Die Laborrichtlinien „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (DGUV Information 213-850) in der Ausgabe 12/2008

Sicheres Arbeiten in Laboratorien erschienen (Nachfolger BGI/GUV-I850-0, BGR 120, GUV-R 120) mit TRGS 526

Im Fachausschuss Chemie ist der Arbeitskreis Laboratorien mit der Fortschreibung der „Laborrichtlinien“ befasst. Die Fortentwicklung des Standes der Technik und Wissenschaft, aber auch der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und toxikologischen Erkenntnisse sowie nicht zuletzt die rechtlichen Rahmenbedingungen machen nun eine grundlegende Überarbeitung der „Laborrichtlinien“ in einer zeitgemäßen Form erforderlich. Gleichzeitig hatte der Arbeitskreis Laboratorien im Kooperationsmodell mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe 526 „Laboratorien“ aus dem Regelungsteil der neuen Laborrichtlinien ohne die Erläuterungen erarbeitet, die im Gemeinsamen Ministerialblatt separat veröffentlicht wurden. Diese sind jedoch auch Teil der neuen Laborrichtlinien.

Dabei war es diesem seit mehr als einem halben Jahrhundert existierenden Regelwerk für die Sicherheit in Laboratorien immer ein Anliegen, den Personen in Laboratorien Hilfestellungen und praktische Tipps an die Hand zu geben, wie Unfälle und Erkrankungen vermieden werden können. Es sind daher mit verschiedenen Verwendern intensive Gespräche über die Struktur und die Inhalte geführt und eine Vielzahl von eingegangenen Anregungen aus der Praxis berücksichtigt worden.

Hieraus resultiert nicht nur die Überarbeitung der Inhalte, sondern auch eine Änderung der Struktur der „Laborrichtlinien“, welche nicht nur den intensiv geäußerten Wünschen der Verwender nachkommt, sondern auch besser zur neuen Rechtssituation passt. Dabei wurde versucht, fachlich zusammenhängende, aber aus formalen Gründen bislang getrennte Inhalte zusammenzuführen, aber gleichzeitig eine gewisse Wiedererkennbarkeit zu gewährleisten.

Die „Laborrichtlinien“ bestehen nunmehr aus zwei Modulen: das erste umfasst alle Kapitel mit Ausnahme des Abschnitts „Spezielle Betriebsbestimmungen“. Die Berücksichtigung dieser Teile führt dazu, dass Laboratorien für Tätigkeiten mit giftigen oder cmr-Gefahrstoffen in der Regel ausgestattet und eingerichtet sind. Abweichungen sind selbstverständlich sowohl auf dem gleichen Schutzniveau mit anderen, ebenso wirksamen Maßnahmen als auch durch Reduzieren von Maßnahmen, wenn von weniger hohen Gefährdungen ausgegangen werden kann, auch weiterhin möglich. Der Abschnitt „Spezielle Betriebsbestimmungen“ enthält Regeln und Hilfestellungen für viele weitere Verfahren und Stoffe, aus denen die jeweils zutreffenden bei Bedarf ausgewählt werden müssen. Hier sind auch Ausführungen zu Tätigkeiten mit cmr-Stoffen enthalten.

Die neuen „Laborrichtlinien“ sind nun als „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ im Druck erschienen. Der Regelteil bildet auch gleichzeitig die TRGS 526 mit wenigen Unterschieden (Begrifflichkeiten wie Arbeitgeber und Beschäftigte sind in die Sprache der gesetzlichen Unfallversicherung als Unternehmer und Versicherte übersetzt, das TRGS-System von Nummern und Absätzen ist als vierstellige Überschriftenzählung realisiert) ab. Die fachlichen Aussagen sind bewusst identisch gehalten. Die TRGS 526 war nunmehr bereits am 13. November 2007 vom AGS beschlossen worden und ist durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft getreten. Die „Laborrichtlinien“ sind nun als erster Teil der neuen Laborreihe BGI/GUV-I 850 als Nummer 850-0 in neuer Form und Ausstattung erschienen.

Sie können beispielsweise über unseren Medienshop oder direkt beim Jedermann-Verlag bestellt werden (auch in englischer Fassung).

Beide Fassungen (deutsch und englisch) sind auch online verfügbar unter www.laborrichtlinien.de.

Einige wesentliche Änderungen gegenüber den bestehenden „Laborrichtlinien“ sind:

  • eine vertiefte Darstellung der Gefährdungsbeurteilung.
  • die Konkretisierung der Schutzmaßnahmen nach §§ 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung.
  • Optimierung der Struktur und stärkere Modularisierung: Beschreibung der Maßnahmen für eine in der Regel sinnvolle grundlegende Sicherheit für Tätigkeiten mit Stoffen, auch „Totenkopfstoffen“, zusätzliche Maßnahmenpakete für Tätigkeiten mit cmr-Stoffen, anderen Stoffgruppen und Geräten und Apparaten.
  • Einführung von Randbedingungen für die Anwendung der TRGS 526/„Laborrichtlinien“.
  • Aufnahme neuer und aktueller Themen.

