﻿WEBVTT

00:00:07.800 --> 00:00:08.400
Die Novelle der

00:00:08.400 --> 00:00:11.400
Gefahrstoffverordnung
bringt einige Änderungen mit sich.

00:00:11.720 --> 00:00:14.880
Zwei wichtige Schwerpunkte sind
zum einen die vollständige Implementierung

00:00:14.880 --> 00:00:16.520
des Risikokonzepts bei Tätigkeiten

00:00:16.520 --> 00:00:19.800
mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
der Kategorien 1A oder 1B

00:00:20.360 --> 00:00:22.600
und zum anderen
die besondere Berücksichtigung

00:00:22.600 --> 00:00:25.520
der Tätigkeit
mit Asbest beim Bauen im Bestand.

00:00:25.520 --> 00:00:28.800
Dazu kommen einige klarstellende Punkte
und Ergänzungen,

00:00:29.080 --> 00:00:32.680
wie die Berücksichtigung der psychischen
Belastung bei der Gefährdungsbeurteilung

00:00:32.720 --> 00:00:36.520
oder Änderungen im Zusammenhang
mit der Verwendung von Biozidprodukten.

00:00:37.080 --> 00:00:40.480
In diesem Video geht es um alles,
was sich rund um die krebserzeugenden,

00:00:40.680 --> 00:00:43.880
keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen
Gefahrstoffe ändert,

00:00:44.400 --> 00:00:47.920
sowie um wesentliche Änderungen
außerhalb des Asbesthemas.

00:00:51.960 --> 00:00:55.200
Beginnen wir mit der Implementierung
des Risikokonzepts für krebserzeugende

00:00:55.200 --> 00:00:58.880
Gefahrstoffe aus der TRSG 910
in die Gefahrstoffverordnung.

00:00:59.400 --> 00:01:03.040
Dabei werden für krebserzeugende
Gefahrstoffe Konzentrationen angegeben,

00:01:03.040 --> 00:01:06.120
die bei 40-jähriger, arbeitstäglicher Exposition

00:01:06.120 --> 00:01:09.120
mit einem bestimmten Risiko
an Krebs zu erkranken, korrelieren.

00:01:09.600 --> 00:01:12.400
Es sind
also risikobasierte Konzentrationen

00:01:12.400 --> 00:01:16.200
und keine gesundheitsbasierten Grenzwerte,
wie der Arbeitsplatzgrenzwert einer ist.

00:01:17.480 --> 00:01:19.960
Die Akzeptanz
Konzentration ist die Konzentration,

00:01:19.960 --> 00:01:23.640
unterhalb derer das Risiko
als niedrig und akzeptabel angesehen wird.

00:01:23.880 --> 00:01:26.600
Man spricht hier vom Bereich
niedrigen Risikos.

00:01:26.600 --> 00:01:29.600
Darüber liegt der Bereich
mittleren Risikos.

00:01:30.000 --> 00:01:32.400
Die Toleranzkonzentration
ist die Konzentration,

00:01:32.400 --> 00:01:35.400
die den Bereich mittleren
Risikos nach oben begrenzt.

00:01:35.720 --> 00:01:39.080
Darüber wird das Risiko als hoch
und nicht tolerabel angesehen.

00:01:39.400 --> 00:01:42.400
Das ist also der Bereich hohen Risikos.

00:01:43.440 --> 00:01:45.840
Die Definitionen zur Akzeptanz-
und zur Toleranzkonzentration

00:01:45.840 --> 00:01:49.040
finden sich in den
Begriffsbestimmungen in Paragraph 2,

00:01:49.040 --> 00:01:52.040
in den Absätzen 8a bzw. 8b.

00:01:52.680 --> 00:01:55.560
Diese Konzentration wollen
natürlich nicht nur definiert,

00:01:55.560 --> 00:01:57.320
sondern auch genutzt werden.

00:01:57.320 --> 00:02:00.320
Ein schönes Beispiel ist der Absatz 1
des Paragraphen 6.

00:02:00.840 --> 00:02:02.720
Hier geht es um die Gesichtspunkte,
unter denen

00:02:02.720 --> 00:02:05.720
die Gefährdung
gegenüber Gefahrstoffen zu beurteilen ist.

00:02:05.760 --> 00:02:07.480
Bisher wurden in Nummer 6

00:02:07.480 --> 00:02:10.760
die Arbeitsplatzgrenzwerte
und die biologischen Grenzwerte genannt.

