6.2.2   Flucht- und Rettungswege

In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren, Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Fluchtwege dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.

Es ist zu empfehlen, in jedem Laborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten (siehe auch Bauordnungen der Länder). Die maximale Fluchtweglänge darf 25 m nicht überschreiten.

Insbesondere in Laboratorien mit hoher Brandgefahr gemäß TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ und in Praktikumslaboratorien sollen von jeder Stelle zwei Ausgänge aus dem Labor erreichbar sein. Diese sollen möglichst weit voneinander entfernt angeordnet sein, müssen ohne fremde Hilfe sicher begangen werden können und stets funktionsfähig sein.

Siehe hierzu auch Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ sowie TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“.