Lohnnachweis
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft richten sich nach dem Finanzbedarf (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und der Unfallgefahr (Gefahrklassen) in den Unternehmen.
Erläuterungen zu den nachweispflichtigen Arbeitsentgelten finden Sie hier:
Lohnnachweis 2022
Die Mittel für die Aufgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge der Unternehmerinnen und Unternehmer aufgebracht, die versichert sind oder Arbeitskräfte (dazu zählen auch Aushilfen) beschäftigen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für das Unternehmen maßgebenden Gefahrklassen und dem Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitskräfte.
Wenn Sie keine Arbeitskräfte im Jahr 2022 beschäftigt haben:
Es ist nicht erforderlich einen elektronischen Lohnnachweis abzugeben. Sollten Sie bereits einen Stammdatenabruf vorgenommen haben, müssen Sie diesen bitte in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm stornieren.
Wenn Sie im Jahr 2022 Arbeitskräfte beschäftigt haben:
Für die Beitragsberechnung ist es notwendig, dass Sie den elektronischen Lohnnachweis abgeben. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns diesen möglichst unverzüglich übermitteln. Die gesetzliche Frist, die Arbeitsentgelte zu übermitteln, endet am
16.02.2023.
Die Meldungen der Arbeitsentgelte über das UV-Meldeverfahren erfolgen ausschließlich über die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen. Dafür ist ein Abgleich Ihrer Stammdaten nötig. Ihre Zugangsdaten für das UV-Meldeverfahren wurden Ihnen mitgeteilt.
Information zur Verwendung des neuen Mitgliedsnummern-Formats ab Januar 2019 im UV-Meldeverfahren
Um auch in der Zukunft den Bedürfnissen und Wünschen unserer Kunden gerecht zu werden, hat die BG RCI mit Dezember 2018 eine neue Verwaltungssoftware eingeführt. ::mehr
Lohnnachweis digital: Jetzt einreichen – Meldefrist endet
In den vergangenen zwei Jahren haben wir gemeinsam mit Ihnen und den Anbieterinnen und Anbietern der Entgeltabrechnungsprogramme die Meldung des digitalen Lohnnachweises erfolgreich in das DEÜV-Meldeverfahren integriert. Jetzt geht es los! ::mehr
Neues UV-Meldeverfahren ab 2017 - Der Lohnnachweis wird digital

Ab 1. Dezember 2016 müssen alle Unternehmerinnen und Unternehmer in ihrem Entgeltabrechnungsprogramm einen sogenannten Stammdatenabgleich durchführen. Das ist der erste Schritt zu einem neuen digitalen Lohnnachweis ab 2017. :: mehr
Neuregelung in der Satzung: Erhöhung des Höchst-Jahresarbeitsverdiensts
Die Vertreterversammlung der BG RCI hat mit Beschluss vom 11. November 2015 im Zuge einer Satzungsänderung die Anhebung des Höchst-Jahresarbeitsverdiensts (Höchst-JAV) auf den Weg gebracht. Er beträgt - vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesversicherungsamts - ab 1. Januar 2016 branchenübergreifend 84.000 Euro (bisher 74.400 Euro).
Der Höchst-Jahresarbeitsverdienst (Höchst-JAV) stellt eine Kappungsgrenze (keine Versicherungsgrenze!) sowohl für die Beitragsberechnung als auch für die Gewährung von entgeltabhängigen Geldleistungen, insbesondere Verletztengeld und Verletztenrente dar. Mit der Fusion wurde der Höchst-JAV der Vorgänger-Berufsgenossenschaften der BG RCI bereits vereinheitlicht, wobei eine Anpassung auf den höchsten, bereits damals mehrere Jahre lang nicht angepassten Höchst-JAV von 74.400 Euro stattfand. Seit 2010 steigt daher die Zahl der Neurentenfälle, in denen die Rente wegen des Höchst-JAV gekappt werden muss, deutlich, wenn auch auf niedrigem Niveau.
Angesichts der allgemeinen Inflation seit der letzten Anpassung des Höchst-JAV der Vorgänger-Berufsgenossenschaften der BG RCI war nun - auch bei einem Vergleich der bei anderen Berufsgenossenschaften geltenden Beträge - eine moderate Erhöhung auf 84.000 Euro angezeigt. Renten, die nach dem bisherigen Höchst-JAV berechnet und deshalb nicht mehr angepasst wurden, nehmen künftig wieder an Rentenanpassungen teil.
Bitte beachten Sie bei der Einreichung des Lohnnachweises und in den elektronischen Meldeverfahren, dass das Gesamtbruttoentgelt in dem Meldezeitraum ab 1. Januar 2016 (Umlagejahr 2016) bis zu der neuen Höchstgrenze von 84.000 Euro nachzuweisen ist; bei Lohnnachweisen, die den Meldezeitraum bis einschließlich zum Umlagejahr 2015 betreffen, gilt unverändert die Höchstgrenze von 74.400 Euro.
Sofern Sie eine freiwillige Versicherung (alle Branchen) oder eine Zusatzversicherung zur satzungsmäßigen Unternehmerversicherung (Branche Lederindustrie) abgeschlossen haben und Sie Ihre Versicherungssumme an den neuen Höchstbetrag anpassen möchten, ist dies mit einem formlosen schriftlichen Antrag jederzeit möglich (wirksam ab dem Folgemonat).
Weitere Informationen finden Sie im allgemeinen Bereich von Mitgliedschaft und Beitrag. Fragen beantwortet Ihnen auch gern telefonisch: