Schritt 1: Durchführende Person

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er kann diese Pflicht aber delegieren. Die durchführende Person bzw. die durchführende Personengruppe als Ganzes muss fachkundig sein.

In den folgenden Videos wird unter anderem erläutert, welche Voraussetzungen an die Personen gestellt werden, welche die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen.


Fachkunde

Die Klarstellungen des AGS zur Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung finden sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Der DGUV Grundsatz 313-003 „Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ kann auf der Website der DGUV bezogen werden.


Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung


Rechtspyramide


Weitere Videos zu diesem Thema sind in Planung.