Innere Ursache

Manchmal stellt sich die Frage, ob ein Körperschaden durch ein Unfallereignis entstanden ist oder nur zufällig während der Arbeit auftrat. In der Regel fallen daher beispielsweise ein Herzinfarkt oder eine Kreislaufschwäche nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch plötzlicher Rückenschmerz („Hexenschuss“), selbst wenn er während einer Betriebstätigkeit, z. B. bei einem Lastentransport, auftritt, zählt nicht ohne weiteres als versicherter Unfall.

Schwierig abzugrenzen von den Folgen eines Arbeitsunfalls können außerdem Vorschädigungen sein, z. B. im Kniegelenk, im Bereich der Halswirbelsäule und Schultern oder degenerativ geschädigter Sehnen.

Zwar ist jeder Mensch auch mit seinen körperlichen Einschränkungen unfallversichert, jedoch kann die Unfallversicherung nur für Schäden einstehen, deren Ursache ein Arbeitsunfall ist. In Zweifelsfällen hilft ein medizinisches Gutachten bei der Klärung des Ursachenzusammenhangs weiter.

Gelegentlich kommt es vor, dass jemand infolge eines nicht betriebsbedingten gesundheitlichen Problems (z. B. eines Anfalls) stürzt und sich dabei Verletzungen zuzieht. Solche „Unfälle aus innerer Ursache“ gelten als Arbeitsunfälle, wenn betriebliche Einrichtungen oder Umstände zu Art oder Schwere der Verletzung wesentlich beigetragen haben.

Beispiele:

Ein Sturz auf ebenem Fußboden aus innerer Ursache, z.B . wegen eines Herzinfarkts,  ist kein Arbeitsunfall.

Ein Sturz aus innerer Ursache, z. B. wegen eines Herzinfarkts oder eines epileptischen Anfalls von der Leiter mit dadurch bedingten schweren Verletzungen gilt jedoch als Arbeitsunfall.

Eine beschäftigte Person wird beim Arbeiten an einer laufenden Maschine ohnmächtig und gerät mit der Hand in die Maschine mit der Folge, dass die Hand amputiert werden muss. Ein Arbeitsunfall liegt vor.