Häufige Fragen zum Thema Schadensersatz und Regress

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen Schadensersatz und Regress. Bitte wählen Sie Ihr Thema.

Wird der Geschädigte von einem Unternehmer oder einem betrieblich handelnden Arbeitskollegen geschädigt, spricht man vom Haftungsprivileg des Schädigers. Die BG kann ihre Aufwendungen von diesem Verursacherkreis nur dann zurückfordern, wenn der haftungsprivilegierte Schädiger den Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. In diesen Fällen hat die BG gem. § 110 SGB VII einen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die sie aufgrund des Schadenfalles erbracht hat – jedoch begrenzt auf den zivilrechtlichen Schaden.

Der Geschädigte selbst kann seine Ansprüche (Schmerzensgeld) nur dann von einem haftungsprivilegierten Schädiger zurückfordern, wenn dieser mit Vorsatz gehandelt hat, oder wenn sich der Unfall auf einem Weg des Geschädigten von/zur Arbeitsstelle ereignet hat.

Mit diesen Regelungen will der Gesetzgeber den Betriebsfrieden wahren und Streitigkeiten wegen Schadenersatzforderungen aus Anlass des Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus den Betrieben heraushalten.

Zunächst einmal die Berufsgenossenschaft, bei der der Geschädigte versichert ist. Sachschäden werden bis auf ganz wenige Ausnahmen nicht ersetzt.

Beispiel

Ein Laborant, der bei einem Mitgliedsbetrieb der BG RCI beschäftigt ist, wird auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle beim Überqueren eines Zebrastreifens bei für ihn grünem Ampellicht von einem Autofahrer angefahren und verletzt:

Die BG RCI trägt für den Wegeunfall die Kosten, die durch den Personenschaden entstehen. Das können z. B. Heilbehandlungskosten, Fahrkosten, Verletztengeld, oder Verletztenrente sein.

Soweit der Geschädigte von der BG RCI Leistungen erhält, verliert er seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unfallverursacher. Dadurch ist eine Doppelentschädigung ausgeschlossen. Diese Ansprüche des Geschädigten gehen zum Zeitpunkt des Schadensereignisses (Verkehrsunfall) auf die BG RCI über, die den Schädiger gegebenenfalls in Regress nimmt.

Ja. Aber nur dann, wenn dieser für die Folgen des Unfalls nach zivilrechtlichen Maßstäben haftet.

In besonderen Einzelfällen einigt sich die BG mit dem Schädiger (Haftpflichtversicherer) auf eine endgültige Erledigung des Schadenfalles. Dabei werden die noch nicht fälligen, in der Zukunft möglicherweise entstehenden Leistungen der BG ermittelt, bewertet und mit einer Einmalzahlung des Schädigers „abgefunden“.  

Die BG RCI stellt für diesen Zweck interessierten Rechtskreisen mit ihrer Würzburger Tabelle eine Kalkulations- und Argumentationshilfe zur Verfügung.

Zum Menü „Würzburger Tabelle“

Ihren Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Sachschadens können Sie beim Schädiger geltend machen. Das gleiche gilt für Ihren eventuellen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Ausnahme: Wurden Sie von Ihrem Unternehmer oder von einem Kollegen durch eine betriebliche Tätigkeit geschädigt, können Sie Ihren personenbezogenen Schadenersatz (auch: Schmerzensgeld) nicht beim Schädiger geltend machen. Hat der Untrenehmer oder Kollege aber nachweisbar vorsätzlich gehandelt, oder Ihr Unfall hat sich dem Weg von/zur Arbeitsstelle ereignet, können Ihnen dennoch Schadenersatzansprüche zustehen.

Mit dem Schmerzensgeld soll der immaterielle Schaden ausgeglichen werden. Er steht für den Ersatz aller durch den Köperschaden ausgelösten Unannehmlichkeiten. Die Intensität und Dauer der Schmerzen spielen ebenso eine Rolle, wie die Dauer der stationären Behandlung, die Nachhaltigkeit der körperlichen Beeinträchtigung oder die seelische Betroffenheit.
Die BG erbringt eine Fülle von Leistungen nach einem Arbeitsunfall. Der Gesetzgeber hat für die BGen jedoch keine Zahlungen im Leistungskatalog vorgesehen, die mit dem Schmerzensgeld vergleichbar sind.

Dennoch verlieren Sie nicht Ihren Schmerzensgeldanspruch: Sie können ihn vom Schädiger fordern.
Gilt für den Schädiger das Haftungsprivileg, können Sie ein Schmerzensgeld vom Unternehmer oder Betriebskollegen aber nur dann fordern, wenn diese den Schaden vorsätzlich verursacht haben oder sich Ihr Unfall auf einem Weg von/zur Arbeitsstelle ereignet hat.
 

Grundsätzlich haftet ein Unternehmer für alle Schäden, die seine Beschäftigten bei der Arbeit erleiden. Diese Haftung ist in Deutschland gesetzlich auf die Berufsgenossenschaften übertragen.
Wir sind somit nicht nur der gesetzliche Unfallversicherer der gewerblichen Wirtschaft, sondern lösen auch die Haftpflicht der Unternehmer für die Personenschäden ihrer Beschäftigten ab. Im Gegenzug zahlen die Unternehmen den Beitrag und finanzieren die Berufsgenossenschaft allein.
Die Haftung des Unternehmers gegenüber seinen Beschäftigten wird somit durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ersetzt.

In der deutschen Rechtsordnung gilt der Grundsatz: Wer einem Anderen einen Schaden zufügt ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Das heißt, derjenige, der den Schaden zufügt, haftet auch dafür. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt aber zunächst die BG, bei der der Geschädigte versichert ist, alle Kosten für die medizinische Behandlung und die Rehabilitation.

Gleichzeitig prüfen wir, ob der Unfall durch einen Dritten verursacht wurde und ob die Voraussetzungen (insbesondere Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) vorliegen, denjenigen haftbar zu machen, also in Regress zu nehmen. Wenn ja, fordern wir unsere Aufwendungen von diesem zurück.