A 1.10 Prüfungen

 

Es dürfen nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, bei denen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Prüfungen 1 sind notwendig, um Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben oder um gefährliche Situationen durch beschädigte oder falsch montierte Arbeitsmittel zu vermeiden.

Für die Organisation der Prüfungen ist neben der Betriebssicherheitsverordnung die Technische Regel zur Betriebs­sicherheit 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ zu beachten. Für Betriebe im Bergwesen gelten, die überwachungsbedürftigen Über­tageanlagen ausgenommen, die Bundesberg­verordnungen, die hier nicht erläutert sind.

Prüfungsanlässe

  • Vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und Umbauten sowie nach Instandhaltungsarbeiten, wenn sicherheits­relevante Arbeiten durchgeführt wurden.
  • Entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnischen Bewertung nach der Technischen Regel zur Betriebs­sicherheit TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“.
  • Nach außergewöhnlichen Anlässen, z. B. Personen- oder Sachschäden, oder nach längeren Zeiten der Nichtbenutzung.

Überwachungsbedürftige Anlagen

  • Prüfung vor der Inbetriebnahme, nach Änderungen, auf Anordnung der Behörde und regelmäßig wiederkehrend.
  • Der Betreiber muss die Prüffristen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und den vorgegebenen Fristen nach § 14 ff. Betriebssicherheitsverordnung festlegen und der Behörde innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme mitteilen. Sollten zugelassene Überwachungs­stellen eine kürzere Prüffrist ermitteln, legt die Behörde die Prüffrist fest.

Prüfberechtigte Personen

  • Der Arbeitgeber wählt befähigte Personen (bisher Sachkundige und Sachverständige) entsprechend der Technischen Regel zur Betriebs­sicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ aus, die er mit der Überprüfung beauftragt. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
  • Für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen werden zugelas­sene Überwachungsstellen, wie z. B. TÜV oder DEKRA, benötigt.

Prüffristen

  • Prüffristen können z. B. in Unfallverhütungsvorschriften, allgemein anerkann­ten Regeln der Technik, Regeln der Sicherheitstechnik oder durch den Hersteller vorgegeben sein. Der Unternehmer muss die Prüffristen im Zuge der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

Prüfumfang

  • Der Prüfumfang ist entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungs­beurteilung durch den Unternehmer festzulegen.

Dokumentation

  • Die Prüfergebnisse sind  zu dokumentieren 2.
  • Prüfbescheinigungen für überwachungsbedürftige Anlagen müssen am Betriebsort aufbewahrt werden.
  • Es ist ratsam, ein Verzeichnis über die zu prüfenden Arbeitsmittel zu erstellen und die Beseitigung von festgestellten Mängeln zu dokumentieren.

Wichtige Begriffe

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen. Dazu gehören auch die überwachungsbedürftigen Anlagen.

Überwachungsbedürftige Anlagen sind z. B.

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Befähigte Person

  • Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderliche Fachkenntnis zur Prüfung verfügt.
  • Die erforderlichen Prüfmittel und Prüfeinrichtungen müssen für die Person verfügbar sein. Näheres regelt die Technische Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1203.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

  • Aufgestellte technische Regeln, die allgemein anerkannt sind und sich in der Praxis bewährt haben.
  • Hierzu gehören DIN-Regeln, Regeln des Verbands der Elektrotechnik (VDE), Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter der Berufsgenossenschaften, des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) und des Verbands der technischen Überwachungsvereine (VdTÜV).

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“
  • TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungs­bedürftigen Anlagen“
  • TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“
  • TRBS 1201 Teil 2 „Prüfung und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“
  • TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen“
  • TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“
  • Merkblatt Reihe T 008 „Checklisten Maschinen“ (BG RCI)