A 1.2 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

 

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in den Anlagen der Steine- und Erdenindustrie finden oft an schwer zugänglichen Stellen statt

  • an hochgelegenen Arbeitsplätzen, die über keine Absturz­sicherung verfügen, z. B. Brecher, Siebmaschinen, Förderbänder, Krane, Beleuchtungskörper, Schwimmbagger
  • in engen Räumen, z. B. Silos, Bunker, Brecher, Schwimmkörper, Tanks

Wenn keine technischen Lösungen wie Gerüste, Hubarbeitsbühnen etc. eingesetzt werden können, ist es erforderlich, Persönliche Schutzaus­rüstung (PSA) gegen Absturz zu benutzen 1.

Mögliche Gefahren

  • mangelhafte Ausbildung und fehlendes Training der Beschäftigten
  • falsche Auswahl der Ausrüstung
  • unzulässige Kombination von Ausrüstungsgegenständen
  • falsches Anlegen des Auffang- und Rettungsgurtes
  • unzulässige Manipulationen an den Ausrüstungsgegenständen durch die Beschäftigten
  • falsche Wahl des Anschlagpunktes
  • falsche Lagerung der Ausrüstungsgegenstände
  • Verwendung überalterter Ausrüstungen
  • Versäumnisse bei der Prüfung der Ausrüstungsgegenstände
  • Fehlen von Ausrüstungen zum Retten abgestürzter Personen
  • Fehler bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen nach einem Hängetrauma

Maßnahmen

Auswahl der PSA

  • Die Auswahl der Ausrüstung sollte in einem Beratungsgespräch mit Fachleuten des PSA-Herstellers nach vorausgegangener Beurteilung der Einsatzbedingungen vor Ort erfolgen. Die Beschäftigten sollten dabei eingebunden werden.

Kennzeichnung

  • Die Ausrüstungsgegenstände müssen den Namen des Herstellers, das CE-Zeichen und die Nummer der Prüfstelle sowie die Seriennummer tragen. Das Herstellungsjahr muss angegeben sein 2.

Anforderungen an das Personal

  • Die Beschäftigten müssen in der Verwendung der Ausrüstung sowie im Retten von abgestürzten Personen ausgebildet sein.
  • Ausgebildete Beschäftigte sollten regelmäßig Höhenarbeiten durch­führen, um im Training zu bleiben. Sie sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, theoretisch und mit praktischen Übungen zu unterweisen. Die Inhalte der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Beschäftigten gegenzeichnen zu lassen.

Anschlagpunkt

  • Der Anschlagpunkt für das Seil oder das Höhensicherungsgerät sollte sich senkrecht oberhalb der zu sichernden Person befinden.

Solche Anschlageinrichtungen sind z. B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine Kraft von 6 kN eingeleitet in die Konstruktion durch den Auffangvorgang, einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z. B. Gewicht der aufgefangenen Person), nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.

Falldämpfer 3

  • Falldämpfer müssen verwendet werden (Ausnahmen: beim Einsatz von Höhensicherungsgeräten 4 oder Steigschutz).
  • Für die Berechnung der möglichen Sturzhöhe die Aufreißstrecke der Falldämpfer berücksichtigen.

Steigschutzeinrichtungen 5

  • Steigschutzeinrichtungen nur mit Auffanggurt mit vorderer Steigschutz­öse benutzen.

Gebrauchsdauer
Die Gebrauchsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unter­liegen einer gewissen Alterung (auch unbenutzt), die von der Stärke der Sonneneinstrahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelt­einflüssen (Feuchtigkeit etc.) abhängig ist.

  • Deswegen sind je nach Hersteller Gurte 6 – 8 Jahre ab Produktions­datum ­verwendbar. Nach Ablauf dieser Zeit müssen sie – auch unbenutzt – ausgesondert werden.

Verwendungsbeschränkungen

  • Höhensicherungsgeräte sind für den Einsatz in fließfähigen Medien (Wasser, Schüttgut) nicht zugelassen.
  • Haltegurte (Hüftgurte) dürfen nicht als Auffanggurte verwendet werden.
  • Im Bereich der Gurtbänder des Auffang- und Rettungsgurtes dürfen keine harten Gegenstände am Körper getragen werden, z. B. Handy, Feuerzeug, Zigarettenschachtel, Werkzeug etc.

Rettung von Personen

  • Zum Retten abgestürzter Personen müssen vom Unternehmen die geeigneten Rettungsgeräte bereitgehalten werden. Dies können sein
    • Rettungswinden, Abseilgeräte, Höhensicherungsgeräte mit Rettungshub,
    • geeignete Anschlagpunkte und Anschlagmittel für die Retter und für die Rettungsgeräte,
    • Seile, Rettungsgurte, zusätzliche Auffanggurte für die Retter.
  • Die Rettung einer abgestürzten Person muss schnell erfolgen, da vor allem bei Bewusstlosen das sog. „Hängetrauma“ (Absacken des Blutes in die Beine) auftreten kann. In diesem Fall darf bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen nach der Rettung keine Schocklage durchgeführt werden; der Oberkörper der Person darf aus der sitzenden oder hockenden Position erst allmählich flacher gelagert werden. Auch bei nicht Bewusstlosen setzt das Hängetrauma ein, insbesondere wenn der Verunfallte die Fußmuskelpumpe wegen einer Verletzung nicht mehr anwenden kann.
    Ab 5 – 10 Minuten sind bereits erste Anzeichen festzustellen, ab 20 Minuten Hängezustand wird es bereits kritisch.
  • Das Retten von Personen muss vor der Nutzung der PSA gegen Absturz in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und regelmäßig trainiert werden.

Prüfung

  • Die PSA gegen Absturz ist vor jeder Benutzung (durch den Benutzer/Anwender), nach jeder Belastung sowie in regelmäßigen Abständen (mind. 1  x jährlich) durch Sachkundige gemäß BGG 906 zu prüfen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungs­beurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
  • Vor Arbeiten unter Absturzgefahr ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, bei der die Beschäftigten durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt über die gesundheitlichen Risiken einer solchen Tätigkeit und der daraus resultierenden erhöhten Gesundheitsgefahren aufzuklären sind. Mögliche Vorsorgeuntersuchungen u. a. hinsichtlich der Schwindelfreiheit sind anzubieten.

Weitere Informationen

  • DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
  • DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“
  • DGUV Grundsatz 312-906 „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“
  • A 015 „Richtig benutzen: Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“
  • DGUV Information 213-055 „Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen“
  • DGUV Information 204-011 „Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma“
  • www.absturzpraevention-online.de