G 1.8 Brand- und Explosionsschutz (Öl- und Gasgewinnung)

Mögliche Gefahren

  • Verbrennung
  • Erstickung
  • Vergiftung
  • Verletzung durch herumfliegende Teile
  • Gefahren für die Umwelt
  • Gefahren für betriebliche Einrichtungen

Maßnahmen

Explosionsschutz

  • Verhindern oder Begrenzen des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, z. B. Verwendung geschlossener Systeme
  • explosionsgefährdete Bereiche festlegen (siehe Tabelle) und in Zonen nach Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre unterteilen
  • Zonen kennzeichnen 1
  • explosionsgefährdete Bereiche auf das Werksgelände begrenzen; Verbot der Zone 0 innerhalb von Gebäuden beachten
  • Zündquellen vermeiden, z. B. Schweißfunken
  • Betriebsmittel entsprechend der Zoneneinteilung auswählen
  • Betriebsmittel vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen untersuchen
  • Potenzial leitfähiger Anlageteile ausgleichen und erden, elektrostatische Aufladung vermeiden
  • Blitzschutzanlage installieren
  • offene Flammen und Temperaturen oberhalb der Zündtemperatur vermeiden
  • Verbot von Rauchen und offenem Feuer aussprechen 2
  • Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten nur mit schriftlicher Schweißerlaubnis durchführen
  • Bereitstellung von Handmessgeräten
  • Explosionsschutz-Dokument erstellen

Brandschutz

  • Maßnahmen gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden treffen
  • Brandschutzplan erstellen 3
  • brandgefährdete Bereiche festlegen und kennzeichnen, mit explosionsgefährdeten Bereichen abstimmen
  • Schutzabstände und Schutzstreifen festlegen und einhalten
  • Schutzabstände und Schutzstreifen auf das Werksgelände beschränken
  • Betriebsmittel entsprechend den Bereichen auswählen
  • Verbot von Rauchen und offenem Feuer aussprechen 2
  • Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten nur mit schriftlicher Schweißerlaubnis durchführen
  • Angriffswege für Feuerlösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräte vorsehen und frei halten
  • Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen; Feuerlöscheinrichtungen regelmäßig prüfen
  • regelmäßige Unterweisungen und Brandschutzübungen durchführen, wenn möglich unter Einbeziehung der Feuerwehr; Umgang mit Feuerlöschern üben 4
  • Brandschutzbeauftragte bestellen
  • schwer entflammbare Schutzkleidung tragen

Weitere Informationen

  • Tiefbohrverordnungen (BVOT)
  • VDE 0185-305 (Normenreihe Teil 1 bis 4) „Blitzschutz“
  • Kapitel A 1.12