A 1.9 Vibrationen

 

Unter Vibrationen werden mechanische Schwingungen verstanden, die auf den menschlichen Körper übertragen werden. Hierbei wird zwischen Ganzkörper-Vibrationen (Einleitung über Füße oder Gesäß) 1 und Hand-Arm-Vibrationen (Einleitung über die Hand) 2 unterschieden.

Mögliche Gefahren

  • Gesundheitsgefährdung der Wirbelsäule durch Ganzkörper-Vibrationen, z. B. durch Fahren von Erdbaumaschinen
  • Gesundheitsgefährdung des Hand-Arm-Bereichs durch Hand-Arm-Vibrationen, z. B. durch Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen

Maßnahmen

Allgemeines
Zum Schutz vor Vibrationen sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte für Hand-, Arm- und Ganzkörper-Vibrationen festgelegt.

Hand-Arm-Vibrationen (HAV)
Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s2
Expositionsgrenzwert: A(8) = 5 m/s2

Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Auslösewert: A(8) = 0,5 m/s2
Expositionsgrenzwert

  • für die z-Richtung    A(8) = 0,8 m/s2
  • für x- und y-Richtung    A(8) = 1,15 m/s2

Die Vibrationsbelastung wird als Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) auf 8 Stunden bezogen. Zur Bestimmung werden jeweils die frequenz­bewertete Beschleunigung und die Einwirkungsdauer benötigt.

Zur Berechnung stehen im Internet Excel-Anwendungen zur Verfügung (Kennwertrechner), jeweils für HAV und GKV

  • http://bb.osha.de/docs/gkv_calculator.xls für GKV, Hrsg.: Landesamt für Arbeitsschutz, Potsdam
  • http://www.dguv.de/ifa, Webcode: d3245 Hrsg.: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)

Überschreitung der Auslösewerte

  • Vibrationsminderungsprogramm aufstellen und durchführen
  • arbeitsmedizinische Vorsorge (AV) als Angebotsvorsorge anbieten (G 46)

Überschreitung der Expositionsgrenzwerte

  • Sofortmaßnahmen zur Minimierung der Belastungen ergreifen
  • AV nach G 46

Vibrationsminderungs­programm und Sofortmaßnahmen

  • ebene Gestaltung der Verkehrsflächen (GKV)
  • Einsatz vibrationsarmer Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge
  • regelmäßige Wartung und Kontrolle der Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge
  • Einsatz schwingungsgedämpfter Sitze (GKV) 3
  • Beschränkung der Expositionszeiten
  • Anpassung des Fahrstils (insbesondere Geschwindigkeit) an die Verkehrsflächen (GKV)

Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungs­beurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Weitere Informationen

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
  • www.bg-vibrationen.de
  • bb.osha.de/docs/gkv_calculator.xls für GKV, Hrsg.: Landesamt für Arbeitsschutz, Potsdam
  • www.dguv.de/ifa, Webcode: d3245 Hrsg.: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)