00:02:11.320 --> 00:02:15.560
Nun steht da dieser Verweis
auf die “Grenzwerte und Konzentration

00:02:15.560 --> 00:02:20.160
nach Paragraph 2 Absatz 8 bis 9”.
Absatz 8 definiert

00:02:20.160 --> 00:02:24.400
schon die ganze Zeit den AGW und Absatz 9
war und ist immer noch der BGW.

00:02:24.920 --> 00:02:27.000
Damit bleiben
die also an der Stelle erhalten.

00:02:28.040 --> 00:02:29.400
Die Akzeptanz- und die Toleranzkonzentration

00:02:29.400 --> 00:02:33.200
wurden ja in den Absätzen 8a und 8b definiert.

00:02:33.600 --> 00:02:36.160
Sie stecken damit neu auch hier drin

00:02:36.160 --> 00:02:39.160
und sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

00:02:40.080 --> 00:02:43.920
Neben den Konzentration selbst werden
auch die Risikobereiche in Bezug genommen.

00:02:44.040 --> 00:02:47.040
So zum Beispiel im Paragraph 6
im Absatz 8, sprich

00:02:47.400 --> 00:02:50.360
bei der Dokumentation
der Gefährdungsbeurteilung.

00:02:50.360 --> 00:02:53.560
Hier sind in der Nummer 4
“die durchzuführenden Schutzmaßnahmen,

00:02:53.560 --> 00:02:55.000
einschließlich derer, die wegen

00:02:55.000 --> 00:02:59.280
der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts
oder bei Tätigkeiten im Bereich

00:02:59.280 --> 00:03:02.720
mittleren Risikos zusätzlich ergriffen
wurden” zu dokumentieren.

00:03:03.320 --> 00:03:06.960
Dokumentiert werden müssen
auch die “geplanten Schutzmaßnahmen,

00:03:06.960 --> 00:03:10.800
die zukünftig ergriffen werden sollen,
um den entsprechenden Wert einzuhalten

00:03:11.200 --> 00:03:14.200
oder in den Bereich niedrigen Risikos
zu gelangen”.

00:03:14.840 --> 00:03:17.880
Die Konzentrationen
und die zugehörigen Risikobereiche sind

00:03:17.880 --> 00:03:21.120
also Größen, die zur Abschätzung
der Gefährdung der Beschäftigten,

00:03:21.360 --> 00:03:23.240
zur Ableitung von Schutzmaßnahmen

00:03:23.240 --> 00:03:26.760
und zur Einschätzung der Dringlichkeit
von deren Umsetzung herangezogen werden.

00:03:28.360 --> 00:03:30.960
Neben den risikobasierten Konzentrationen werden

00:03:30.960 --> 00:03:33.960
nun auch die Binding Occupational Exposure Limit Values,

00:03:34.000 --> 00:03:37.000
kurz BOELV,
direkt in der Verordnung in Bezug genommen

00:03:37.040 --> 00:03:40.040
und erhalten
dadurch unmittelbar Gültigkeit.

00:03:40.200 --> 00:03:43.200
Eingeführt werden
die BOELV in Paragraph 7, Absatz 8.

00:03:43.280 --> 00:03:49.440
Sie sind also mit diesen
“Grenzwerten im Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG” gemeint.

00:03:50.520 --> 00:03:54.360
Dieser Absatz verdeutlicht übrigens schön
die Verbindlichkeit von AGW und BOELV.

00:03:55.120 --> 00:03:58.320
Gleichzeitig fällt auch auf,
dass die risikobasierten Konzentrationen

00:03:58.320 --> 00:04:00.080
hier nicht genannt werden.

00:04:00.080 --> 00:04:02.880
Sie sind zwar zu berücksichtigen
und dienen als Grundlage

00:04:02.880 --> 00:04:06.640
der Gefährdungsbeurteilung, sind
aber keine verbindlichen Grenzwerte.

00:04:07.320 --> 00:04:09.680
Das heißt, dass beide Konzepte zu beachten sind

00:04:09.680 --> 00:04:14.560
und genau genommen übereinandergelegt werden müssen.

00:04:20.080 --> 00:04:22.800
Auch im Paragraph 10,
der die besonderen Schutzmaßnahmen

00:04:22.800 --> 00:04:26.080
bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellenmutagenen

00:04:26.080 --> 00:04:29.720
oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen
der Kategorie 1A oder 1B

00:04:29.720 --> 00:04:33.400
definiert, werden uns die BOELV wieder begegnen.

