A 5.6 Produktsicherheitsgesetz

Zielsetzung
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ersetzt das frühere Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz. Es setzt europäische Richtlinien in nationales Recht um.

Das ProdSG gilt für das Bereitstellen, Ausstellen und erstmalige Verwenden von Produkten im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Es gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Untertageanlagen des Bergwesens. Es dürfen nur solche Produkte bereitgestellt werden, die bei bestimmungsge­mäßer Verwendung oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder bestimmter Rechtsgüter nicht gefährden. Die Produkte müssen den Anforderungen gültiger Rechtsverordnungen entsprechen. Eine derartige Verordnung ist z. B. die 9. ProdSV, mit der die europäische Maschinenrichtlinie in nationales Recht bei uns umgesetzt wird.

Umsetzung der Ziele
Für die Umsetzung werden Kriterien genannt, die zur Erlangung der Sicherheit zu berücksichtigen sind. So kann bei Produkten, die bestimmten veröffentlichten harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen entsprechen, die Erfüllung der Anforderungen vermutet werden.

Für Verbraucherprodukte gibt das Gesetz spezielle Vorgaben für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer. Diese sind verpflichtet, sichere Produkte z. B. mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, Stichproben zu ziehen und ggf. Warnungen abzugeben oder Rückrufaktionen durchzuführen.

Entsprechend den erlassenen Rechtsvorschriften ist eine CE-Kennzeichnung anzubringen.

Das Produktsicherheitsgesetz enthält Regelungen und Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen.

Die Verfahrensweisen bei der Vergabe des GS-Zeichens und Anforde­rungen an eine GS-Stelle sind in dem ProdSG grundsätzlich festgelegt. Im Gesetz wird geregelt, wie die Marktüberwachung organisiert ist. So werden die zuständigen Behörden hierfür durch das Landesrecht bestimmt.

Des Weiteren werden im ProdSG die Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des Ausschusses für Produktsicherheit genannt.

Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

  • Die Errichtung, Inbetriebnahme und Änderung müssen angezeigt werden und bedürfen der Erlaubnis der Behörde.
  • Bei einer allgemeinen Zulassung können Auflagen zum Betrieb und zur Wartung erfolgen.
  • Der Stand der Technik ist einzuhalten.
  • Die Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrend und auf behördliche Anordnung von zugelassenen Überwachungsstellen (z. B. TÜV oder DEKRA) geprüft werden.

Überwachungsbedürftige Anlagen sind z. B.

  • Druckbehälteranlagen mit Ausnahme von Dampfkesseln,
  • Dampfkesselanlagen, außer auf Seeschiffen,
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten und verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten,
  • Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  • Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke.

Weitere Informationen

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)