WEBVTT

00:00:07.160 --> 00:00:14.720
Aufnahmewege und Grenzwerte. Ein wichtiges Thema bei
der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

00:00:14.920 --> 00:00:17.600
Wie können Gefahrstoffe in den Körper aufgenommen werden ?

00:00:17.600 --> 00:00:21.120
Und: wie dies bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen?

00:00:21.400 --> 00:00:28.680
Wie helfen Grenzwerte das Ausmaß der Gefährdung beziehungsweise
die Wirksamkeit bereits ergriffener Schutzmaßnahmen zu beurteilen.

00:00:28.840 --> 00:00:34.440
Nun, Gefahrstoffe können auf drei Wegen in unseren Körper aufgenommen werden:

00:00:34.560 --> 00:00:38.760
Inhalativ, also durch Einatmen

00:00:38.920 --> 00:00:41.400
Oral, durch Verschlucken, oder

00:00:41.520 --> 00:00:45.400
dermal, das heißt über die Haut.

00:00:45.880 --> 00:00:52.680
Aber ist das denn gefährlich? Ab wann wird es gefährlich?

00:00:52.840 --> 00:00:57.680
Und: Welcher dieser Aufnahmewege muss in der Gefährdungsbeurteilung eigentlich berücksichtigt werden?

00:00:57.680 --> 00:01:05.520
Nun ja, die Antwort auf die letzte Frage ist ganz einfach: alle!
Denn die Gefährdungsbeurteilung soll ein umfassendes Bild zeichnen.

00:01:05.480 --> 00:01:07.920
Aber zur Gefährlichkeit…

00:01:08.000 --> 00:01:13.680
Nun, das ist, wie der Name schon sagt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen.

00:01:13.760 --> 00:01:18.920
Wie im täglichen Leben auch bedienen wir uns hier gewisser Grenzwerte, die diese Beurteilung erlauben.

00:01:19.400 --> 00:01:26.200
Im einfachsten Fall ist es eine Ja-Nein-Entscheidung, wie beispielsweise hier bei der Fußgängerampel.

00:01:26.560 --> 00:01:35.200
Bei Grün, also bei Grenzwerteinhaltung, ist alles gut und
bei Rot eben nicht, da ist die befahrene Straße zu gefährlich.

00:01:35.320 --> 00:01:42.640
Etwas komplizierter, aber genauso anwendbar, sind risikobasierte
Modelle, ähnlich der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Straßen.

00:01:42.600 --> 00:01:52.600
Eine Restgefährdung besteht beim Autofahren immer, aber bei Einhaltung
der Geschwindigkeitsbegrenzung ist das Risiko akzeptabel, darüber nicht.

00:01:52.600 --> 00:01:58.520
Betrachten wir also nochmal die Aufnahmewege und die zugehörigen Beurteilungsmaßstäbe.

00:01:58.560 --> 00:02:01.360
Da hätten wir zuerst die Aufnahme über die Haut.

00:02:01.360 --> 00:02:09.480
Hier ist das Ziel eine Vermeidung des Kontakts mit hautgefährdenden Stoffen
oder solchen, die über die Haut in den Körper eindringen können.

00:02:09.600 --> 00:02:17.280
Die orale Aufnahme, also das Verschlucken von Gefahrstoffen, muss
über geeignete Hygienemaßnahmen ausgeschlossen werden.

00:02:17.280 --> 00:02:21.920
Beides sind also Beispiele für eine solche Ja/Nein-Entscheidung.

00:02:22.000 --> 00:02:32.120
Ist der Kontakt mit hautgefährlichen Stoffen oder solchen, die über die Haut aufgenommen
werden können, möglich oder können Gefahrstoffe verschluckt werden, besteht eine Gefährdung.

00:02:32.120 --> 00:02:34.160
Sonst nicht.

00:02:34.240 --> 00:02:38.800
Beim Einatmen von Gefahrstoffen verhält es sich ein wenig anders.

00:02:38.240 --> 00:02:49.120
Nicht immer ist eine vollständige Vermeidung erforderlich und es gibt Grenzwerte, wie
den AGW — den Arbeitsplatzgrenzwert —, bei dessen Einhaltung keine Gefährdung besteht. 

00:02:49.320 --> 00:02:52.960
Dies entspricht dem Rot-Grün-Modell der Fußgängerampel.

00:02:52.960 --> 00:03:00.800
Andere Grenzwerte müssen aufgrund der Wirkweise der Stoffe risiko-
basiert abgeleitet werden, wie es im Straßenverkehr der Fall ist.

00:03:00.800 --> 00:03:08.640
Unabhängig von der Art der Herleitung ist die Anforderung aber immer
die gleiche: Die Luftgrenzwerte müssen eingehalten werden.

00:03:09.240 --> 00:03:14.400
Möglich ist auch die Beurteilung der Situation im Körper der Beschäftigten.

00:03:14.360 --> 00:03:17.360
Dies geschieht über sogenannte Biologische Grenzwerte.

00:03:17.320 --> 00:03:24.120
Das sind Grenzwerte, die bei der Untersuchung von
Urin, Blut oder Haaren eingehalten sein müssen.

00:03:24.120 --> 00:03:30.560
Diese Grenzwerte zeichnen ein umfängliches Bild
der Situation jeder und jedes einzelnen Beschäftigen.

00:03:30.600 --> 00:03:37.400
Sie können aber auch nicht ohne deren Zustimmung ermittelt werden
und können nur von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt, …

00:03:37.400 --> 00:03:42.800
nie aber vom Unternehmer oder der Unternehmerin,
mit einzelnen Personen in Zusammenhang gebracht werden.