00:04:33.680 --> 00:04:37.760
Aber gehen wir der Reihe nach vor.
Wenn eine Substitution technisch

00:04:37.760 --> 00:04:41.680
nicht möglich ist, wird jetzt in Paragraph 10
das geschlossene System

00:04:41.680 --> 00:04:46.160
für die Herstellung und Verwendung solcher
Stoffe auch ganz explizit aufgeführt.

00:04:46.680 --> 00:04:50.320
Gefordert wurde das auch bisher schon -
doch in der Gefahrstoffverordnung

00:04:50.320 --> 00:04:53.760
selbst kam das über ihr gestuftes und additives Konzept

00:04:53.760 --> 00:04:57.800
der Maßnahmenparagraphen mit der Erwähnung
in Paragraph 9 ins Spiel.

00:04:58.960 --> 00:05:02.760
Ist ein geschlossenes System technisch nicht
möglich, ist die Exposition

00:05:02.760 --> 00:05:06.320
nach dem Stand der Technik zu minimieren,
und Schutzmaßnahmen

00:05:06.320 --> 00:05:09.720
sind dabei umso dringlicher, je höher
die Exposition ist.

00:05:10.520 --> 00:05:13.520
Der letzte Punkt
klingt vermeintlich einfach,

00:05:13.520 --> 00:05:16.000
da das letztlich
für alle Gefahrstoffe gilt.

00:05:16.000 --> 00:05:20.200
Doch hier steckt auch das risikobezogene
Maßnahmenkonzept drin, bei dem

00:05:20.200 --> 00:05:24.240
der Handlungsdruck in den Risikobereichen
unterschiedlich hoch ist.

00:05:25.360 --> 00:05:28.760
Die ersten beiden Anforderungen,
die vom Arbeitgeber bei der Minimierung

00:05:28.760 --> 00:05:32.520
der Exposition zu berücksichtigen sind,
sind im Wesentlichen gleich geblieben.

00:05:32.880 --> 00:05:35.880
Nur soll zukünftig von “Arbeitsbereichen”

00:05:36.040 --> 00:05:39.480
anstatt wie bisher
von “Gefahrenbereichen” gesprochen werden.

00:05:40.080 --> 00:05:43.240
Es geht dabei um Bereiche,
in denen Beschäftigte exponiert

00:05:43.240 --> 00:05:46.240
werden oder exponiert werden können.

00:05:46.560 --> 00:05:50.240
Nummer 3 und 4 beinhalten eine Änderung im Detail.

00:05:50.280 --> 00:05:54.520
Die Zugangsregelung in Nummer 3
war bisher schon über Paragraph 9

00:05:54.520 --> 00:05:58.080
für Arbeitsbereiche mit erhöhter
Gefährdung vorgesehen.

00:05:58.720 --> 00:06:02.040
Doch die Anforderung in Nummer 4 an solche Beschäftigte,

00:06:02.040 --> 00:06:06.160
jetzt hier fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen

00:06:06.160 --> 00:06:09.360
unterwiesen zu sein,
zieht eine Erweiterung nach sich.

00:06:10.040 --> 00:06:14.000
Denn durch die Verknüpfung von
Nummer 3 und 4 gilt das nicht mehr

00:06:14.000 --> 00:06:15.280
nur dann, wenn Beschäftigte

00:06:15.280 --> 00:06:18.480
in solchen Bereichen arbeiten,
sprich Tätigkeiten ausführen.

00:06:18.960 --> 00:06:22.560
Soweit war das bisher in Paragraph 8 unmittelbar

00:06:22.560 --> 00:06:26.400
nach der Unterverschlussaufbewahrung
auch für KMR-Stoffe schon geregelt,

00:06:26.760 --> 00:06:30.280
doch bisher noch mit der “alten” Bezeichnung
“besonders unterwiesen”.

00:06:30.880 --> 00:06:34.160
Neu ist,
dass diese Anforderung jetzt zusätzlich

00:06:34.160 --> 00:06:39.040
für alle anderen Beschäftigten zutrifft,
die sich in dem Arbeitsbereich aufhalten,

00:06:39.040 --> 00:06:42.040
um ganz bestimmte andere Aufgaben
zu erledigen.

00:06:42.720 --> 00:06:46.400
Einzelheiten hierzu sollen im technischen
Regelwerk festgelegt werden.

00:06:48.000 --> 00:06:49.880
Jedoch gibt es auch Erleichterungen

00:06:49.880 --> 00:06:53.440
hinsichtlich dieser Forderung
in Nummer 4 und auch in Nummer 2.

00:06:53.960 --> 00:06:57.240
Sie gelten nämlich nicht,
wenn der AGW eingehalten ist.

