C 4.1 Lesestation in stationären Anlagen

Mögliche Gefahren

  • Verletztwerden durch die Fördereinrichtung, z. B. an Einzugsstellen an Förderbändern
  • Verletztwerden durch das zu sortierende Material, z. B. durch scharfkantige Gegenstände
  • Absturz von der Anlage
  • Gesundheitsschäden durch die Umgebungsbedingungen, z. B. Lärm, Staub, Hitze, Kälte
  • Gesundheitsschäden durch die Freisetzung von Schadstoffen, z. B. Mikroorganismen

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • An Lese- und Sortierstellen müssen
    • das Förderband und seine Tragrollen seitlich eingriff- und einzugsicher verkleidet sein 1,
    • Not-Halt-Einrichtung (Not-Aus), Ein- und Aus-Schalter sowie Netztrenn­einrichtung (Hauptschalter) in unmittelbarer Nähe installiert sein.
  • An Öffnungen, durch die das aussortierte Material befördert wird, darf keine Absturzstelle bestehen.
  • Hebehilfen, Sortierhilfen, handgeführte elektrische Maschinen, druckluftbetriebene Werkzeuge und Handwerkzeuge müssen möglichst mit Hilfe von speziellen Haltevorrichtungen (Balancier) über der Sortierstelle gehalten werden.
  • Zugänge zu Lesestationen sind als Treppe oder Laufsteg auszuführen.
  • Der Standplatz für den Beschäftigten in der Lesestation muss waagerecht ausgeführt und ergonomisch gestaltet sein. Kalte Metallteile, die ständig berührt werden können, müssen isoliert werden.
  • Die Lesestation muss als Kabine 2 ausgeführt, beleuchtet, entstaubt, schwingungstechnisch entkoppelt und klimatisiert sein.
  • Bei Vorhandensein von Schadstoffen sind die Anforderungen im Kapitel C 4.5 zu beachten.

Betriebsanweisungen

  • Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regel­mäßigen Abständen anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Gehörschutz
  • Schutzhelm
  • Schutzschuhe
  • Augen- oder Gesichtsschutz
  • Schutzhandschuhe
  • eng anliegende Kleidung (dringend erforderlich)

Weitere Informationen

  • TRBA 214 „Abfallbehandlungsanlagen“
  • Kapitel A 2.9, C 4.5