D 3.1 Brand- und Explosionsschutz (Trockenmörtel/Edelputze)

Mögliche Gefahren

  • In Anlagen 1 zur Herstellung von Trockenmörtel/Edelputzen besteht Brand- und Explosionsgefahr, da organische Zuschlagstoffe, wie Methyl­cellulose, zu Schwelbränden neigen, leicht entzündlich sind und aufgewirbelt mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.

Maßnahmen

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Zoneneinteilung entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (siehe auch Kapitel A 5.4)

Anlagentechnischer Explosionsschutz

  • Blitzschutzanlage installieren
  • Brandmeldeeinrichtungen vorsehen
  • Anlagenteile leitfähig verbinden und erden
  • Big-Bags beim Entleeren erden
  • Anlagen staubdicht ausführen
  • gefährliche Auswirkungen von Explosionen im Inneren von Behältern und Apparaten verhindern, z. B. druckstoßfeste Bauweise
  • Maschinen, Apparate und sonstige Betriebsmittel entsprechend den Anforderungen der Zone des explosionsgefährdeten Bereichs auslegen

Baulicher Brandschutz

  • Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr vorsehen/frei halten
  • separates Lager für brennbare/staubexplosionsgefährliche Stoffe vorsehen oder
  • Trennung von Lager- und Produktionsbereichen in Brandabschnitte durch Brandwände oder feuerbeständige Wände mit verschließbaren Öffnungen
  • Flucht- und Rettungswege für brand- und explosionsgefährdete Bereiche vorsehen und kennzeichnen 2
  • Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung einrichten

Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz

  • Grundmaßnahmen 3 siehe Kapitel A 1.12, Feuerwehrplan, Brandschutzordnung 4, Flucht- und Rettungsplan erstellen
  • Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken, z. B. Inertisierung durch unbrennbare Stoffe
  • Zündquellen vermeiden: Verbot von offenem Feuer, offenem Licht und Rauchen; Verbotszonen kennzeichnen
  • beim offenen Umgang mit brennbaren Stäuben Absaugung verwenden
  • verschüttetes Material sofort beseitigen
  • Räume und Anlagen regelmäßig reinigen. Staub nicht aufwirbeln. Mit explosionsgeschütztem Staubsauger absaugen 5. Nie kehren oder abblasen.
  • nicht schmelzende Kleidung und Wäsche, schwer entflammbare Schutzkleidung tragen

Betriebsanweisungen

  • Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stäuben ist eine Betriebs­anweisung zu erstellen und die Beschäftigten sind zu unterweisen.

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“
  • TRBS 1112 „Instandhaltung“
  • TRBS 1112 Teil 1 „Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen“
  • TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosions­gefähr­deten Bereichen“
  • TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“
  • TRBS 2153 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung“
  • DIN EN 50281-2-1:1999-11 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 2 – 1: Untersuchungsverfahren; Verfahren zur Bestimmung der Mindestzündtemperatur von Staub“
  • DIN EN 61241-2-2:1996-04 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 2: Untersuchungsverfahren – Hauptabschnitt 2: Verfahren zur Bestimmung des elektrischen Widerstandes von Staubschüttungen“
  • DIN EN 61241-4:2007-07 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 4: Zündschutzart ‚pD‘ “
  • VDE 0185 „Blitzschutz“ (Normenreihe)
  • VDI 2263 „Staubbrände und Staubexplosionen“ (Normenreihe)
  • VDI 3673 „Druckentlastung von Staubexplosionen“ (Normenreihe)
  • Kapitel A 1.12, A 5.4