00:06:58.320 --> 00:07:02.520
Bei dem Verbot der Rückführung
abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich

00:07:02.520 --> 00:07:05.520
- bis auf bestimmte Ausnahmen -
ist es geblieben.

00:07:06.360 --> 00:07:11.280
Mit dem Bezug explizit auf nach Nummer 2
gekennzeichnete Arbeitsbereiche

00:07:11.280 --> 00:07:15.640
trifft die Erleichterung für Tätigkeiten
mit AGW-Einhaltung auch hier zu

00:07:16.000 --> 00:07:17.320
oder umgekehrt,

00:07:17.320 --> 00:07:20.320
dieses Verbot gilt bei AGW-Überschreitung.

00:07:20.520 --> 00:07:23.280
Das war auch bisher so.

00:07:23.280 --> 00:07:26.760
An den Voraussetzungen für die Ausnahmen
hat sich ebenfalls nichts geändert,

00:07:27.160 --> 00:07:28.560
lediglich die Berücksichtigung

00:07:28.560 --> 00:07:31.560
der Technischen Regeln
und Erkenntnisse wurde ergänzt.

00:07:32.000 --> 00:07:35.960
Doch wir hatten auch bisher schon
diese übergreifende Technische Regel dazu.

00:07:36.840 --> 00:07:39.800
Weiterhin muss die abgesagte
Luft mit behördlich oder

00:07:39.800 --> 00:07:43.760
von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung anerkannten Verfahren

00:07:43.760 --> 00:07:47.400
oder Geräten ausreichend von solchen
Gefahrstoffen gereinigt werden.

00:07:48.000 --> 00:07:52.080
Bei der Reinigung oder Führung der Luft
ist sicherzustellen, dass die Gefahrstoffe

00:07:52.360 --> 00:07:56.520
nicht in die Atemluft von Beschäftigten
in anderen Arbeitsbereichen gelangen.

00:07:57.960 --> 00:08:01.720
Neu ist nun aber, dass in der nächsten Stufe
die Voraussetzungen

00:08:01.720 --> 00:08:05.320
für bestimmte Maßnahmen
viel stärker aufgefächert werden

00:08:05.680 --> 00:08:09.920
in Bezug zu den Grenzwerten,
Konzentration und Risikobereichen.

00:08:10.800 --> 00:08:15.240
Sehen Sie hier zum Vergleich
die bisherige übergreifende Beschreibung,

00:08:15.560 --> 00:08:19.840
was bei beträchtlichen
Expositionserhöhungen und ausgeschöpften

00:08:19.840 --> 00:08:22.840
technischen Schutzmaßnahmen
in Frage kommt.

00:08:23.160 --> 00:08:26.800
Für Stoffe mit Akzeptanz- und
Toleranzkonzentration standen

00:08:26.800 --> 00:08:30.480
weitere Details bisher
nur in der TRGS 910.

00:08:31.920 --> 00:08:35.520
Schauen wir uns jetzt die zukünftigen
Vorgaben in der Verordnung an:

00:08:36.360 --> 00:08:38.800
Wann die Expositionsdauer zu verkürzen

00:08:38.800 --> 00:08:41.880
und geeigneter Atemschutz
zur Verfügung zu stellen sind,

00:08:42.360 --> 00:08:45.800
steht jetzt aufgefächert
konkret in Bezug dazu,

00:08:46.280 --> 00:08:47.880
wenn die hier aufgeführten Werte

00:08:47.880 --> 00:08:51.320
nicht eingehalten werden.
Und da erscheint nun auch der BOELV wieder.

00:08:52.040 --> 00:08:55.440
Oder wenn im Bereich mittleren
Risikos gearbeitet wird

00:08:56.000 --> 00:09:00.320
oder wenn ein AGW, ein BOELV
oder eine Akzeptanzkonzentration

00:09:00.320 --> 00:09:01.440
gar nicht vorhanden sind.

00:09:03.040 --> 00:09:05.280
Im nächsten
Schritt geht es nun noch genauer

00:09:05.280 --> 00:09:08.560
darum, wann persönliche
Schutzausrüstung zu tragen ist.

00:09:09.240 --> 00:09:12.760
Dabei wird explizit darauf hingewiesen,
dass diese Tätigkeiten

00:09:12.760 --> 00:09:15.760
in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind.

00:09:16.280 --> 00:09:19.120
Und auch hier erfolgt
wieder eine Aufsplittung.

