A 1.24 Gefährliche Arbeiten/Alleinarbeit


Gefährliche Arbeiten sind z. B.

  • Schweißen und Schneiden in engen Räumen
  • Befahren von Silos, Behältern oder engen Räumen 1
  • Schweiß- und Schneidarbeiten in brand- oder explosions­gefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Behältern
  • Sprengarbeiten
  • Arbeiten an erhöhten Arbeitsplätzen ohne Absturzsicherung
  • Arbeiten mit heißen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder ätzenden Arbeitsstoffen

Alleinarbeit

  • liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sicht­weite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Mögliche Gefahren

  • Entstehung von Bränden und Explosionen
  • Verschüttetwerden
  • Absturz
  • Vergiftungen
  • Verbrennungen
  • fehlende Hilfeleistungen
  • soziale Vereinsamung

Maßnahmen

Allgemein

  • Gefährdungsbeurteilung und Prüfung, ob Alleinarbeit oder gefährliche Arbeiten durchgeführt werden
  • Festlegung von technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Ernennung einer Aufsichtsperson
  • Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine gefährliche Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, dürfen mit dieser Arbeit nicht betraut werden

Besonderheiten bei Alleinarbeit

  • die allein arbeitende Person muss sich, wenn möglich, in Sichtweite von anderen Personen befinden
  • Beaufsichtigung der allein arbeitenden Person durch Kontrollgänge in kurzen Abständen
  • Einrichtung eines zeitlich abgestimmten Meldesystems, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt, z. B. per Telefon, Sprechfunk, Handy 2
  • automatisches willensunabhängiges Überwachungssystem, d. h. von der allein arbeitenden Person wird ein Hilfsgerät (Signalgeber) getragen, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. wenn über eine bestimmte Zeitdauer die Körperposition nicht verändert wird)
  • Alleinarbeit ist z. B. bei folgenden Tätigkeiten nicht zulässig
    • Einsteigen und Einfahren in Silos
    • Arbeiten in Behältern und engen Räumen
    • Arbeiten von Hand in oder vor Abraum- und Abbauwänden
    • beim Beräumen von Erd- und Felswänden
    • Arbeiten im Gleisbereich
    • Sprengarbeiten
    • Instandsetzungs- oder Bauarbeiten auf der Beschickerbühne
    • beim Herausbrechen von Ofenansätzen und Ofenmauerwerk von Hand
    • Arbeiten mit Atemschutzisoliergeräten

Betriebsanweisungen

  • Bei Alleinarbeit mit erhöhter oder besonderer Gefährdung ist eine Betriebsanweisung (siehe auch Kapitel A 1.4) zu erstellen.

Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“
  • Kapitel A 1.4