Arbeitgeber der verletzten Person zur Erstattung der Unfallanzeige verpflichtet. Sie ist an die für den Arbeitgeber zuständige Berufsgenossenschaft zu richten.