A 1.23 Einsatz Fremdfirmen

Mögliche Gefahren

  • Überschneidung der Arbeitsbereiche der Fremdfirmen untereinander und mit denen des auftraggebenden Unternehmens
  • Benutzung fremder Arbeitsmittel
  • mangelhafte Informationen der Fremdfirma über die Betriebsabläufe vor Ort

Maßnahmen

Vorarbeiten und Gefährdungsbeurteilung

  • Benennung eines Koordinators 1
  • gemeinsamer Ortstermin von Auftraggeber und Auftragnehmer (Fremdfirma) vor Beginn der Planung der Arbeiten 2
  • Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer (Fremdfirma) für dessen Beschäftigte
  • Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Auftraggeber (Unternehmen) für dessen Beschäftigte
  • Abgleich der beiden Gefährdungsbeurteilungen
  • Vorgespräch zur Abstimmung und Festlegung der erforderlichen Maßnahmen mit dem Koordinator
  • Benennung von verantwortlichen Ansprechpersonen bei Auftraggeber und Fremdfirma
  • Festlegungen der Koordination der Arbeiten mit dem Koordinator und den Ansprechpersonen

Besonderheiten bei Bauarbeiten

  • Bestellung eines „SiGeKo“, eines Koordinators nach § 3 BaustellV (siehe auch Kapitel A 5.9)
  • Erstellen eines „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes“ (SiGePlan)

Unterweisungen und Bereitstellen der Arbeitsmittel

  • Unterweisung der Aufsichtsführenden der Fremdfirma durch den Auftraggeber über die betrieblichen Verhältnisse (besondere Betriebsgefahren) anhand der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterweisung der Mitarbeiter der Fremdfirma durch deren Aufsichtsführende
  • schriftliche Dokumentation der Unterweisungen
  • Bereitstellen geeigneter und geprüfter Arbeitsmittel in ausreichender Anzahl durch den Auftraggeber und/oder Fremdfirma nach vorheriger Absprache

Aufgaben des Koordinators

  • Umsetzung und Kontrolle der im SiGePlan festgelegten Maßnahmen
  • Umsetzung und Kontrolle der in den Gefährdungsbeurteilungen fest­gelegten Maßnahmen
  • Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung der Unterweisungsinhalte
  • Folgende Punkte müssen im Rahmen der Vorarbeiten und der Gefährdungsbeurteilung sowie vor Aufnahme der Arbeiten im Rahmen der Unterweisung der Fremdfirma durch den Auftraggeber behandelt werden
    • gemeinsame Benutzung von Arbeitsmitteln
    • Verkehrsregelungen, gemeinsame Benutzung von Verkehrswegen
    • gemeinsame Benutzung von Betriebseinrichtungen des Auftrag­gebers, z. B. Kantine, WC
    • Überschneidungen der Arbeitsbereiche
    • Zugangsbeschränkungen auf dem Werksgelände
    • Flucht- und Rettungswege
    • betriebliches Alarmierungssystem in Notfällen
    • Erste Hilfe-Maßnahmen koordinieren
  • Der Koordinator muss Weisungsbefugnis gegenüber allen auf der Baustelle Beschäftigten haben, sofern dies für einen sicheren Ablauf der Arbeiten und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten notwendig ist.

Die generelle Verantwortung und Weisungsbefugnis der Aufsichtsführenden der Fremdfirma für deren Beschäftigte vor Ort bleiben davon unberührt.

Der Auftraggeber hat sich trotzdem davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten der Fremdfirma von ihren Vorgesetzten die geeigneten Anweisungen erhalten haben.

Alle beteiligten Unternehmen haben darüber hinaus grundsätzlich die sogenannte „Allgemeine Verkehrssicherungspflicht“, d. h. sie haben stetig darauf zu achten, dass aus ihren Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Tätigkeiten keine Gefährdungen für Dritte entstehen.

Beschäftigungsbeschränkungen

  • Diese sind für die anfallenden Arbeiten von der Fremd­firma für ihre Beschäftigten zu beachten (Einsatz geeigneten Personals).

Persönliche Schutzausrüstung

  • Bei Auftragsvergabe ist die Fremdfirma darauf hinzuweisen, welche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu stellen ist. Hinweis zu Zeit­arbeitenden nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Diese sind (hinsichtlich Unterweisungen etc.) wie eigene Beschäftigte (also die der Entleihfirma) zu behandeln. Die PSA ist jedoch von der Verleihfirma zu stellen.

Weitere Informationen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Information 215-830 „Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen“
  • Merkblatt A 029 „Fremdfirmenmanagement“
  • Kapitel A 5.9