00:09:19.120 --> 00:09:25.560
Das trifft insbesondere für Tätigkeiten mit
AGW-Überschreitung oder im Bereich hohen Risikos zu,

00:09:26.040 --> 00:09:29.640
wenn wir keinen AGW
oder keine Toleranzkonzentration haben

00:09:30.000 --> 00:09:32.800
oder beim Auftreten von Expositionsspitzen

00:09:32.800 --> 00:09:35.800
im Bereich mittleren Risikos.

00:09:35.880 --> 00:09:38.080
Dass die Verwendung von belastender
persönlicher

00:09:38.080 --> 00:09:41.600
Schutzausrüstung keine Dauermaßnahme sein
darf, ist nicht neu,

00:09:41.600 --> 00:09:45.360
aber immer noch genauso wichtig
und damit eine Grundpflicht geblieben.

00:09:47.120 --> 00:09:50.760
Was passiert nun, wenn trotz Ausschöpfung
der technischen Schutzmaßnahmen

00:09:51.120 --> 00:09:55.000
bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden
oder keimzellmutagenen Stoffen

00:09:55.360 --> 00:09:58.080
der AGW nicht eingehalten werden kann oder

00:09:58.080 --> 00:10:01.240
es um Tätigkeiten im Bereich mittleren
Risikos geht?

00:10:02.000 --> 00:10:05.000
Unverzüglich
ist ein Maßnahmenplan zu erstellen.

00:10:05.320 --> 00:10:07.840
Ziel ist es, damit den AGW einzuhalten

00:10:07.840 --> 00:10:10.840
oder in den Bereich niedrigen Risikos
zu gelangen.

00:10:11.440 --> 00:10:15.400
In dem Maßnahmenplan muss auch dargestellt
werden, welche Maßnahmen geplant sind

00:10:15.680 --> 00:10:19.960
und in welchem Zeitraum die Exposition
wie stark abgesenkt werden soll.

00:10:20.840 --> 00:10:23.400
Aufbewahrt werden
muss der Maßnahmenplan zusammen

00:10:23.400 --> 00:10:25.800
mit der Dokumentation
der Gefährdungsbeurteilung.

00:10:27.120 --> 00:10:30.120
Auch das war noch nicht die letzte Stufe
der Kaskade.

00:10:30.440 --> 00:10:33.960
Für die Fälle, bei denen
auch mit umgesetztem Maßnahmenplan

00:10:33.960 --> 00:10:38.240
der AGW nicht eingehalten wird
oder Tätigkeiten im Bereich hohen

00:10:38.240 --> 00:10:41.880
Risikos ausgeführt
werden, müssen solche Arbeiten nach einer

00:10:41.880 --> 00:10:44.880
ganz speziellen Technischen Regel ausgeübt
werden.

00:10:45.240 --> 00:10:49.400
Wichtig ist aber auf jeden Fall
der Hinweis in Paragraph 25 “Übergangsvorschrift”,

00:10:49.400 --> 00:10:52.960
dass dies erst frühestens drei Jahre nachdem der

00:10:52.960 --> 00:10:55.040
jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert oder

00:10:55.040 --> 00:10:58.680
die Toleranzkonzentration bekannt gegeben
wurde, zur Anwendung kommt.

00:10:59.240 --> 00:11:02.240
Doch Achtung
das ist nicht als Pause zu verstehen.

00:11:02.520 --> 00:11:05.760
Während dieser Übergangsfrist
sind mindestens die Maßnahmen nach

00:11:05.760 --> 00:11:10.240
Paragraph 10 Absatz 2 und 3,
wie vorhin dargestellt, zu treffen.

00:11:11.640 --> 00:11:16.240
Nach diesen vielen zusätzlichen Details
gibt es aber auch eine neue Erleichterung.

00:11:16.800 --> 00:11:21.240
Gehen wir dazu gedanklich nochmals
zurück zu Paragraph 8 der Verordnung,

00:11:21.560 --> 00:11:25.040
in dem es um die allgemeinen
Schutzmaßnahmen für Gefahrstoffe geht.

00:11:25.840 --> 00:11:29.200
Die Unterverschlussaufbewahrung und -lagerung soll zukünftig

00:11:29.200 --> 00:11:35.480
nicht mehr für spezifisch zielorgan-toxische Stoffe
der Kategorie 1 und für krebserzeugende

00:11:35.520 --> 00:11:40.480
oder keimzellmutagene Stoffe und Gemische
der Kategorie 1A oder 1B gelten.

