Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) regelt in §15 den Umgang mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten am Arbeitsplatz. Demnach dürfen sich Beschäftigte durch den Konsum von Drogen, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden. Diese Regeln gelten auch für den Bereich der privaten Lebensführung, falls der Konsum psychotroper Substanzen in der Freizeit Auswirkungen auf die betriebliche Sicherheit hat. Dies gilt insbesondere auch für den Weg zur und von der Arbeit.

§15 Abs. 1 und §16 Arbeitsschutzgesetz verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowohl auf ihre eigene Sicherheit und Gesundheit als auch die der Kolleginnen und Kollegen zu achten und bei der Aufrechterhaltung der Arbeitssicherheit mitzuwirken.

Die Beurteilung der akuten Arbeitsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liegt in den Händen der Führungskräfte. Um ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, reicht nach arbeitsgerichtlichen Urteilen bereits die subjektive Einschätzung des Vorgesetzten. Voraussetzung ist, dass der Vorgesetzte seine Entscheidung auf Hinweise oder dokumentierbare Beobachtungen zur Arbeitsunfähigkeit seiner Mitarbeiterin bzw. seines Mitarbeiters stützt.

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