6.2.1.1 Labordokumentationszonen

Es hat sich bewährt, in Laboratorien Zonen für Auswerte- und Schreibarbeiten einzurichten. Diese Labordokumentationszonen sind abgetrennte Bereiche für Schreib- und Dokumentationstätigkeiten innerhalb des Labors. In diesen Zonen finden keine Arbeiten mit biologischen oder chemischen Stoffen statt. Sie gehören zur Laborfläche (zur lufttechnischen Bewertung siehe auch Ziffer 3.2 der DIN 1946-7 „Raumlufttechnik – Teil 7: Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien“) und liegen nicht vollständig außerhalb der Gefahreneinwirkung der Laboratorien. Sie stehen im unmittelbaren Kontext mit den Arbeitsflächen und Arbeitsabläufen im Labor und sind daher keine Büroarbeitsplätze im Sinne der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A1.2).

Die Trennung zwischen der Dokumentations- und der Experimentalzone des Labors erfolgt durch eine großflächige, volltransparente bruchsichere Glasfront mit Glastüren. Diese Gestaltung ermöglicht die Überwachung der Laborversuche und schützt vor Splittern und Spritzern bei Arbeiten in der Dokumentationszone. Es ist zusätzlich von Vorteil, dass Geräusche aus der Experimentalzone reduziert und Dokumentationsplätze ergonomisch gestaltet werden. Ein zusätzlicher Zugang zur Dokumentationszone unabhängig von der Experimentalzone ist zu empfehlen.

Bei der Gestaltung von Labordokumentationszonen gilt insbesondere § 3a (1) der Arbeitsstättenverordnung unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • zugfreie Zuluft-Zuführung in die Labordokumentationszone
  • gerichtete Zuluft-Überströmung aus der Labordokumentationszone in die angrenzende Experimentalzone
  • geeignete Gestaltung der Arbeits- und Bewegungsflächen in den Zonen
  • Die Verbindung zwischen Experimentalzone und Dokumentationszone erfolgt über einen regelkonformen Zugang (zum Beispiel selbstschließende bidirektional öffenbare Tür, Drehflügeltür). Schiebetüren sind möglich, wenn ein unabhängiger Verkehrsweg innerhalb der Labordokumentationszone vorhanden ist, dieser in einen sicheren Bereich führt und die Brandschutzsituation keinen zweiten Rettungsweg aus der Experimentalzone über die Labordokumentationszone erfordert (siehe Abschnitt 6.2.3).

Da die Dokumentationszone Teil des Labors ist, gelten dort die Anforderungen des Abschnitts 4.6.2. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung kann geprüft werden, ob bei Einhaltung dieser Randbedingungen eine Gefährdung durch Kontaminationsverschleppung beim Trinken aus verschließbaren Originalflaschen sicher ausgeschlossen werden kann. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zu prüfen und zu dokumentieren.

Siehe § 3a (1) Arbeitsstättenverordnung, DIN 1946-7 „Raumlufttechnik – Teil 7: Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien“.