Versicherungsschutz bei Betriebssport

Versichert … oder etwa nicht?

Der Begriff „Betriebssport“ ist nicht gesetzlich definiert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz hängt allerdings auch nicht von der Bezeichnung der Tätigkeit oder Veranstaltung als „Betriebssport“ ab, sondern vom Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale.

Versichert ist die betriebliche Tätigkeit von Beschäftigten und ggf. Tätigkeiten in einem inneren Bezug dazu.

Wovon hängt der Versicherungsschutz ab?

Das Bundessozialgericht hat im Wesentlichen 5 Kriterien festgelegt, die zur Bejahung des Versicherungsschutzes alle erfüllt sein müssen:

1. Ausgleichszweck

Die sportlichen Übungen müssen dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Belastung durch die Arbeit dienen.

Die Betätigung sollte eine gewisse körperliche Leistung abverlangen und nicht als bloße Unterhaltung betrieben werden. Leistungssport ist jedoch nicht versichert. Rückenschule/Wirbelsäulengymnastik, Spinning, Pilates und ähnliche Angebote können grundsätzlich als geeignete Maßnahmen angesehen werden, während bei Yoga zu differenzieren ist, ob es sich um reine Meditationsübungen oder um Körperübungen handelt, die die Mindestkriterien körperlicher Belastung erfüllen. Fitnesstraining an Geräten darf nicht nur den persönlichen Interessen der Beschäftigten (etwa Muskelaufbau aus optischen Gründen) dienen. Die mit dem Training verbundene Verbesserung des Herz-Kreislauf-Systems sowie Stabilisierung und Stärkung des Muskel-Skelettsystems als auch die Stressbewältigung durch körperliche Aktivität müssen im Vordergrund stehen.

Dem Grunde nach kann jede Sportart geeignet sein, wenn nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Es ist also abzuwägen, ob der Ausgleichssport oder der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Sportarten mit Wettkampfelementen (z. B. Ballspiele) können versichert sein, sofern die sportliche Betätigung im Rahmen der regelmäßigen Übungsstunden und unter Beachtung der übrigen Kriterien stattfindet.

Spielen z. B. Mannschaften verschiedener Firmen gegeneinander oder mit anderen Sportgruppen um Rangplätze in einer Listung, dann steht der Wettkampfcharakter im Vordergrund, und es handelt sich um eine nicht versicherte sportliche Betätigung.

2. Regelmäßigkeit

Die sportlichen Übungen müssen regelmäßig stattfinden, und die Abstände dürfen nicht allzu groß sein.

Nur so ist ein Ausgleich für die betriebliche Tätigkeit erfüllt. Übungen in monatlichen Abständen liegen an der Grenze einer noch als regelmäßig anzusehenden sportlichen Aktivität. Nur gelegentliche Sporttreffs sind dagegen nicht versichert.

3. Beschränkung des Teilnehmerkreises (Beschäftigte desselben Unternehmens)

Der Teilnehmerkreis soll im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein.

Die Bildung einheitlicher Sportgemeinschaften aus mehreren kleinen Unternehmen zum Zweck der Ausübung des Betriebssports hindert die Annahme des Versicherungsschutzes nicht, auch nicht die Heranziehung von Personen einer anderen Betriebssportgemeinschaft wegen zu geringer Teilnehmerzahl zur Pflege bestimmter Sportarten wie z. B. bestimmte Ballspiele. Wettkämpfe zwischen verschiedenen Sportgemeinschaften sind aber nicht versichert.

4. Zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeitszeit

Die Zeitabstände sportlicher Aktivitäten und die Dauer der Übungen müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen.

Im Vordergrund steht der generelle Ausgleich für die Arbeitstätigkeit. Es wird aber nicht verlangt, dass die Ausübung des Sports während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran stattfindet. Der Betriebssport kann auch an einem arbeitsfreien Wochenendtag stattfinden, da die Ausgleichswirkung der Betriebssportveranstaltung sich nicht nur auf die an diesem Tag verrichtete Arbeitsbelastung, sondern auf die Gesamtheit der Arbeitstätigkeit bezieht.

5. Unternehmensbezogene Organisation

Die sportlichen Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.

Das heißt, dass der Unternehmer oder die Unternehmerin Einfluss auf die Organisation der Sportveranstaltung nehmen kann. Dies kann u. a. durch die Überwachung des Sportbetriebes sowie die Festlegung von Übungszeiten hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort stattfinden, aber auch durch Bereitstellen von Sportstätten und -geräten bzw. finanziellen Mitteln geschehen.

Treffen von Beschäftigten desselben Unternehmens zur gemeinsamen Sportausübung ohne weitere unternehmensbezogene Organisation sind nicht versichert.

Was ist noch zu beachten?

Sind auch die Wege und das Umkleiden und Duschen versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Tätigkeiten, die mit der eigentlichen sportlichen Betätigung in engem Zusammenhang stehen (Weg von und zur Übungsstätte, Umkleiden, Duschen am Ort der Übungen).

Wie sieht es bei Nutzung eines firmeneigenen Fitnessraums aus?

Bei einem Fitnessraum lediglich als eine Art „Incentive-Geschenk“ zur freigestellten gelegentlichen Nutzung in Eigenregie in der Freizeit und ohne Trainingsplan werden die o. g. Kriterien nicht erfüllt. Es besteht kein Versicherungsschutz.