Für die Fortentwicklung wurden verschiedene Aspekte berücksichtigt:

  • Die Fortschritte der Labortechnik
  • Weiterentwicklung der Erkenntnisse über Expositionen und toxikologische Effekte
  • Weiterentwicklung der Kenntnisse über die Wirkungsweise von Sicherheitseinrichtungen
  • Änderungen des Vorschriften- und Regelwerks
  • Anforderungen der Benutzer

In der Labortechnik sind dies insbesondere:

  • Bau und Ausrüstung von Laboratorien
  • Verringerung der Einsatzmengen
  • Ausbau der Labortechnik, Durchdringung von Techniken
  • Automatisierung
  • Informationstechnologien
  • Verstärkt multidisziplinäre Arbeiten

Wünsche der Anwender waren beispielsweise:

  • Wünsche zur Anpassungen der Struktur
  • Optimierung der Anwenderfreundlichkeit
  • Verbesserter Zugang zur Nutzung der Freiheitsgrade

Die neuen „Laborrichtlinien“ verfolgen als Sicherheitskonzept:

  • Eine intrinsische Sicherheit von Laboratorien zur Verhinderung von Havarien oder zumindest der Schadensbegrenzung auf ein akzeptables Maß.
  • Den Schutz der Gesundheit und anderer Werte.

Dabei erfordert eine hohe Flexibilität eine hohe intrinsische Sicherheit.
Ein hohes Grundniveau der Schutzmaßnahmen ermöglicht ein möglichst ungehindertes Arbeiten.
Zusatzmaßnahmen werden dabei in beschränktem Maß nach jeweiliger Erfordernis getroffen.

Wichtige Punkte im Abschnitt „Gefährdungsbeurteilung“:

  • Vorgehensweise
  • Informationsbeschaffung
  • Expositionsermittlung
  • Besonderheiten im Labor
  • Berücksichtigung von Reaktionsverlauf und neuen Stoffen
  • Substitution von Gefahrstoffen
  • Beschäftigungsbeschränkungen
  • Dokumentation
  • Hinweise zur Flexibilisierung der Labornutzung und zu Großraumlaboratorien

Die sonst übliche Herangehensweise, anhand der Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen, kann oft wegen der sich rasch ändernden Gefährdungssituationen durch sich ändernde Stoffe und Verfahren nicht angewendet werden. Die Sicherheit in Laboratorien wird daher vornehmlich durch den Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb sowie die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt. Durch die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die Gefährdung bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert. Bau und Ausrüstung bestimmen daher im Wesentlichen die Tätigkeiten, die darin ausgeführt werden können.

Der Arbeitgeber kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass keine unzulässig hohe Exposition gegenüber Gefahrstoffen vorliegt, wenn fachkundiges und zuverlässiges Personal nach den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technik und insbesondere nach dieser Regel und laborüblichen Bedingungen (geeignete Arbeitsverfahren, in der Regel in Abzügen, Einhalten von Mengengrenzen für Gefahrstoffe) arbeitet.

Neu sind z. B. die Abschnitte „Hygiene“ und „Ergonomie".

In der Hygiene finden sich Aussagen zu:

  • Allgemeinen Maßnahmen: Vermeiden von Kontaminationen
  • Nahrungs-, Genussmitteln und Kosmetika
  • Hautschutz
  • Aufbewahrung von Arbeits- und Schutzkleidung
  • Reinigung von Arbeits- und Schutzkleidung
  • Hygiene bei Atemschutzgeräten

In der Ergonomie werden behandelt:

  • Allgemeine Anforderungen bei Planung und Beschaffung
  • Beleuchtung
  • Monotone Tätigkeiten
  • Bildschirmarbeitsplätze
  • Empfehlung zu höhenverstellbaren Arbeitsplätzen

Neu ist ein generelles Verbot von Essen und Trinken im Labor.

Aussagen zur Messverpflichtung helfen dabei, sich auf diejenigen Messungen konzentrieren zu können, die für eine Beurteilung erforderlich sind.

In den spezielle Betriebsbestimmungen wird beispielsweise behandelt:

  • Spezielle Arbeiten im Labor: z. B. Tätigkeiten mit selbstentzündlichen Stoffen, peroxidbildenden Stoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und spezielle Tätigkeiten wie Trocknen von Lösungsmitteln, Arbeiten mit Vakuum
  • Betrieb von Apparaturen und Geräten: z. B. Aufbau, Heizen, Kühlen, Druckgasflaschen, Zentrifugen, Dewargefäße, UV- und Laserstrahlung, Rotationsverdampfer, Heißluftgebläse, Ultraschall, Mikrowellen, Chromatographie, Nadeln und Kanülen

Die Ausführungen zu den technische Maßnahmen umfassen beispielsweise:

  • Empfehlungen zum zweiten Fluchtweg und zur elektrostatischen Ableitfähigkeit von Fußböden
  • Berücksichtigung neuer Normen, z. B. für Maße im Labor, Abzüge oder Sicherheitsschränke
  • Hinweise zu reduzierten Lüftungsanforderungen
  • Hinweise zur Erreichbarkeit von Notduschen
  • Entfallen der einzelnen Erdungsanforderungen (Potentialausgleich), RCD (FI-Schalter)
  • Betreiben von Autoklaven in Kammern

Eine Hilfestellung für Nutzer zur Durchführung von Prüfungen im Labor befindet sich im Abschnitt 7 „Prüfungen“ und Anhang „Prüfungen in Laboratorien“ mit Übersichten zu Prüfungen und deren Inhalten im Internet. Der Anhang „Prüfungen in Laboratorien“ enthält Aussagen zur Ermittlung der prüfpflichtigen Geräte und Einrichtungen, Benennung der prüfenden Personen, Festlegung der Prüffristen und des Prüfumfanges, Organisation der Prüfungen.
Grundlage ist die Qualifikation der Prüfer: Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Der Arbeitskreis Laboratorien dankt allen, die mit ihren Kommentaren zur Fortentwicklung der „Laborrichtlinien“ beigetragen haben oder dies auch weiterhin tun.

Änderungen, die im Nachdruck 2013, 2014 und 2015 vorgenommen wurden, finden Sie in der Übersicht „Änderungen in den Laborrichtlinien".