G 1.3 Auf- und Abbau von Bohrmasten

 

Alle Tätigkeiten und erforderlichen Maßnahmen beim Auf- und Abbau von Bohrmasten 1 unterliegen einer Tiefbohrverordnung, die eine berggesetzliche Vorschrift darstellt. Die Forderungen der Tiefbohrverordnung werden im Betriebsplan bzw. Sonderbetriebsplan des Unternehmens berücksichtigt. Umgesetzt werden die Inhalte des Betriebsplanes/Sonderbetriebsplanes in Dienstanweisungen, z. B. JSA (Job-Sicherheits-Analyse), oder Managementsystemen wie dem GSU-Dokument (Gesundheit – Sicherheit – Umwelt).

Mögliche Gefahren

  • Abstürzen von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • von hinabfallenden Gegenständen getroffen werden
  • von umstürzenden Gegenständen getroffen werden
  • von pendelnden Lasten getroffen werden
  • Heben und Tragen von schweren Lasten

Maßnahmen

Verantwortung

  • Vor Beginn des Mast-Errichte- oder -Ablegevorganges ist mit der daran beteiligten Mannschaft ein Sicherheitsgespräch zu führen und es sind Zuständigkeiten und Aufgaben festzulegen. Die zuständige Aufsichtsperson hat das Errichtesystem zu prüfen. 
  • Der Auf- und Abbau sowie das Umsetzen von Klapp- und Teleskopmasten dürfen nur unter ständiger Überwachung durch eine fachkundige Person bzw. fachkundige Aufsichtsperson durchgeführt werden.
  • Kommandos und Handzeichen der Aufsichtsperson müssen bekannt sein (Unterweisung) und beachtet werden.

Allgemeines

  • Die Aufbauanweisung des Herstellers ist zu beachten.
  • An hochgelegenen Arbeitsplätzen sind Absturzsicherungen zu schaffen, z. B. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz.
  • Die Beschäftigten dürfen sich beim Hochziehen des Mastes nicht in dessen Fallbereich aufhalten.
  • Jede Last ist zunächst nur so weit hochzuziehen, dass sie dicht über dem Erdboden auspendeln kann. Erst dann ist es möglich, sich gefahrlos von der sicheren Befestigung und dem Gleichgewicht zu überzeugen.
  • Werkzeuge und Kleinteile, die an hochgelegenen Arbeitsplätzen benötigt werden, sind gegen Hinabfallen zu sichern.
  • Beim Abheben von Einzelteilen ist besondere Vorsicht geboten. Sind sie verklemmt, lösen sie sich oft ruckartig und schwingen unkontrolliert herum.
  • Beim Abbau des Unterbaues sind die Treppen mit Geländern so lange wie möglich am Unterbau zu belassen.
  • Noch nicht fest montierte Teile dürfen nicht bestiegen werden.
  • Vor dem Aufrichten von Klappmasten muss überprüft werden, ob Kleinteile, z. B. Schrauben, Bolzen, Unterlegscheiben oder Werkzeug, in den Profilen liegengeblieben sind.
  • Während des Aus- und Einfahrens von Teleskopmasten ist der Aufenthalt auf den Mastbühnen verboten.

Anschlagmittel, Klapp- oder Umlenkrollen

  • Die Tragkraft muss am Trag- und Anschlagmittel angegeben sein und der angeschlagenen Last entsprechen.
  • Klapp- und Umlenkrollen sowie die dabei verwendeten Tragmittel, Anschlagmittel und Schäkel dürfen nur benutzt werden, wenn sie in einem einwandfreien Zustand sind.
  • Klapp- oder Umlenkrollen dürfen nur an entsprechend tragfähigen Anschlagpunkten festgemacht werden.
  • Beim Abbau von Einzelteilen oder Baugruppen muss erst das Anschlag - seil befestigt werden, bevor mit dem Lösen der Bolzen bzw. Schrauben begonnen wird.
  • Die Anschlagseile werden erst dann vom angehängten Teil gelöst, wenn dieses sicher befestigt ist.

Abspannseile

  • Soweit Abspannseile vorgeschrieben sind, müssen sie der Aufbau - vorschrift des Herstellers entsprechend angebracht werden. Sie dürfen keinesfalls zum „Ausrichten des Mastes“ benutzt werden.
  • Erdanker sind für bindige und aufgeschüttete Böden ungeeignet; besser sind in den Boden eingelassene Betonanker mit einer der Belastung entsprechenden Anschlagöse 2.

Hydraulischer Auf- und Abbau

  • Vor dem Aufrichten ist zu kontrollieren, ob der Tank genügend Hydrauliköl enthält.
  • Vor dem Umlegen ist zu prüfen, ob der Tank den Rückfluss aufnehmen kann.
  • Vor jeder Inbetriebnahme ist das Hydrauliksystem zu entlüften.
  • Beim Mastaufrichten darf nur im vorgeschriebenen Druckbereich gearbeitet werden. Deshalb muss die Druckhöhe sowie das Manometer ständig überwacht werden.
  • Nach dem Aufrichten und Ausfahren ist der Mast mechanisch zu sichern, z. B. durch Bolzen, Sperrklinken. Falls erforderlich, Hydraulikventilhebel sichern.

Betriebsanweisung

  • Die Beschäftigten müssen anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzschuhe
  • Schutzhelm
  • PSA gegen Absturz
  • Atemschutz

Weitere Informationen

  • Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
  • Tiefbohrverordnungen der Länder
  • DGUV Vorschrift 54 „Winden, Hub- und Zuggeräte“
  • DGUV Regel 113-015 „Hydraulik-Schlauchleitungen – Regeln für den sicheren Einsatz“