00:11:41.280 --> 00:11:44.320
Hintergrund dieser Regelung war,
dass eine missbräuchliche

00:11:44.320 --> 00:11:46.800
Verwendung vermieden werden soll.

00:11:46.800 --> 00:11:50.560
Daher sollen hier zukünftig nur die akut
toxischen Gefahrstoffe

00:11:50.560 --> 00:11:54.680
der Kategorien 1, 2 oder 3 im Vordergrund stehen

00:11:54.680 --> 00:11:59.440
- also Stoffe und Gemische, die unmittelbar
lebensgefährlich oder giftig sind.

00:12:00.840 --> 00:12:04.000
Und auch hier wird
nun im Zusammenhang mit den Tätigkeiten

00:12:04.000 --> 00:12:07.920
der Begriff “besonders unterwiesen”,
der in der Vergangenheit immer mal wieder

00:12:07.920 --> 00:12:09.440
Fragen aufgeworfen hat,

00:12:09.440 --> 00:12:12.880
gegen “entsprechend tätigkeitsbezogen
unterwiesen” ersetzt.

00:12:13.680 --> 00:12:15.960
Für reproduktionstoxische Stoffe

00:12:15.960 --> 00:12:19.920
wurde diese Anforderung
mit in den Paragraph 10 aufgenommen,

00:12:20.160 --> 00:12:24.720
wo jetzt alles zu KMR-Stoffen
steht. Auch bei den Anforderungen an

00:12:24.720 --> 00:12:26.960
die Personen, die Zugang zu so einem Lager

00:12:26.960 --> 00:12:30.080
für solche akut
toxischen Gefahrstoffe haben dürfen,

00:12:30.480 --> 00:12:33.480
wurde noch in einem zweiten Schritt
etwas verändert.

00:12:33.480 --> 00:12:36.760
Wäre das nicht passiert, dürften
Beschäftigte ein Lager

00:12:36.760 --> 00:12:40.640
nur dann betreten, wenn sie zuverlässig
und auch fachkundig sind.

00:12:41.280 --> 00:12:43.920
Nur entsprechend
tätigkeitsbezogen unterwiesen

00:12:43.920 --> 00:12:46.920
und zuverlässig zu sein,
würde nicht ausreichen.

00:12:47.440 --> 00:12:51.760
Hier bei der Zugangsregelung liegt der
Schwerpunkt aber auf der Zuverlässigkeit.

00:12:52.480 --> 00:12:54.960
Durch die Veränderung und Umstellung
im Text

00:12:54.960 --> 00:12:58.440
reicht es jetzt aus,
ein weiteres Kriterium zu erfüllen,

00:12:58.800 --> 00:13:02.880
nämlich fachkundig oder entsprechend
tätigkeitsbezogen unterwiesen zu sein.

00:13:03.760 --> 00:13:07.320
So dürfen auch Beschäftigte,
die zwar entsprechend tätigkeitsbezogen

00:13:07.320 --> 00:13:10.360
unterwiesen sind
und somit Tätigkeiten ausführen können,

00:13:10.720 --> 00:13:14.080
aber nicht fachkundig sind,
solch ein Lager betreten.

00:13:14.920 --> 00:13:17.560
Was bedeutet es nun, fachkundig zu sein?

00:13:17.560 --> 00:13:21.880
Dazu gibt es eine Klarstellung, was zu den
Anforderungen an die Fachkunde gehört.

00:13:22.400 --> 00:13:24.840
Und auch hier
macht wieder ein kleines Wörtchen

00:13:24.840 --> 00:13:27.480
wie “und” oder “oder” einen Unterschied.

00:13:27.480 --> 00:13:30.760
Denn jetzt wird es ganz deutlich,
dass eine Berufsausbildung

00:13:31.200 --> 00:13:34.080
oder eine Berufserfahrung
oder eine zeitnah

00:13:34.080 --> 00:13:37.880
ausgeübte berufliche Tätigkeit
gleichwertige Voraussetzungen sind.

00:13:38.240 --> 00:13:43.120
Somit genügt eine der drei Qualifikationen.
An der Forderung zur Teilnahme

00:13:43.120 --> 00:13:46.440
an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen
hat sich nichts geändert.

00:13:47.880 --> 00:13:52.600
Wer zum Beispiel Arbeitsplatzmessungen
von Gefahrstoffen durchführt, muss fachkundig sein.

00:13:52.600 --> 00:13:55.560
Das forderte die Gefahrstoffverordnung
bisher.

