Bearbeitung von Versicherungsfällen in den Bezirksdirektionen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall sind die optimale medizinische Betreuung der Versicherten und eine möglichst rasche Rückkehr in den Beruf, ergänzt durch Hilfen der sozialen Wiedereingliederung, vorrangige Ziele der BG RCI. Dafür setzen wir alle geeigneten Mittel ein.

  • Wir sorgen für einen umfassenden Versicherungsschutz für Beschäftigte, Unternehmende, Studierende, Auszubildende und ehrenamtlich Tätige und bieten eine optimale Rehabilitation und die finanzielle Absicherung von Verletzten und Erkrankten
  • Mit einer umfassenden Heilbehandlung, erfolgreicher Rehabilitation und gleichberechtigter Teilhabe ermöglichen wir Verletzten und Erkrankten ein selbstbestimmtes Leben

Welche Bezirksdirektion ist für Sie zuständig?

Entscheidend für die Zuständigkeit einer Bezirksdirektion ist der Standort Ihres Betriebes. Ordnungskriterium ist folgende Verteilung nach Bundesländern:

Bezirksdirektion Bochum
Nordrhein-Westfalen: Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster sowie die Stadt Essen

Bezirksdirektion Gera
Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Bezirksdirektion Heidelberg
Baden-Württemberg

Bezirksdirektion Köln
Nordrhein-Westfalen: Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf (mit Ausnahme der Stadt Essen)

Bezirksdirektion Langenhagen mit der Geschäftsstelle Hamburg
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

Bezirksdirektion Mainz
Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Bezirksdirektion Nürnberg
Bayern

(Durch Klicken auf die Zeilen gelangen Sie zur entsprechenden Seite der Bezirksdirektionen)

Bei mehreren Standorten eines Unternehmens bestimmt der Betriebspunkt, an dem eine versicherte Person beschäftigt ist, über die Zuordnung zur zuständigen Bezirksdirektion. So kann eine ortsnahe Betreuung optimal sichergestellt werden.
Unfallmeldungen und Meldungen über den Verdacht einer Berufskrankheit sind ausschließlich an diese Bezirksdirektion zu richten. Soweit die Bezirksdirektionen Geschäftsstellen haben, erfolgt die Verteilung intern.