A 5.2 Arbeitssicherheitsgesetz

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Zielsetzung
Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Unternehmen.

Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften
Abhängig von der Betriebsart, der Zahl der Beschäftigten und der Betriebs­organisation etc. hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die im Folgenden genannten Aufgaben zu übertragen. Beide sind hinsichtlich ihrer arbeitsmedizi­nischen bzw. sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Die Umsetzung der Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes in die betriebliche Praxis erfolgt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2).

Aufgaben von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften
Unterstützung der Arbeitgeber in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, insbesondere

  • Beratung bei der Planung, Ausführung, Beschaffung, Unterhaltung und Überprüfung von Betriebsanlagen, technischen Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren sowie sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • Untersuchung, Erfassung und Auswertung von Arbeitsunfällen (Unfallanalyse),
  • Mitwirkung bei Sicherheitsbeauftragtenschulungen,
  • Organisation der Ersten Hilfe sowie Einsatzplanung und Schulung der Helfer,
  • Beratung bei Arbeitsplatzwechsel und (Wieder-)Eingliederung Behinderter,
  • Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen,
  • Festlegung, wo arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist,
  • Beratung und ggf. Untersuchung der Arbeitnehmer durch die Betriebs­ärzte sowie arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung, Auswertung und Erfassung der Ergebnisse,
  • Meldung festgestellter Mängel und Unterbreitung von Lösungsvorschlägen.

Für die Umsetzung der Maßnahmen ist der Unternehmer verantwortlich.

Zusammenarbeit
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

Arbeitsschutzausschuss
Ab 20 Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss, bestehend aus Arbeitgeber und Führungskräften, Betriebsratsmitgliedern, Betriebs­ärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten, gebildet werden, der über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung berät. Der Arbeitsschutzausschuss tritt viermal im Jahr zusammen.

Weitere Informationen

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“