Häufige Fragen

Hier wollen wir Ihnen Antworten zu immer wieder in der Praxis auftretenden Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) geben.

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Maßgeblich bei der Bestimmung der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung nach Nr. 2 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 ist neben der Ermittlung der Beschäftigtenzahl auch die Zuordnung der Betriebe zu den Wirtschaftszweigen der WZ-Kode-Liste. Diese Liste weist jedem Wirtschaftszweig eindeutig eine Betreuungsgruppe zu, unabhängig davon, bei welchem Unfallversicherungsträger er versichert ist. Ein Auszug dieser Liste, Ausgabe 2008 (WZ 2008) mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige der üblicher Weise bei der BG RCI versicherten Branchen sowie deren Zuordnung zu den Betreuungsgruppen ist in Nummer 4 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 abgedruckt.

Um herauszufinden, welchem Wirtschaftszweig ein Betrieb aufgrund seines Betriebszweckes zuzuordnen ist, kann man sich zunächst an der für den Betrieb zutreffenden Gefahrtarifstelle orientieren. Für diese lässt sich häufig ein entsprechender Wirtschaftszweig in der WZ-Kode-Liste eindeutig finden.

Die WZ-Kode-Liste ist allerdings nicht wortidentisch mit dem Gefahrtarif. Im Einzelfall kann es sogar vorkommen, dass Betriebe, die in der selben Gefahrtarifstelle eingestuft sind, nach unterschiedlichen WZ-Koden zu veranlagen sind. Die Zuordnung eines Betriebes zu einem WZ-Kode ausgehend vom Gefahrtarif ist also nicht immer selbsterklärend und hat manchmal unter pragmatischen Aspekten zu erfolgen. In Zweifelsfällen hilft die zuständige Aufsichtsperson der BG RCI bei der Entscheidung.

Als zusätzliche Hilfe für die Zuordnung eines Betriebes zu den Betreuungsgruppen bietet die BG RCI ein Hilfe-Tool mit beispielhaften Zuordnungen von Betrieben zu Wirtschaftszweigen der WZ-Kode-Liste und deren Betreuungsgruppen an. Dieses Hilfe-Tool finden Sie hier.

Ist ein Betrieb nach Abschnitt II der Gefahrtarife der Branchen der BG RCI fremdartig veranlagt, kann es vorkommen, dass sich in der WZ-Kode-Liste in Nummer 4 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 der BG RCI kein korrespondierender Wirtschaftszweig finden lässt.
Für solche speziellen Fälle wird eine vollständige Liste mit den Wirtschaftszweigen aller Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt und kann von deren Homepage heruntergeladen werden. Diese Liste finden Sie hier.

Rechtsgrundlage der DGUV Vorschrift 2 ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG vom 31.12.1973). Gemäß § 17 Abs. 3 ASiG ist das Arbeitssicherheitsgesetz nicht anzuwenden, soweit das Bergrecht gleichwertige Regelungen enthält.

Aufgrund der in § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 6 des Bundesberggesetzes (BBergG) aufgeführten Ermächtigung, Bergverordnungen zu erlassen, die dem Unternehmer u.a. vorschreiben, dass

  • ein arbeitsmedizinischer Dienst einzurichten ist und welche Aufgaben er wahrzunehmen hat
    und
  • ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten ist und welche sonstigen Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter im Betrieb zu treffen sind und wie sich diese Personen im Betrieb zur Vermeidung von Gefahren zu verhalten haben,

haben einige Bundesländer gemäß § 68 Abs. 1 BBergG entsprechende Bergverordnungen erlassen. Diese Bergverordnungen über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst (BVOASi) sind in den Betrieben zu beachten, die unter Bergaufsicht stehen. In den Bundesländern, in denen von der Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wurde, ist die DGUV Vorschrift 2 anzuwenden.

Die BVOASi ist in folgenden Bundesländern gültig (Stand März 2022): Brandenburg, Bremen, Hamburg,  Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein.


Haben Sie hier keine Lösung zu Ihren spezifischen Fragen gefunden, hilft Ihnen die für Ihren Betrieb zuständige Aufsichtsperson gerne weiter. Sie wird Sie hierzu – erforderlichenfalls auch im Betrieb – individuell beraten.

Haben Sie allgemeine Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2), dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf:

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Geschäftsbereich Prävention
Postfach 10 14 80
69004 Heidelberg
Tel.: 06221 5108-0

oder per E-Mail an:

praevention(at)bgrci.de