00:13:55.560 --> 00:13:58.840
Expositionsmessungen am Arbeitsplatz
werden durchgeführt,

00:13:59.200 --> 00:14:03.080
um zu überprüfen, ob die
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

00:14:03.880 --> 00:14:07.360
Diese Überprüfung muss aber nicht
zwangsläufig durch Messungen erfolgen.

00:14:07.880 --> 00:14:12.360
Es können dazu auch andere geeignete
Methoden zur Ermittlung der Exposition

00:14:12.360 --> 00:14:15.600
zum Einsatz kommen,
wie zum Beispiel Berechnungen oder

00:14:15.600 --> 00:14:18.600
die Übertragung
von vergleichbaren Arbeitsplätzen.

00:14:19.080 --> 00:14:21.960
Auch das alles war bisher schon so.

00:14:21.960 --> 00:14:27.800
Neu ist, dass für nicht-messtechnische Ermittlungsmethoden
ebenfalls eine Fachkunde gefordert wird,

00:14:28.200 --> 00:14:31.000
um auch hierbei ein hohes Qualitätsniveau

00:14:31.000 --> 00:14:32.480
sicherzustellen.

00:14:37.040 --> 00:14:40.120
Neben den gerade gehörten
Schutzmaßnahmen gelten für Tätigkeiten

00:14:40.120 --> 00:14:43.920
mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen
Gefahrstoffen auch einige besondere

00:14:43.920 --> 00:14:46.920
Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten.

00:14:47.320 --> 00:14:50.320
Der neue Paragraph 10a
soll diese Anforderungen bündeln.

00:14:50.520 --> 00:14:52.440
Es geht hier im Wesentlichen
um drei Themen

00:14:52.440 --> 00:14:55.440
das Expositionsverzeichnis,
die Meldung an die Behörde

00:14:55.440 --> 00:14:58.440
und die Kommunikation
mit den Beschäftigten und ihrer Vertretung.

00:14:58.960 --> 00:15:02.680
Was aber schon im Titel des Paragraphen
auffällt, ist, dass nicht

00:15:02.680 --> 00:15:07.120
wie bisher nur die krebserzeugenden
und keimzellmutagenen Gefahrstoffe Thema sind,

00:15:07.120 --> 00:15:11.400
sondern dass nun auch die reproduktions-
toxischen Gefahrstoffe adressiert werden.

00:15:12.120 --> 00:15:15.320
Das liegt daran, dass mit der vierten
Änderung der Krebsrichtlinie

00:15:15.320 --> 00:15:19.760
die reproduktiontoxischen Stoffe in den Anwendungsbereich
der Richtlinie aufgenommen wurden.

00:15:20.040 --> 00:15:20.760
Und da

00:15:20.760 --> 00:15:24.160
die Krebsrichtlinie Deutschland durch
die Gefahrstoffverordnung umgesetzt wird,

00:15:24.480 --> 00:15:27.680
werden deren Anforderungen
an reproduktionstoxische Gefahrstoffe

00:15:27.760 --> 00:15:29.360
hier entsprechend auch aufgenommen.

00:15:30.320 --> 00:15:32.800
So zum
Beispiel beim Expositionsverzeichnis.

00:15:32.800 --> 00:15:34.200
Das wird in den Absätzen 1

00:15:34.200 --> 00:15:37.680
und 2 entsprechend um die
reproduktionstoxischen Stoffe erweitert.

00:15:38.200 --> 00:15:38.960
Die Daten müssen aber

00:15:38.960 --> 00:15:43.560
anders als bei krebserzeugenden
und keimzellmutagenen Stoffen nicht 40,

00:15:43.920 --> 00:15:47.120
sondern “nur” mindestens
fünf Jahre aufbewahrt werden.

00:15:47.840 --> 00:15:50.080
Durch das Einfügen des Wörtchens
“mindestens”

00:15:50.080 --> 00:15:53.080
wird deutlich, dass die Daten
auch länger aufbewahrt werden können.

00:15:54.000 --> 00:15:57.000
Die Aufbewahrungsfrist startet wohlgemerkt,
wie bisher auch,

00:15:57.480 --> 00:16:01.720
nach Ende der Exposition.
Nicht nach der ersten Exposition.

00:16:02.720 --> 00:16:05.920
Nach wie vor ist das Verzeichnis
immer aktuell zu halten.

00:16:06.600 --> 00:16:07.960
Unverändert bleibt,

00:16:07.960 --> 00:16:09.360
dass einem die eigenen Daten

00:16:09.360 --> 00:16:11.240
mit dem Ende
des Beschäftigungsverhältnisses

00:16:11.240 --> 00:16:14.240
ausgehändigt werden müssen
und dass der Nachweis

00:16:14.400 --> 00:16:18.480
über die Aushändigung wie eine
Personalunterlage aufzubewahren ist.

