WEBVTT

00:00:07.160 --> 00:00:10.760
Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen.

00:00:10.760 --> 00:00:14.320
Das ist Aufgabe des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin.

00:00:14.320 --> 00:00:18.360
Ist diese Person nicht fachkundig, muss sie sich fachkundig beraten lassen.

00:00:18.360 --> 00:00:21.000
So fordert’s die Gefahrstoffverordnung.

00:00:21.000 --> 00:00:23.360
Sie definiert diese Fachkunde auch.

00:00:23.440 --> 00:00:28.720
Genaugenommen gibt sie eine allgemeine Definition, die nicht nur für die Gefährdungsbeurteilung, ...

00:00:28.720 --> 00:00:32.520
sondern zum Beispiel auch für Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen gilt.

00:00:32.640 --> 00:00:37.840
Um das zu konkretisieren, hat der AGS 2016 dazu eine Klarstellung veröffentlicht.

00:00:37.840 --> 00:00:43.120
Ganz allgemein wird darin deutlich, dass die Fachkunde sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

00:00:43.120 --> 00:00:47.800
nämlich aus den Kenntnissen und Fähigkeiten einerseits …

00:00:47.800 --> 00:00:55.560
und einer entsprechenden Berufsausbildung, einer entsprechenden Berufserfahrung oder einer zeitnah ausgeübten entsprechenden beruflichen Tätigkeit andererseits.

00:00:55.560 --> 00:00:58.360
Übersetzt heißt das so viel wie: 

00:00:58.360 --> 00:01:05.240
Ich muss mich nicht nur theoretisch mit dem auskennen, was ich beurteilen will, und wissen wie ich bei der Beurteilung systematisch vorgehe, …

00:01:05.240 --> 00:01:09.720
sondern ich muss auch praktische Ahnung von der zu beurteilenden Tätigkeit haben.

00:01:10.280 --> 00:01:16.000
Die Fachkenntnisse kann ich mir zum Beispiel durch Fortbildungen aneignen. Die Erfahrung nicht.

00:01:16.200 --> 00:01:20.920
Damit ist klar, dass man mit EINEM Kurs nicht die Fachkunde bekommen kann.

00:01:20.960 --> 00:01:29.160
Welche Fachkenntnisse dann konkret gebraucht werden, hängt direkt von der zu beurteilenden Tätigkeit und den verwendeten Gefahrstoffen ab.

00:01:29.160 --> 00:01:30.680
Ein Beispiel:

00:01:31.560 --> 00:01:36.440
Gefahrstoffe gibt es bekanntlich so ziemlich überall. Natürlich auch im Friseurhandwerk.

00:01:36.440 --> 00:01:46.320
Hierfür gibt es die TRGS 530. Diese enthält Hinweise zu Gefährdungen und zu Schutzmaßnahmen, sodass die Gefährdungsbeurteilung darauf aufgebaut werden kann.

00:01:46.320 --> 00:01:54.920
Um im Gegensatz dazu eine großtechnische Chemieanlage beurteilen zu können, wird ein deutlich breiter aufgestelltes Fachwissen benötigt.

00:01:56.240 --> 00:02:03.760
Der gesamte Kenntnisrahmen sowie diese Abstufung sind im DGUV Grundsatz 313-003 beschrieben.

00:02:03.800 --> 00:02:09.840
Also: Ein Kurs kann nicht die Fachkunde bringen. Denn es fehlt die Praxis.

00:02:10.000 --> 00:02:14.360
Kann er die nötigen Fachkenntnisse vermitteln? Vielleicht.

00:02:14.320 --> 00:02:20.400
Richtiger ist wohl, dass ein Kurs eben nur bestimmte Kenntnisse vermittelt. Ein anderer andere.

00:02:20.360 --> 00:02:25.480
Und vielleicht sind auch beide zusammen nötig, um die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen.

00:02:25.680 --> 00:02:29.760
Eine Person muss auch nicht alle nötigen Kenntnisse und Erfahrungen mitbringen.

00:02:29.760 --> 00:02:35.400
Eigentlich ist es sowieso besser, wenn nicht eine Person allein die Gefährdungsbeurteilung durchführt.

00:02:35.400 --> 00:02:43.240
SiFas und Betriebsärztinnen und -ärzte können beraten und bringen zudem das Handwerkszeug für eine gute Gefährdungsbeurteilung mit.

00:02:43.400 --> 00:02:49.880
Auch sollte immer jemanden hinzugezogen werden, der praktisch mit der zu beurteilenden Tätigkeit betraut ist.

00:02:49.880 --> 00:02:54.840
Und wenn nötig natürlich noch weitere Fachexpertinnen und -experten bei Bedarf.

00:02:55.360 --> 00:02:58.240
Teamarbeit eben.

