A 1.21 Öffentliche Verkehrsflächen

 

Auf vielen Betriebs- und Firmengeländen findet – auch wenn sie im Privateigentum stehen – öffentlicher Verkehr statt. Hier sind entsprechend den Rechtsvorschriften Maßnahmen vonseiten der Unternehmen erforderlich.

Verkehrsräume

Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum

  • liegt vor, wenn es die Verfügungsberechtigten wollen oder die Benutzung für jede Person, z. B. Kundschaft, möglich ist.

Faktisch öffentlicher Verkehrsraum

  • liegt dann vor, wenn der Verkehrsraum gewollt oder stillschweigend geduldet öffentlich benutzt wird, d. h. für jede Person zugänglich ist, z. B. Parkplatz eines Kaufhauses.

Nicht öffentlicher Verkehrsraum

  • sind Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen der Ver­fügungsberechtigten, z. B. Eigentümer oder Pächter, tatsächlich ausgeschlossen ist.

Drei Bedingungen für den nicht öffentlichen Verkehrsraum

Beschränkungswille

  • Die Verfügungsberechtigten müssen Personen- und Fahrzeugverkehr zeitlich befristet oder auch dauerhaft ausschließen.

Beschränkungsvorkehrung

  • Beschränkungsvorkehrungen können Ampeln und Schranken 1 in Verbindung mit Verbotstafeln sein. Warn- oder Verbotsschilder allein reichen nicht aus.
  • Bei einem fest umrissenen Besucherkreis des Firmengeländes besteht die Möglichkeit, personenbezogene Erlaubnisausweise auszugeben.

Beschränkungskontrollen

  • Beschränkungen müssen überwacht werden.
  • Bei der Nutzung von Schranken, Ampeln usw. ist eine Einzelfallsteuerung erforderlich, bei der der Zugang durch Einzelsteuerung erlaubt oder verwehrt wird.
  • Bei Beschränkungsvorkehrungen durch Erlaubnisausweise sind diese regelmäßig zu kontrollieren.

Konsequenzen

  • Wenn das Werksgelände öffentlich oder teilöffentlich ist, gelten hier die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) 2,die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) 3 und das Pflichtversicherungsgesetz.

Empfehlung

  • Bezüglich Ausrüstung, Zulassung und Kennzeichnung ist Kontakt mit der Straßenverkehrsbehörde bzw. mit der oberen Verwaltungsbehörde aufzunehmen. Weiterhin kann der Hersteller des Fahrzeuges/Gerätes bezüglich bereits vorhandener Gutachten angesprochen werden. Die Versicherung muss über die betriebliche Situation informiert werden. Die Führerscheine der Beschäftigten sind zu kontrollieren.

Weitere Informationen

  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Fahrerlaubnisverordnung (FEV)
  • Präventionspaket „Öffentliches Privatgelände“ der BG RCI