00:16:19.320 --> 00:16:22.800
Wer in das Expositionsverzeichnis
aufgenommen werden muss, ist das Ergebnis

00:16:22.800 --> 00:16:24.240
der Gefährdungsbeurteilung.

00:16:24.240 --> 00:16:26.280
Liegt eine Gefährdung der Person vor,

00:16:26.280 --> 00:16:28.000
wird sie aufgenommen.

00:16:28.000 --> 00:16:32.160
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden
und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie

00:16:32.160 --> 00:16:35.920
1A oder 1B muss in der
Gefährdungsbeurteilung begründet werden,

00:16:35.920 --> 00:16:39.680
warum Beschäftigte nicht in das
Expositionsverzeichnis aufgenommen wurden.

00:16:40.920 --> 00:16:43.160
Nutzt
der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin

00:16:43.160 --> 00:16:43.840
die Möglichkeit,

00:16:43.840 --> 00:16:47.400
die entsprechenden Daten seines oder ihres
Expositionsverzeichnisses

00:16:47.680 --> 00:16:53.200
an den zuständigen Unfallversicherungsträger
oder die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weiterzugeben,

00:16:53.200 --> 00:16:56.880
entfällt künftig die dafür bisher nötige
Einwilligung der Beschäftigten.

00:16:57.720 --> 00:17:00.640
Das bedeutet einerseits
eine organisatorische Erleichterung

00:17:00.640 --> 00:17:02.720
für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

00:17:02.720 --> 00:17:05.280
Andererseits,
und das möchte ich besonders betonen,

00:17:05.280 --> 00:17:08.520
bedeutet es für die Beschäftigten,
dass die Aufbewahrung ihrer Daten

00:17:08.520 --> 00:17:11.520
bei Nutzung dieses Angebots,
sprich der ZED,

00:17:11.640 --> 00:17:14.640
auf jeden Fall langfristig sichergestellt wird.

00:17:14.680 --> 00:17:17.880
Diese Langfristigkeit der Datensicherung,
unabhängig davon, ob

00:17:17.880 --> 00:17:21.840
im Betrieb direkt oder
bei der DGUV, ist ganz entscheidend.

00:17:21.960 --> 00:17:25.840
Sollte es irgendwann zu einer Erkrankung
kommen, sind gerade diese Daten wichtig,

00:17:25.840 --> 00:17:28.840
um eine entsprechende berufliche Belastung
nachzuweisen.

00:17:29.960 --> 00:17:32.960
Ein weiterer neuer Aspekt
ist die Mitteilung an die Behörde.

00:17:33.440 --> 00:17:37.600
Bisher hatten wir in der TRGS 910
die “dringende Empfehlung,

00:17:37.600 --> 00:17:39.240
die zuständige Aufsichtsbehörde

00:17:39.240 --> 00:17:42.240
unter Übermittlung des Maßnahmenplans
zu informieren,

00:17:42.280 --> 00:17:44.600
wenn die Toleranzkonzentration
vorhersehbar

00:17:44.600 --> 00:17:47.600
über einen Zeitraum von länger
als drei Monaten überschritten wird.”

00:17:48.040 --> 00:17:52.720
Das galt, wie die TRGS 910 eben auch, für
krebserzeugende Gefahrstoffe.

00:17:53.720 --> 00:17:55.400
Jetzt ist die Behörde zu informieren,

00:17:55.400 --> 00:17:59.360
wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden
oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen

00:17:59.400 --> 00:18:03.200
der Kategorie 1A oder 1B
der AGW nicht eingehalten wird

00:18:03.320 --> 00:18:06.440
oder die Tätigkeiten im Bereich hohen
Risikos durchgeführt werden.

00:18:07.600 --> 00:18:10.120
Die Mitteilung kann schriftlich
oder elektronisch erfolgen

00:18:10.120 --> 00:18:13.920
und muss die ermittelte Exposition
und den Maßnahmenplan enthalten.

00:18:14.640 --> 00:18:17.640
Erfolgen muss sie innerhalb einer Frist
von zwei Monaten.

00:18:19.600 --> 00:18:21.880
So viel zu den Änderungen
der Gefahrstoffverordnung

00:18:21.880 --> 00:18:25.560
im Überblick und speziell
zur Implementierung des Risikokonzepts.

00:18:25.800 --> 00:18:27.440
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
