Einheitliches Vorschussverfahren

Seit 2019 werden die Vorschüsse von den Mitgliedsunternehmen branchenübergreifend einheitlich in vier Raten eingefordert.

Seit 2019 erfolgt die Berechnung des Vorschusses ohne Berücksichtigung des Beitragsausgleichsverfahrens und auf Basis der letzten gemeldeten oder geschätzten Lohnsumme. 


Auf einen Blick:

  • Jahresgleiche Vorschussraten: Die im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Vorschussraten werden bei der Umlageabrechnung dieses Jahres angerechnet.
  • Das Beitragsausgleichsverfahren wird bei der Vorschussberechnung nicht berücksichtigt.
  • Der Jahresvorschuss beträgt 100 Prozent des Vorjahresbeitrags, aufgeteilt in vier Raten mit den Fälligkeiten 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober.
  • Ein jährlicher Vorschussbetrag unter 200 Euro wird nicht erhoben.
  • Wenn das Arbeitsentgelt um mehr als zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist, kann der Beitrag auf Antrag angepasst werden.
  • Der Vorschuss zur freiwilligen Versicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer beträgt 100 Prozent des Vorjahresbeitrags und wird in einer Summe jeweils zum 15. Juli erhoben.

Regelung zur Erhebung von Beitragsvorschüssen seit 2019