Müssen Betriebssportgruppen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet sein?

Nein. Der Unfallversicherungsschutz besteht kraft Gesetzes bei Erfüllung der Kriterien auch, ohne dass die Berufsgenossenschaft Kenntnis von der betrieblichen Sportgruppe hat. Eine Meldung einer Verletzung ist erst verpflichtend, wenn Versicherte dadurch mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.

Können auch bereits ausgeschiedene Kolleginnen und Kollegen teilnehmen?

Teilnehmen ja, aber ohne den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Personen in der passiven Phase vorgezogener Altersteilzeit fehlt es dauerhaft an der beruflichen Beanspruchung. Eine Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist hier nicht mehr Zweck der Teilnahme. Das Unternehmen profitiert nicht mehr von der Teilnahme am Betriebssport, selbst wenn es eine solche nicht verwehrt.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht somit nicht für Personen in der passiven Phase vorgezogener Altersteilzeit, da es bei der sportlichen Betätigung bereits aus der aktiven Tätigkeit ausgeschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ausgleichszweck für eine berufliche Beanspruchung fehlt.

Können auch Einsatzkräfte von Zeitarbeitsfirmen teilnehmen?

Teilnehmen ja, aber es ist zu beachten, dass Betriebssport nicht als Veranstaltung versichert ist, sondern als Tätigkeit der einzelnen Personen aus ihrem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis.
Die Zuständigkeit unserer Berufsgenossenschaft beschränkt sich auf Beschäftigte unserer Mitgliedsunternehmen.
Zeitarbeitsfirmen sind überwiegend bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.
Ob für die Teilnahme einer Zeitarbeitskraft an Sportangeboten eines Entleih-Unternehmens Versicherungsschutz anzunehmen ist, entscheidet der für das Verleih-Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger.

Kann auch Betriebssport online angeboten werden?

Angesichts des demographischen Wandels verstärkt sich das Interesse vieler Unternehmen an der Gesunderhaltung ihrer Beschäftigten. Vor diesem Hintergrund werden diesen von vielen Unternehmen nicht nur sportliche Veranstaltungen zum Betriebssport angeboten, sondern auch pandemiebedingt für Beschäftigte, die im Home-Office tätig sind, digtal verfügbare Angebote für Betriebssport unterbreitet, die im privaten, häuslichen Bereich durchgeführt werden können.

Für diese „online“ angebotenen sportlichen Kurse sind neben den bestehenden Kriterien zur Annahme von versichertem Betriebssport folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Kriterien zur Annahme von versichertem Betriebssport müssen in analoger Auslegung auch bei Online-Angeboten vorliegen.
  2. Sofern lediglich Online-Angebote für Sportkurse angeboten werden, die von den Beschäftigten ohne nähere Einbindung in eine unternehmensbezogene Organisation wahrgenommen werden, stehen diese nicht unter Versicherungsschutz (hier sind online angebotene Sportkurse gemeint, die es den Beschäftigten überlassen, ob, wann und wie sie die Sportübungen durchführen).
  3. Das Kriterium der „Regelmäßigkeit“ der Teilnahme ist durch die unternehmensbezogene Organisation mit speziellen Konzepten bzw. technischen Möglichkeiten durch das Unternehmen zu gewährleisten (zum Beispiel Rückmeldungen der Teilnehmenden bei in Echtzeit angebotenen Kursen).
  4. Zur Nachweisbarkeit von bei den Online-Kursen erlittenen Verletzungen gilt Gleiches wie unter 3.
  5. Betriebssport, der vorübergehend im häuslichen Bereich stattfindet, bleibt nur dann versichert, wenn er weiterhin unternehmensbezogen organisiert ist. Dies könnte während der Corona-Pandemie vom Arbeitgebenden so organisiert werden, dass weiterhin Trainer oder Trainerinnen gestellt werden und festgelegt wird, zu welcher konkreten Uhrzeit und mit welcher Dauer die regelmäßig stattfindenden Übungsstunden im Home-Office stattfinden sollen, also ggf. zu den bisherigen Zeiten. Die zur Übungsstunde gleichzeitige Anwesenheit des Trainers, der Trainerin und der am Sport Teilnehmenden muss gewährleistet sein. Soll dies virtuell geschehen, sind die Übungsstunden so zu organisieren, dass sich alle gleichzeitig per Videokonferenz als Betriebssportgruppe treffen, das heißt sehen und hören können
  6. Die Vor- und Nachbereitungshandlungen, wie Umziehen, Duschen oder der Weg von und zum Ort, wo die Übungen in der Wohnung stattfinden, sind nicht versichert, analog der Wertungskriterien zum Versicherungsschutz im Home-Office.

Achtung

Eine pauschale Aussage über das Bestehen des Versicherungsschutzes ist angesichts der vielen denkbaren Variationen nur eingeschränkt möglich.
Daher sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien zu prüfen.

Eine Prüfung des Versicherungsschutzes im Einzelfall – wie bei jeder anderen betrieblichen Tätigkeit auch – bleibt immer vorbehalten, d. h. bei Meldung einer Verletzung prüft die zuständige Regionaldirektion dann, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.

Die zuständige Regionaldirektion finden

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