Sterbegeld und Überführungskosten

Sterbegeld und Überführungskosten werden an die Person gezahlt, die diese Kosten getragen hat. Nahe Angehörige erhalten unabhängig von den tatsächlichen Bestattungskosten das einheitliche Sterbegeld von einem Siebtel der Bezugsgröße. Bei einem Todesfall im Jahre 2023 beträgt das Sterbegeld beispielsweise in den alten Bundesländern 5.820 Euro und in den neuen Bundesländern 5.640 Euro.

An dritte Personen (z. B. das Unternehmen, ein Nachbar, die Freundin), die die Kosten der Bestattung getragen haben, wird ein Sterbegeld in Höhe der tatsächlichen Bestattungskosten, maximal bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße gezahlt.

Die Kosten der Überführung an den Ort der ständigen Familienwohnung als Ort der Bestattung werden zusätzlich zum Sterbegeld gezahlt, wenn sich Versicherte infolge der versicherten Tätigkeit oder wegen der Folgen des Versicherungsfalls nicht am Ort der ständigen Familienwohnung aufgehalten haben (z. B. tödlicher Arbeitsunfall am Arbeitsort, während einer Dienstreise oder im Krankenhaus im Rahmen einer Behandlung wegen der Folgen einer Berufskrankheit).